Pressemitteilung: 0102/2026
Halle (Saale), den 29.01.2026

Eröffnung des Hauptverfahrens gegen Mitarbeiter des Eigenbetriebes Kindertagesstätten der Stadt Halle (Saale) wegen Untreue zum Nachteil der Stadt Halle (Saale)

Das Amtsgericht Halle (Saale) –Aktenzeichen 323 Ls 901 Js 38760/22- hat die Anklage der Staatsanwaltschaft Halle gegen einen Mitarbeiter des Eigenbetriebes Kindertagesstätten der Stadt Halle (Saale) wegen Untreue in insgesamt 13 Fällen ohne Einschränkungen zur Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht zugelassen und bereits die nachfolgenden Termine zur Durchführung des Verfahrens anberaumt:

Mittwoch, 25.02.2026, 9:00 Uhr, Saal 1031

Mittwoch, 04.03.2026, 9:00 Uhr, Saal 1031

Mittwoch, 11.03.2026, 9:00 Uhr, Saal 1031

 

Dem 1970 in Bernburg (Saale) geborenen Angeklagten wird Untreue in insgesamt 13 Fällen vorgeworfen, wobei er in 5 dieser Fälle gewerbsmäßig gehandelt haben soll (besonders schwerer Fall der Untreue).

Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Halle war der Angeklagte unter anderem im Tatzeitraum (05.12.2019 bis zum 06.10.2021) bis zu seiner Abberufung am 04.10.2022 Leiter des Eigenbetriebes Kindertagesstätten der Stadt Halle (Saale). Bis zum Ausspruch der außerordentlichen fristlosen Kündigung durch die Stadt Halle (Saale) am 07.10.2022 habe er in einem entsprechenden Arbeitsverhältnis zur Stadt Halle (Saale) gestanden. Der Angeklagte habe den Eigenbetrieb selbstständig und in eigener Verantwortung geleitet und in dieser Funktion auch die Stadt Halle (Saale) im Rahmen der ihm durch die Satzung des Eigenbetriebes Kindertagesstätten der Stadt Halle (Saale) vom 18.12.2002 zugewiesenen Aufgaben vertreten.

 

Taten 1 bis 12:

Mindestens seit Anfang Oktober 2019 soll der Angeklagte in seiner Funktion als Betriebsleiter im Namen und auf Rechnung des Eigenbetriebes in insgesamt 12 Fällen eine Vielzahl hochwertiger Elektronikartikel, unter anderem Smartphones, Tabletts, Notebooks, Bildschirme, HiFi-Lautsprecher und Streaming Boxen der Marke Apple im Onlineshop der G. GmbH bestellt haben. Der Angeklagte habe dabei die Absicht gehabt, diese auf Kosten der Stadt Halle (Saale) erworbenen Gegenstände für sich selbst zu verwenden, an nahe Familienangehörige zu veräußern bzw. zu verschenken, um sich so eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.

Die auf diese Gegenstände entfallenden Eingangsrechnungen habe der Angeklagte in seiner Funktion als Betriebsleiter bewusst wahrheitswidrig mit einem von ihm auch unterzeichneten „sachlich-richtig-Vermerk“ versehen und im Anschluss hieran an die Mitarbeiter der Kostenstelle zur Anweisung des  Rechnungsbetrags weitergeleitet, von wo aus dann die Bezahlung der Rechnungen aus den Mitteln des Eigenbetriebes erfolgte.

Insgesamt soll der Angeklagte durch die genannten Straftaten der Stadt Halle (Saale) einen Schaden i.H.v. 16.788,76 € verursacht haben.

 

Tat 13

Weiter wird dem Angeklagten vorgeworfen, am 08.01.2020 eine Geschäftsfahrzeug-Leasing-Bestellung für Großkunden/Sonderkunden für einen Audi Q3 Sportback (jährliche Fahrleistung 20.000 km, Leasingdauer 36 Monate, brutto-Leasingrate 556,85 €) bei der H.-GmbH getätigt zu haben. Dies, obwohl dem Angeklagten bewusst gewesen sei, dass aufgrund des vorhandenen Fahrzeug-Pools der Stadt Halle (Saale) dieser Leasingsauftrag unter keinem Gesichtspunkt erforderlich gewesen sei. Der Angeklagte habe in der Absicht gehandelt, den Dienstwagen auch für private Fahrten, insbesondere für den Weg zwischen seiner Wohnung in Leipzig und der Dienststelle in Halle zu nutzen, um sich hierdurch eigene Aufwendungen für ein Auto zu ersparen, sich damit einen entgeltlichen geldwerten Vorteil zu verschaffen.

Der Stadt Halle (Saale) soll durch die vom Angeklagte veranlasste Geschäftsfahrzeug-Leasing-Bestellung ein Schaden von 23.180,10 € entstanden sein.

 

Der Angeklagte ist bislang nicht vorbestraft.

Das Gesetz droht für die dem Angeklagten vorgeworfene Untreue im besonders schweren Fall die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren, für die einfache Untreue die Verhängung einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe an.

Es wird darauf hingewiesen, dass das genannte Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist und jeder Angeklagte bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig gilt (Unschuldsvermutung). Die Klärung, ob die in der Anklage erhobenen Vorwürfe berechtigt sind, ist Gegenstand der gerichtlichen Hauptverhandlung.

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