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Dessau-Roßlau, den 13.10.2015

(FG LSA) Einkommensteuer: Regelmäßige Arbeitsstätte von Arbeitnehmern mit Fahrtätigkeit

Mit Urteil vom 20. April 2015 (1 K 362/14) hat der 1. Senat des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (FG) entschieden, dass bei einem Beamten der Autobahnpolizei, der arbeitstäglich seine Dienststelle anfährt und den Großteil seiner Zeit im Einsatzwagen auf einem abgegrenzten Bereich des öffentlichen Verkehrswegenetzes Streife fährt, die Polizeidienststelle seine regelmäßige Arbeitsstätte bzw. das Einsatzgebiet eine weiträumige regelmäßige Arbeitsstätte darstellt. Im Ergebnis konnte der Polizist für seine Fahrten zur Polizeidienststelle nur die sog. Entfernungspauschale (0,30 ? pro Entfernungskilometer) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steuerlich absetzen. Verwehrt blieb dem Kläger dagegen ein weitergehender Abzug von Fahrtkosten pro tatsächlich gefahrene Kilometer und die täglichen Verpflegungsmehraufwandspauschalen nach Dienstreisegrundsätzen.   Zum Volltext der Entscheidung Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das Az. des Bundesfinanzhofes (BFH) lautet VI R 32/15. Normal 0 21 false false false DE X-NONE X-NONE /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-priority:99; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin-top:0cm; mso-para-margin-right:0cm; mso-para-margin-bottom:10.0pt; mso-para-margin-left:0cm; line-height:115%; mso-pagination:widow-orphan; font-size:11.0pt; font-family:"Arial","sans-serif"; mso-fareast-language:EN-US;}

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