Corona-Soforthilfe des Landes Sachsen-Anhalt
Verfahrenseinstellung wegen geringer Schuld
Weil der Strafrichter die Schuld des Angeklagten im Falle einer Verurteilung als gering angesehen hätte, wurde heute ein Verfahren wegen des Verdachts des Subventionsbetruges nach § 153 Abs. 2 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Magdeburg und des nicht vorbestraften Angeklagten eingestellt.
Der Angeklagte hatte am 30. März 2020 auf dem zur Verfügung stehenden Vordruck bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt für sein Einzelunternehmen die Gewährung von Corona-Soforthilfe beantragt und mit Bescheid vom 21. April 2020 auch in Höhe von rd. 8.600 Euro bewilligt erhalten. Was er nicht angegeben hatte, waren diverse Pfändungen im Umfang von rd. 3.000 Euro, die zu dieser Zeit auf seinem Girokonto lasteten.
Die Staatsanwaltschaft Magdeburg hat dem Angeklagten Subventionsbetrug nach § 264 StGB vorgeworfen, weil er einen für die Gewährung erheblichen Umstand nicht angegeben habe.
Der Strafrichter hat nach umfassender Würdigung der Beweise in der heutigen Hauptverhandlung die Schuld des Angeklagten als gering angesehen, weil der Antragsvordruck offensichtlich keinerlei ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten habe, dass gegen den Antragsteller laufende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (wie etwas Kontopfändungen) der Gewährung von Soforthilfe entgegenstünden und er deshalb die Subvention nicht erhalten könne. Mittelbar werde nur im "Kleingedruckten" und erst am Ende des Vordrucks nach mehreren anderen Erklärungen, die ein Antragsteller abzugeben habe, auf § 3 des Subventionsgesetzes des Bundes verwiesen. Die Verweisung sei aus sich heraus kaum verständlich. Der Hinweis sei nicht transparent. Immerhin habe es der Subventionsgeber selber in der Hand gehabt, für klare und verständliche Vordrucke zu sorgen. Daran ändere auch der zeitliche Druck im Frühjahr 2020 nichts. Nicht einmal geläufige Begriffe wie "Pfändung" o.ä. seien in dem Vordruck verwendet worden und hätten dem Leser bei einem flüchtigen Überfliegen ins Auge springen können.
Da der Angeklagte mit dem Blick eines juristisch nicht geschulten Antragstellers einen Ausschlusstatbestand nicht sicher habe erkennen können, liege für sein Handeln allenfalls eine geringe Schuld vor.
Der Angeklagte, dessen Verteidiger und die Staatsanwaltschaft Magdeburg sind der Ansicht des Gerichts gefolgt, so dass das Gericht das Verfahren mit einem Beschluss nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt hat. Das Strafverfahren ist damit endgültig abgeschlossen.
Ob der Angeklagte die Soforthilfe zurückzahlen muss, hat die Subventionsgeberin zu entscheiden.
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