Hauptverhandlungstermine im Strafverfahren gegen einen Polizeibeamten wegen fahrlässiger Körperverletzung anberaumt
Das Amtsgericht Halle (Saale) –Aktenzeichen 320 Cs 122 Js-46.585/24 – hat in dem Strafbefehlsverfahren gegen einen Polizeibeamten wegen fahrlässiger Körperverletzung die nachfolgenden Termine zur Durchführung der Hauptverhandlung anberaumt:
Do, 19.02.26, 9.30 Uhr, Saal:
Mi, 25.02.26, 9.30 Uhr, Saal:
Di, 03.03.26, 10.00 Uhr, Saal:
Do, 05.03.26, 10.00 Uhr, Saal:
Dem im Jahr 1992 in Halle (Saale) geborenen Angeklagten wird vorgeworfen, durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht zu haben.
Der Angeklagte ist Polizeibeamter. Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Halle befuhr er am 11.10.2024, gegen 21:06 Uhr als Fahrer eines Funkstreifenwagens die Merseburger-Straße in Richtung Riebeckplatz unter Nutzung von Sonder-und Wegerecht bei eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn.
Dabei soll er im Kreuzungsbereich der Merseburger- Straße/Pfännerhöhe das für ihn geltende Rotlicht der Lichtzeichensignalanlage nicht beachtet haben, weshalb es zur Kollision mit dem bei grünem Licht in die Kreuzung einfahrenden Geschädigten J., welcher mit seinem Pkw Ford die Pfännerhöhe in Richtung Raffineriestraße (Geschwindigkeit: 35-40 km/h) befuhr, gekommen sei.
Nach den Feststellungen eines durch die Staatsanwaltschaft beauftragten Sachverständigen soll die Geschwindigkeit des vom Angeklagten gesteuerten Funkstreifenwagens hierbei 53-68 km/h betragen haben. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm deshalb vor, sich vor Passieren der Kreuzung nicht ausreichend vergewissert zu haben, dass andere Verkehrsteilnehmer durch ihn nicht gefährdet werden können.
Durch den Zusammenstoß wurde das Fahrzeug des Geschädigten J. nach links über das Gleisbett geschleudert und prallte auf der Gegenfahrbahn mit einem entgegenkommenden Pkw des Geschädigten R. zusammen. Der vom Angeklagten gelenkte Funkstreifenwagen wurde infolge der geschilderten Kollision nach rechts abgelenkt und erfasste den an der Lichtzeichensignalanlage wartenden Geschädigten O., welcher zwischen dem Polizeifahrzeug und dem Mast der Lichtzeichenanlage eingeklemmt wurde. Der Geschädigte O. erlitt hierbei derart schwere Verletzungen, dass ihm trotz notärztliche Versorgung der rechte Oberschenkel amputiert werden musste. Ein weiterer an der Lichtsignalanlage wartender Fußgänger, der Geschädigte D. wurde durch umherfliegende Trümmerteile am linken Fuß verletzt.
Das besondere öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung wird durch die Staatsanwaltschaft Halle bejaht.
Der Angeklagte ist bislang nicht vorbestraft.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Halle hat das Amtsgericht Halle (Saale) unter dem 30.06.2025 einen Strafbefehl gegen den Angeklagten erlassen, mit welchem wegen der vorgeworfenen Straftat eine Geldstrafe i.H.v. 120 Tagessätzen zu 50 € verhängt wurde. Gegen diesen Strafbefehl hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger form-und fristgerecht Einspruch eingelegt.
Bei Vergehen kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolge der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet. Legt der Angeklagte binnen 2 Wochen Einspruch ein (vergleiche § 410 StPO), hat das Gericht Termin zur Hauptverhandlung zu bestimmen (vergleiche § 411 Abs. 1 StPO).
Das Gesetz droht für die dem Angeklagten vorgeworfene fahrlässige Körperverletzung die Verhängung einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe an.
Es wird darauf hingewiesen, dass das genannte Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist und jeder Angeklagte bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig gilt (Unschuldsvermutung). Die Klärung, ob die in der Anklage erhobenen Vorwürfe berechtigt sind, ist Gegenstand der gerichtlichen Hauptverhandlung.
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