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Magdeburg, den 21.08.2005

Oberverwaltungsgericht bestätigt Rechtssicht des Kultusministeriums: Antrag des privaten Domgymnasium in Havelberg nicht genehmigungsfähig

Kultusministerium - Pressemitteilung Nr.: 170/05 Kultusministerium - Pressemitteilung Nr.: 170/05 Magdeburg, den 22. August 2005 Oberverwaltungsgericht bestätigt Rechtssicht des Kultusministeriums: Antrag des privaten Domgymnasium in Havelberg nicht genehmigungsfähig Staatssekretär Winfried Willems hat heute in Magdeburg bekannt gegeben, dass sich das Kultusministerium im Verfahren um die Genehmigung des privaten Domgymnasiums in Havelberg in zweiter Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht des Landes umfassend mit seiner Rechtssicht durchgesetzt hat. Willems begrüßte die Entscheidung: ¿Damit ist klar, dass sich das Kultusministerium bei der Verweigerung der Genehmigung völlig korrekt verhalten hat. Im übrigen ist es bemerkenswert, dass der freie Träger selbst drei Tage vor Unterrichtsbeginn nicht die verlangten Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt hat. Für die Kinder ist es wichtig, dass sie keine weiten Schulwege haben und in Havelberg zur Schule gehen werden, weil es dort eine Außenstelle des Gymnasiums Tangermünde gibt.¿ Zum Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes: Mit Beschluss vom 19.08.2005 ¿ 3 M 266/05 ¿ hat das Oberverwaltungsgericht des Landes den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 11.07.20005 aufgehoben. In seiner Begründung verweist das Gericht darauf, dass nach der summarischen Prüfung des Falls die Genehmigungsfähigkeit der Ersatzschule in Havelberg nicht gegeben ist. Das Gericht bestätigte damit die Auffassung des Kultusministeriums, dass eine Lehrkraft, die die Lehrbefähigung für das Lehramt an Sekundarschulen mit dem Schwerpunkt ¿Hauptschule¿ habe, nicht für die Leitung eines Gymnasiums geeignet sei. Hinsichtlich der übrigen Lehrkräfte, die hierfür in Betracht kommen könnten, habe der Antragsteller weder nachgewiesen noch ansonsten glaubhaft gemacht, dass sie aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit die erforderliche Eignung, Kenntnis und Befähigung besitzen, um in eine Schulleiterfunktion einzurücken. Insofern sei auch keine Genehmigung unter Erteilung einer Auflage möglich, wonach die Schule den Schulleiter noch nachträglich bestimmen könne. Weiterhin beurteilt das Oberverwaltungsgericht den vom Schulträger vorgelegten Schulvertrag dahingehend, dass er nicht den Anforderungen des Sonderungsverbots gerecht wird, da er nur einen Rabatt für Geschwisterkinder, nicht aber eine Ermäßigungs- oder Unterstützungsregelung für sozial schwache Familien vorsehe. Die Satzung des Fördervereins reiche dazu nicht aus, da sie keinen Anspruch für die sozial schwachen Familien begründet. Das OVG vermisst ferner den konkreten Nachweis über das Vorhandensein der sächlichen Ausstattung (Mobiliar, Mess- und Experimentiergeräte etc.). Schließlich habe der Schulträger bislang keinen ausreichenden Nachweis geführt, dass er die wirtschaftlichen Bedingungen für die Errichtung, die Organisation und die Verwaltungsführung der Schule und damit für eine dauerhaft gesicherte Existenz erfüllt. Impressum: Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Turmschanzenstr. 32 39114 Magdeburg Tel: (0391) 567-3710 Fax: (0391) 567-3775 Mail: presse@mk.sachsen-anhalt.de Web-Adresse Kultusministerium: https://www.mk.sachsen-anhalt.de Web-Adresse Pressestelle Kultusministerium: https://www.sachsen-anhalt.de/rcs/LSA/pub/Ch1/fld8311011390180834/mainfldvnb71elznj/fldg8s6ujfdyi/fldjagm4uronl/

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