Auswahl aus den Sitzungen in Strafsachen im Zeitraum vom 24.01.2022 - 28.01.2022
Für den Zutritt zum Justizzentrum gilt die 3-G-Regelung. Näheres ergibt sich aus den Mitteilungen auf der Homepage des Amtsgerichts: https://ag-hal.sachsen-anhalt.de/amtsgericht/
330 Ls 193 Js 57171/19, 26.01.2022, 08:30 Uhr, Jugendschöffengericht, Saal: 2.034
mit Fortsetzungsterminen am Donnerstag, 03.02.2022, Donnerstag, 17.02.2022 und Donnerstag, 03.03.2022, jeweils 08.30 Uhr, jeweils Saal 2.020.
wegen
Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort
Dem zur Tatzeit heranwachsenden Angeklagten wird zur Last gelegt, am 14.12.2019 mit einem Personenkraftwagen aus Richtung Joliot-Curie-Platz kommend den Hansering in Halle (Saale) in Richtung Leipziger Turm mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 75 km/h befahren zu haben. Infolge der überhöhten (in diesem Bereich gilt die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h) Geschwindigkeit habe er in Höhe des Leipziger Turms eine Fußgängerin übersehen, welche die Fahrbahn überquert habe, habe sie mit dem Fahrzeug erfasst und so schwer verletzt, dass sie am 16.12.2019 im Krankenhaus verstorben sei.
Der Angeklagte habe sich in Kenntnis des Unfalls mit dem Fahrzeug entfernt und sei bis nach Eisleben gefahren.
Anmerkungen:
Es wird darauf hingewiesen, dass jeder Angeklagte bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig gilt (Unschuldsvermutung). Die Prüfung, ob die in der Anklage erhobenen Vorwürfe berechtigt sind, ist Gegenstand der gerichtlichen Hauptverhandlung.
Im Falle eines Schuldspruchs hat das Jugendschöffengericht zu prüfen, ob auf den zur Tatzeit heranwachsenden Angeklagten das Jugendstrafrecht oder das für Erwachsene geltende allgemeine Strafrecht anzuwenden ist. Für Erwachsene droht das Gesetz bei fahrlässiger Tötung eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren an.
Bereits am 09.09.2020 fand ein erster Hauptverhandlungstermin vor dem Jugendschöffengericht statt. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung zum Tatvorwurf Stellung genommen und seine Beteiligung eingeräumt. Seine Sicht auf das Geschehen sei durch ein vor ihm fahrendes Fahrzeug beeinträchtigt gewesen. Er hat auch eingeräumt, dass er sich vom Unfallort entfernt habe.
Die Fortsetzung der Verhandlung wurde damals ausgesetzt, weil ein Sachverständiger aufgrund einer längerfristigen Erkrankung nicht zur Gutachtenerstattung in der Verhandlung erscheinen konnte.
Zwischenzeitlich wurde durch eine Amtsärztin bei dem Angeklagten eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, die eine Verhandlungsunfähigkeit begründete, sodass eine erneute Verhandlung lange nicht möglich war. Auch nunmehr besteht nur eine eingeschränkte Verhandlungsfähigkeit, so dass jeweils nur einige Stunden verhandelt werden kann.
Nunmehr ist die Hauptverhandlung von Neuem zu beginnen. Der Angeklagte hat erneut Gelegenheit, sich zu dem Tatvorwurf zu äußern. Es sind mehrere Zeugen geladen. Auch der Sachverständige soll nunmehr sein Gutachten erstatten. Gegenstand des Gutachtens ist auch die Frage, ob der Unfall für den Angeklagten vermeidbar war.
Hinweise zu Film- und Fotoaufnahmen
im Zusammenhang mit der Berichterstattung über Gerichtsverfahren
(Eventuelle Einzelfallregelungen gehen diesen allgemeinen Regelungen in jedem Fall vor!)
Der Präsident des Amtsgerichts Halle (Saale) übt das Hausrecht über die Räumlichkeiten des Justizzentrums aus, die dem Amtsgericht Halle (Saale) zur Nutzung überlassen werden. In Ausübung dieses Hausrechts regelt der Präsident des Amtsgerichts Halle (Saale) die Zulässigkeit der Fertigung von Aufnahmen in diesen Räumen.
Das Hausrecht des Präsidenten des Amtsgerichts Halle (Saale) endet, wenn ein Richter mit einer Sitzung beginnt, bzw. der Beginn der Sitzung bevorsteht. Nach den gesetzlichen Regelungen übt in und vor dem Sitzungssaal ausschließlich der zuständige Richter im Rahmen der ihm gesetzlich übertragenen Sitzungsgewalt das Hausrecht aus, solange die Sitzung andauert oder Zeit zur Vorbereitung und Nachbereitung benötigt wird. Dazu zählt auch der Zeitraum, der zum Betreten des Sitzungssaales durch die Verfahrensbeteiligten benötigt wird, der in der Regel mit dem Aufschluss des Sitzungssaales beginnt. Ausschließlich die Richter entscheiden, ob und in welchem Umfang Aufnahmen im und vor dem Sitzungssaal zugelassen sind, weshalb der zuständige Richter grundsätzlich vorher zu befragen ist.
Der Präsident des Amtsgerichts Halle (Saale) hat keinerlei Einfluss auf die Entscheidungen der Richter im Rahmen ihrer Sitzungsgewalt.
Vertretern der Medien, die sich
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- durch ein Auftragsschreiben der Redaktion eines Presseorganes, das unterschrieben ist, den Aussteller erkennen lässt und gegebenenfalls die Möglichkeit einer telefonischen Rückfrage eröffnet,
ausweisen können, ist die Anfertigung von Film- und Fotoaufnahmen in folgendem Umfang gestattet:
- a) Im Sitzungssaal und unmittelbar vor den Sitzungssälen,
wenn die zuständige Richterin oder der zuständige Richter Aufnahmen zugelassen hat.
- b) Im sonstigen Gebäude,
sind Aufnahmen in den allgemein zugänglichen Räumen zugelassen,
- soweit sie im Zusammenhang mit einer durch veröffentlichte Pressemitteilung bekannt gewordene Sitzung angefertigt werden sollen,
- soweit der ordnungsgemäße Sitzungsverlauf nicht beeinträchtigt wird und insbesondere die Verfahrensbeteiligten und die Zuschauer auf ihrem Weg zum Sitzungssaal und vom Sitzungssaal nach draußen nicht behindert werden und
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Den Anordnungen der Wachtmeister und anderem Aufsichtspersonal des Justizzentrums ist unbedingt Folge zu leisten.
Im Übrigen sind Film- und Fotoaufnahmen ohne Einzelgenehmigung nicht gestattet.
Auf die Pflicht zur eigenständigen Prüfung der zivilrechtlichen Voraussetzungen (zum Beispiel §§ 22 ff Kunsturhebergesetz) zur Anfertigung von Aufnahmen von beteiligten Personen wird besonders hingewiesen. Diese Voraussetzungen werden durch die hiermit erteilten Erlaubnisse natürlich nicht außer Kraft gesetzt. Für die Einhaltung dieser Regelungen hat jeder Medienvertreter eigenverantwortlich zu sorgen.
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