Hauptverhandlung vor dem Strafrichter - Diebstahlshandlung auf der Tunnelbaustelle in Magdeburg im März 2019
(AG MD). Eine für heute angesetzte Hauptverhandlung vor dem Strafrichter konnte nicht stattfinden, weil die beiden Angeklagten trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht zum Termin um 9.00 Uhr erschienen sind. Drei Männern aus ein- und derselben Familie wird vorgeworfen, am 30. März 2019 in Magdeburg auf der Tunnelbaustelle am Magdeburger Hauptbahnhof einen gemeinschaftlichen Diebstahl mit Waffen begangen zu haben, indem sich alle drei zur Baustelle begeben, Kupferkabel im Wert von etwa 300 Euro in ihren Transporter verladen und bei dieser Handlung ein Klappmesser bei sich geführt haben sollen. Durch Bauarbeiter der Baustelle wurden sie beobachtet und bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten. Das Verfahren gegen einen Mann wurde vorläufig eingestellt, weil dessen Aufenthaltsort unbekannt ist (§ 205 StPO). Nach ihm wird aber gefahndet.Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Magdeburg hat das Gericht nun aber gegen die beiden anderen, heute nicht zur Hauptverhandlung erschienenen Männer je einen Haftbefehl nach § 230 StPO erlassen. Sobald die Fahndung der Polizei Erfolg hat und die Angeklagten, die außerhalb Magdeburgs wohnen, aufgegriffen sind, wird erneut ein Hauptverhandlungstermin anberaumt. Die Angeklagten müssen nun damit rechnen, alsbald und bis zum erneuten Hauptverhandlungstermin in Haft genommen zu werden. Unter Umständen kommt aber eine Außervollzugsetzung gegen Auflagen in Betracht. § 230 StPO sieht die Möglichkeit zur sog. Ungehorsamshaft vor, wenn geladene Angeklagte der Ladung unentschuldigt keine Folge leisten. Zwangsmittel, um die Anwesenheit zur Hauptverhandlung zu erzwingen, sind selten notwendig: Erfahrungsgemäß sind es Ausnahmefälle, in denen die Angeklagten nicht freiwillig erscheinen und sich womöglich "drücken". Dr. HoppeRichter am Amtsgerichtals Pressesprecher
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