Strafverhandlungen in der Woche vom 31.03.2025 bis zum 04.04.2025
Strafverhandlungen in der Woche vom 31.03.2025 bis zum 04.04.2025
Dienstag, 01.04.2025, 09:00 Uhr, Saal: 1019, Hauptverhandlung im Verfahren 301 Ds 974 Js 49438/23, Strafrichter
Tatvorwurf: Verstoß gegen das Hundeverbringungs – und Einfuhrbeschränkungsgesetz u.a.
Zum Vorwurf:
Dem im Juni 1972 in Zagreb (Kroatien) geborenen Angeklagten A. wird vorgeworfen, vorsätzlich entgegen § 2 Abs. 1 Hundeverbringungs – und Einfuhrbeschränkungsgesetz Hunde ins Inland eingeführt und durch dieselbe Handlung vorsätzlich entgegen § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen Tiere innergemeinschaftlich verbracht zu haben, wobei der Angeklagte A. durch die im Februar 1986 in Halle (Saale) geborenen Angeklagte T. hierzu angestiftet worden sein soll.
Die Familie des Angeklagten A. betreibt in Kroatien die Zucht von Staffordshire Terriern. Die Angeklagte T. soll den Angeklagten A. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor Ende Mai 2023 mit der Einfuhr der Staffordshire Terrier-Welpen beauftragt haben, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass die Einfuhr dieser Hunderasse verboten ist.
Zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt, spätestens jedoch Ende Mai 2023, soll der Angeklagte A. drei am 04.05.2023 geborene Staffordshire Terrier-Welpen aus Kroatien nach Deutschland eingeführt haben, wobei ihm bewusst gewesen sei, dass die Einfuhr dieser Rasse gemäß § 2 Abs. 1 Hundeverbringungs – und Einfuhrbeschränkungsgesetz verboten ist. Zwei der Welpen soll er Anfang Juni 2023 an die Angeklagte T. zu einem Preis von jeweils 300 € übergeben haben. Die Angeklagte T wiederum soll einen der Welpen an den Zeugen S. weiter veräußert haben.
Die zur Zeit der Einfuhr max. 6 Wochen alten Welpen verfügten nicht über die gemäß Art. 6b i.V.m. Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 erforderliche Impfung gegen Tollwut.
Da eine Impfung gegen Tollwut frühestens ab einem Mindestalter der Tiere von 12 Wochen gegeben werden kann und erst nach Ablauf von mindestens 21 Tagen ihre Gültigkeit erlangt, kann ein unerlaubtes Verbringen von Hundewelpen aus einem EU-Mitgliedschaft ins Inland frühestens ab einem Alter von 15 Wochen erfolgen. Eine Verbringung der mangels Impfung gegen Tollwut als ansteckungsverdächtig im Sinne des TierGesG geltenden Welpen nach Deutschland war daher auch unter diesem Gesichtspunkt verboten, was der Angeklagte A zumindest billigend in Kauf nahm.
Der den Angeklagten vorgeworfene Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Hundeverbringungs – und Einfuhrbeschränkungsgesetz kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren, der Verstoß gegen § 31 TierGesG kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren geahndet werden.
Die Angeklagten sind bislang nicht vorbestraft.
Dienstag, 01.04.2025, 13:00 Uhr, Saal: 1020, Hauptverhandlung im Verfahren 320 Cs 289 Js 24841/24, Strafrichter
Tatvorwurf: Verbotenes Kraftfahrzeugrennen
Zum Vorwurf:
Dem im Oktober 1990 in Halle (Saale) geborenen Angeklagten wird vorgeworfen, sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt zu haben, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen und dabei fahrlässig Leib oder Leben eines anderen Menschen und fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet zu haben und durch dieselbe Handlung vorsätzlich im Straßenverkehr grob verkehrswidrig an Straßeneinmündungen zu schnell gefahren zu sein und dadurch fahrlässig Leib oder Leben eines anderen Menschen und fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet zu haben sowie ebenfalls durch dieselbe Handlung durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht zu haben.
Der Angeklagte soll am 06.06.2024, gegen 20:52 Uhr mit seinem Pkw Mercedes-Benz die Paracelsusstraße in Halle aus Richtung Wasserturm mit einer geschätzten Geschwindigkeit von 130 km/h (zulässige Höchstgeschwindigkeit: 50 km/h) befahren haben.
Infolge der extrem überhöhten Geschwindigkeit soll der Angeklagte mit seinem Fahrzeug von hinten auf den Pkw BMW des Zeugen C., welcher zu dieser Zeit ebenfalls die Paracelsusstraße befuhr, aufgefahren sein. Dadurch sei am Pkw BMW Sachschaden in Höhe von ca. 20.000 € entstanden, außerdem habe der Zeuge C. eine schmerzhafte Prellung im Nackenbereich erlitten.
Die dem Angeklagten vorgeworfene Straftat kann mit Geldstrafe oder der Verhängung einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bestraft werden.
Der Angeklagte ist bislang nicht vorbestraft.
Mittwoch, 02.04.2025, 10:00 Uhr, Saal 1031, Hauptverhandlung im Verfahren 323 Ds 951 JS 23095/24, Strafrichter
Tatvorwurf: Subventionsbetrug u.a.
Zum Vorwurf:
Dem im April 1952 in Großrosseln geborenen Angeklagten wird vorgeworfen, durch insgesamt 5 Straftaten im Zeitraum vom 30.11.2020 bis 19.02.2024 in 3 Fällen (Taten 1-3 der Anklage) jeweils vorsätzlich einer für die Bewilligung von Subventionen zuständigen Behörde über subventionserhebliche Tatsachen für sich unrichtige Angaben gemacht zu haben, die für ihn vorteilhaft waren und (Tat 4) zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so gespeichert zu haben, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte Urkunde vorliegen würde und derart gespeicherte Daten gebraucht zu haben, sowie (Tat 5) unbefugt einen akademischen Grad geführt zu haben.
Der Angeklagte soll für sein Einzelunternehmen bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt verschiedene Corona-Hilfen beantragt haben, wobei er in den jeweiligen Anträgen versichert hatte, als Solo-Selbstständiger im Hauptgewerbe tätig zu sein.
Selbstständige und Freiberufler waren nur antragsberechtigt, wenn mindestens 51 % der Summe der Einkünfte im Jahr 2019 aus der selbstständigen, bzw. freiberuflichen Tätigkeit stammte (Haupterwerb). Dem Angeklagten sei spätestens mit Erhalt des Einkommensteuerbescheides vom 04.08.2020 bekannt gewesen, dass er in dem maßgeblichen Vergleichszeitraum aus der selbständigen Tätigkeit lediglich negativ Einkünfte erzielte, welche im Vergleich zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und der Leibrente keinesfalls die Quote von 51 % erreichten.
Im Einzelnen soll der Angeklagte folgende Einzeltaten begangen haben:
- Am 30.11.2020 beantragte der Angeklagte die sogenannte Novemberhilfe, die ihm i.H.v. 312,87 € auf ausgezahlt wurde.
- Am 10.03.2021 beantragte der Angeklagte die sogenannte Dezemberhilfe, die ihm i.H.v. 1209,96 € ausgezahlt wurde.
- Am 21.02.2021 beantragte der Angeklagte die sogenannte neue Starthilfe, die ihm i.H.v. 7064,76 € ausgezahlt wurde.
Weiter soll der Angeklagte gegenüber der Investitionsbank Sachsen-Anhalt, welche die Übersendung des Einkommensteuerbescheides für 2019 angefordert hatte, im elektronischen Antragsportal der Investitionsbank einen von ihm zuvor gefälschten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019, wonach er angeblich Einkünfte i.H.v. 36.852 € aus einem Gewerbebetrieb und sonstige Einkünfte i.H.v. 1032 € erzielt hatte, eingereicht haben (Tat 4).
Letztlich soll der Angeklagte ein Schreiben vom 19.02.2024 an die Investitionsbank Sachsen-Anhalt mit seinem vollständigen Namen und den Zusatz „Dr.“ unterzeichnet haben, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass er den akademischen Grad eines Doktors nicht führen darf, weil die entsprechenden Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Institution, welche ihm den Doktortitel verlieh, soll eine sogenannte „Titelmühle“ gewesen sein.
Das Gesetz droht für den dem Angeklagten vorgeworfenen Subventionsbetrug die Verhängung einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren an. Die Fälschung beweiserheblicher Daten kann gleichfalls mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren geahndet werden. Für den Titelmissbrauch sieht das Gesetz Geldstrafe oder Freitag bis zu ein Jahr vor.
Die Angeklagte ist bereits mehrfach vorbestraft.
Donnerstag, 03.04.2025, 11:00 Uhr, Saal 1031, Hauptverhandlung im Verfahren 304 Cs 821 Js 1742/24, Strafrichter
Tatvorwurf: Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
Zum Vorwurf:
Dem im September 1965 in Halle (Saale) geborenen Angeklagten wird vorgeworfen, am 18.09.2023 in Halle (Saale) im Inland Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation in einem von Ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 II StGB) verwendet zu haben.
Der Angeklagte soll unter Verwendung seines Youtube-Accounts ein von einem Youtube-Kanal hochgeladenes Video mit der Überschrift „Urlaub im Dritten Reich – Kraft durch Freude“ (Dokumentation, 2000) für jedermann jederzeit wahrnehmbar wie folgt dokumentiert haben:
„Alles für Deutschland!!!“,
Hierbei sei ihm bewusst gewesen, dass es sich dabei um den Wahlspruch der Sturmabteilung (SA) der NSDAP handelte.
Die dem Angeklagten vorgeworfene Straftat kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft werden.
Die Angeklagte ist bereits mehrfach vorbestraft.
Donnerstag, 03.04.2025, 11:30 Uhr, Saal 1020, Hauptverhandlung im Verfahren 320 Cs 248 JS 29812/24, Strafrichter
Tatvorwurf: Beleidigung
Zum Vorwurf:
Der im Juli 1983 in Forchheim geborenen Angeklagten wird vorgeworfen, am 25.06.2024 in Halle (Saale) einen anderen beleidigt zu haben.
Die Angeklagte soll an oben genannten Tattag in der Justizvollzugsanstalt Halle, gelegen am Kirchtor 20, aus Verärgerung über die Ankündigung der Abdosierung von Substitutionsmedikamenten gegenüber dem Anstaltsarzt, dem Zeugen W. die Worte „Scheiß Wichser“ geäußert haben. Dies um den Justizbediensteten in seiner Ehre herabzuwürdigen. Der Dienstvorgesetzte des Anstaltsarztes hat wegen dieser Äußerung Strafantrag gestellt.
Die der Angeklagten vorgeworfene Beleidigung kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bestraft werden.
Die Angeklagte ist bereits mehrfach vorbestraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass die genannten Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind und jeder Angeklagte bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig gilt (Unschuldsvermutung). Die Klärung, ob die in der Anklage erhobenen Vorwürfe berechtigt sind, ist Gegenstand der gerichtlichen Hauptverhandlung.
Bitte beachten Sie noch die nachstehenden Hinweise zur Anfertigung von Film- und Fotoaufnahmen.
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