(LAG LSA) Kündigungsschutzverfahren in Sachen des Lehrers Peter L. ./. Land Sachsen-Anhalt
Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Vergleich wurde von den Parteien widerrufen.
Mit am 05. 10. 2010 verkündeten Urteilen hat das Arbeitsgericht Magdeburg den Kündigungsschutzklagen des Lehrers L. gegen das Land Sachsen-Anhalt stattgegeben.
Dem Lehrer war von seinem Arbeitgeber vorgeworfen worden, eine Schülerin geschlagen zu haben. Die Einlassung des Pädagogen, die Schülerin habe ihn nach vorherigen Beschimpfungen auf seine erkrankte Schulter geschlagen, so dass seine Handlung sich als Abwehrreflex dargestellt habe, hatte der Arbeitgeber im Hinblick auf den Beruf des Pädagogen L., der eine Lösung von Disziplinproblemen durch Handgreiflichkeiten ausschließe, nicht akzeptiert.
In dem darauf hin von dem Kläger L. angestrebten beiden Kündigungsschutzverfahren gegen die fristlose Kündigung des beklagten Landes vom 08. 03. 2010 bzw. gegen die hilfsweise ausgesprochene ordentliche fristgerechte Kündigung vom 27. 08. 2010 hatte das Arbeitsgericht Magdeburg festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen L. und dem Land Sachsen-Anhalt durch keine der beiden Kündigungen aufgelöst worden sei.
Gegen beide Urteile ist das beklagte Land in Berufung gegangen.
Die Berufungsverfahren wurden der 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt zugeteilt. In dem Berufungsverfahren die fristlose Kündigung vom 08. 03. 2010 betreffend, hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts im Mai 2011 über die Berufung des beklagten Landes verhandelt und Zeugen gehört. Am Ende der mündlichen Verhandlung schlossen die Parteien nach Erörterung der Sach- und Rechtslage einen widerruflichen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis zunächst auf der Grundlage der fristlosen Kündigung sein Ende gefunden hatte, der Kläger jedoch - nach einer Unterbrechung von rd. 1 ¼ Jahren - ab dem 01. 07. 2011 wieder eingestellt werden sollte. Dieser Vergleich ist von beiden Parteien widerrufen worden. Er entfaltet somit keine Rechtswirkung.
Die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts wird das Verfahren nunmehr fortsetzen und eine Entscheidung verkünden. Ein Termin hierfür steht noch nicht fest.
Hinweis: Der Prozessvergleich ist seiner Rechtsnatur nach sowohl ein Rechtsgeschäft des bürgerlichen Rechts zwischen den Parteien und andererseits Prozesshandlung, weil durch ihn ein Verfahren - auch ein Berufungsverfahren - beendet werden kann. Ein Prozessvergleich ist damit keine einseitige Entscheidung des Gerichts, sondern ein Vertrag zwischen den Parteien des Rechtsstreites.
Als privatrechtliches Geschäft besteht der Inhalt eines Vergleiches in der Beilegung des Rechtsstreites durch gegenseitiges Nachgeben. Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass ein solcher Prozessvergleich von dem Gericht angeregt wird. Gerade im arbeitsgerichtlichen Verfahren soll eine gütliche Einigung des Rechtsstreits während des gesamten Rechtsstreits angestrebt werden, §§ 57 Abs. 2, 64 Abs. 7 ArbGG.
Ein Vergleich kann unbedingt abgeschlossen werden. Dann ist er mit Genehmigung sofort gültig. Wird ein Vergleich jedoch unter der Möglichkeit des Widerrufs abgeschlossen und der Widerruf rechtzeitig erklärt, kommt der Prozessvergleich nicht zustande und das Verfahren wird streitig fortgesetzt.
Böger
Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts und Pressesprecher
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