Auswahl aus den Sitzungen in Strafsachen im Zeitraum vom 07.02.2022
Pressemitteilung 003/22 des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 03.02.2022
Für den Zutritt zum Justizzentrum gilt die 3G-Regelung. Näheres ergibt sich aus den Mitteilungen auf der Homepage des Amtsgerichts: https://ag-hal.sachseanhalt.de/amtsgericht/
Hauptverhandlung im Verfahren 322 Cs 923 Js10955/21 am 07.02.2022, 8:30 Uhr, Strafrichter, Saal: X.0.1 wegen Urkundenfälschung
Zum Vorwurf:
Dem im Jahr 1965 geborenen Angeklagten wird zur Last gelegt, als Richter am Sozialgericht Halle am 26.01.2021 durch Vorlage einer von ihm selbst gefertigten Urkunde den Anschein erweckt zu haben, einer Personengruppe zuzugehören, die bevorzugt das Anrecht auf eine Schutzimpfung gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 habe. Dadurch habe er erreicht, dass er geimpft worden sei, obwohl er darauf nach der Corona-Impfverordnung noch keinen Anspruch gehabt habe. In der damaligen Fassung der Verordnung sei er allenfalls in der Priorisierungsstufe der Gruppe 3 einzuordnen gewesen.
Am 06.01.2021 soll der Angeklagte online einen Termin zur Schutzimpfung im Impfzentrum Halle gebucht haben. Um einen Anspruch auf eine Impfung glaubhaft zu machen, habe er ein Schreiben aufgesetzt, das den Anschein einer Arbeitgeberbescheinigung habe erwecken sollen. Unter dem Briefkopf der von ihm geführten Kammer des Sozialgerichts habe er von sich in der dritten Person geschrieben und ein Dienstsiegel des Sozialgerichts sowie eine unleserliche Unterschrift gesetzt. Er sei nicht befugt gewesen, das Sozialgericht in Personal - bzw. Verwaltungsangelegenheiten zu vertreten.
Nach Vorlage dieses Schreibens und weiterer Unterlagen im Impfzentrum am 26.01.2021 habe die Impfärztin Zweifel an der Berechtigung gehabt und die Unterlagen dem Leiter des Impfzentrums vorgelegt. Dieser habe die Impfung veranlasst, weil er dem Angeklagten als Richter und dem vermeintlich amtlichen Schreiben besondere Legitimität beigemessen habe.
Zudem sei die von dem Angeklagten erstellte Urkunde inhaltlich falsch, zumindest irreführend gewesen. Darin heiße es, der Angeklagte habe als Richter auch Begutachtungen und Ortstermine in Pflegeheimen durchzuführen bzw. wahrzunehmen. Termine in Pflegeeinrichtungen habe der Angeklagte allerdings in den Jahren 2019 und 2020 nicht gehabt.
Zur Rechtslage:
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenstand des strafrechtlichen Vorwurfs ausschließlich die Frage ist, ob sich der Angeklagte einer Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Die Impfung selbst es für den Angeklagten nicht strafbar. Ein entsprechender Straftatbestand existiert nicht.
Gemäß § 267 StGB wird die Urkundenfälschung mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren, bestraft. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Amtsgericht nach Prüfung der Sach- und Rechtslage am 27.08.2021 mit einem Strafbefehl gegen den Angeklagten eine Geldstrafe festgesetzt, über deren Höhe hier derzeit nichts ausgesagt werden darf.
Das Strafbefehlsverfahren ist ein vereinfachtes und häufig genutztes Verfahren zur strafrechtlichen Ahndung geringerer bis mittlerer Kriminalität. Wird der Strafbefehl mit der darin enthaltenen Strafe akzeptiert, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil nach einer Hauptverhandlung gleich. Legt der Beschuldigte jedoch – wie hier – Einspruch innerhalb der gesetzlichen Frist von 2 Wochen ein, so wird über den Vorwurf im Strafbefehl in mündlicher Verhandlung entschieden. Im Falle eines Schuldspruchs wird unabhängig von der Festlegung im Strafbefehl über die Angemessenheit der Strafe neu befunden.
Zum geplanten Verhandlungsablauf:
Das Gericht hat zu dem Verhandlungstermin 4 Zeugen geladen. Weitere Termine sind derzeit nicht geplant.
Zum Hintergrund:
Der Sachverhalt wurde nach Aktenlage bei einer in anderer Sache richterlich angeordneten Durchsuchung des Impfzentrums der Stadt Halle (Saale) am 22.02.2021 durch Übergabe des Schriftstücks an die Ermittlungspersonen bekannt.
Zur Berichterstattung der Medien:
Es wird darauf hingewiesen, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens die Unschuldsvermutung gilt. Es ist Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt festzustellen, diesen rechtlich zu würdigen und abschließend eine dem Gesetz entsprechende Sanktion festzusetzen.
Die Öffentlichkeitsarbeit in dieser Sache wird von dem stellvertretenden Pressesprecher Herrn Richter am Amtsgericht Thomas Puls (Telefonnummer 0345 2205528 oder per E-Mail: presse.ag-hal@Justiz.sachsen-anhalt.de) geleistet.
Das Gericht hat gemäß § 176 GVG sitzungspolizeiliche Anordnungen getroffen. Zuschauer haben einen 3G-Nachweis zu führen. Es finden Einlasskontrollen zum Sitzungssaal statt.
Medienvertreter werden gebeten, sich bei der Pressestelle des Amtsgerichts Halle (Saale) schriftlich oder per E-Mail bis zum 04.02.2022 12:00 Uhr zu akkreditieren.
Bei der Akkreditierung ist mitzuteilen, ob ein Sitzplatz im Verhandlungssaal benötigt wird. Für akkreditierte Medienvertreter werden eine noch festzulegende Anzahl von Sitzplätzen reserviert.
Akkreditierte Medienvertreter, die sich durch einen Presseausweis legitimieren können, sind von der 3G Nachweispflicht und der Kontrolle ausgenommen.
Der Zugang zum Sitzungssaal ist ab 08:00 Uhr am Sitzungstag möglich. Ton-, Film-, Foto-und digitale Bildaufnahmen sind unmittelbar vor und in dem Sitzungssaal durch die von dem Pressesprecher zugelassenen Medienvertreter gestattet. Die Aufnahmen sind mit dem Aufruf zur Sache zu beenden.
Impressum:
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