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Hohenwarsleben, den 26.04.2016

Diebe auf der A 14 - Kontrollen auf der A 2

Diebstahl von Flachbildfernsehern   In der Zeit vom 26.04.2016, 16.15 Uhr bis zum 27.04.2016, 03.10 Uhr entwendeten bisher unbekannte Täter aus einem slowakischen Sattelanhänger, der auf dem Parkplatz Plötzetal-Ost an der BAB 14 stand, insgesamt 72 Flachbildfernseher. Der 32-jährige Fahrer bemerkte den Diebstahl erst, als er seine Fahrt wieder antreten wollte. Der Anhänger war gewaltsam geöffnet worden und von den 12 geladenen Paletten mit je acht Fernsehern waren neun Paletten leergeräumt. Konkrete Angaben zu den Tätern und zum entstandenen Schaden liegen derzeit nicht vor, die Ermittlungen hierzu dauern an. Sachdienliche Hinweise zum Diebstahl werden durch die Autobahnpolizei oder jede andere Polizeidienststelle entgegengenommen.   Kontrolle des gewerblichen Güter- und Personenverkehrs   Am 26.04.2016, von 08.00 bis 13.00 Uhr, erfolgte eine Kontrolle des gewerblichen Güter- und Personenverkehrs auf dem Parkplatz ?Wüstenforst? an der BAB 2 in Fahrtrichtung Berlin. Daran waren neben Beamten der Autobahnpolizei Börde, des zentralen Einsatzdienstes der PD Sachsen-Anhalt Nord und des Technischen Polizeiamtes auch Mitarbeiter vom Bundesamt für Güterverkehr, vom Landesamt für Verbraucherschutz und der Berufsgenossenschaft Verkehr beteiligt. Insgesamt wurden 46 LKW und drei Busse einer Überprüfung unterzogen. Bei 34 Fahrzeugführern wurden zum Teil erhebliche Verstöße gegen die einschlägigen Gesetze und Verordnungen festgestellt. Neben acht Ordnungswidrigkeitsanzeigen im Bereich der Sozialvorschriften (Lenk- und Ruhezeiten) wurde in fünf Fällen eine nicht vorschriftsmäßig gesicherte Ladung festgestellt. Allein in vier Situationen fanden dabei die Kontrollbeamten Gaskocher im Führerhaus vor, die völlig unzureichend verstaut waren. Erst nach der Mängelbeseitigung konnten diese Fahrzeugführer ihre Fahrt fortsetzen. Bei der Kontrolle eines polnischen Autotransporters wurde eine erhebliche Überschreitung der Fahrzeughöhe um 43 Zentimeter ermittelt. Auch diesem LKW-Fahrer wurde die Weiterfahrt untersagt. Weiterhin gab es zwei Beanstandungen im Bereich der Gefahrgutvorschriften, da entweder das Begleitpapier fehlerhaft ausgefüllt bzw. das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet war. In einem weiteren Fall besaß der Fahrzeugführer eines Kleintransporters mit Anhänger nicht die erforderliche Fahrerlaubnis für diese Fahrzeugkombination. Die übrigen Verfehlungen waren auf Überladungen des zulässigen Gesamtgewichtes, mangelhafte Begleitpapiere nach dem Güterkraftverkehrsgesetz und fehlende Unterlagen nach dem Abfalltransportrecht zurückzuführen.

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