(LSG LSA) Kostenbeteiligung bei Unfall nach Trunkenheitsfahrt
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 002/10 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 002/10 Halle, 5. März 2010 (LSG LSA) Kostenbeteiligung bei Unfall nach Trunkenheitsfahrt Für die Behandlungskosten nach einem Verkehrsunfall kann die gesetzliche Krankenkasse von ihrem Mitglied eine finanzielle Beteiligung verlangen und das Krankengeld kürzen. Der Versicherte war volltrunken und mit Canabisrückständen im Blut mit dem Auto verunglückt. Die Behandlungskosten und das gezahlte Krankengeld beliefen sich auf 10.000 ¿. Er wurde rechtskräftig wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung verurteilt. Die Krankenkasse forderte daraufhin 20% der Kosten sowie einen Teil des Krankengelds zurück. Das Sozialgericht Dessau-Roßlau hat die dagegen gerichtete Klage des Versicherten abgewiesen. Nach Ansicht der Richter sei die Kostenbeteiligung zu Recht erfolgt. Wer vorsätzlich eine Straßenverkehrsgefährdung begehe, könne an den Behandlungskosten beteiligt werden und müsse anteilig das Krankengeld zurückzahlen. Eine Kostenbeteiligung von 20% sei angemessen, zumal der Versicherte seine Einkommensverhältnisse nicht offen gelegt habe. Sozialgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 24. Februar 2010, S 4 KR 38/08, nicht rechtskräftig. Hintergrund: § 52 SGB V - Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden (1) Haben sich Versicherte eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen zugezogen, kann die Krankenkasse sie an den Kosten der Leistungen in angemessener Höhe beteiligen und das Krankengeld ganz oder teilweise für die Dauer dieser Krankheit versagen und zurückfordern. Impressum: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Pressesprecher: VRLSG Carsten Schäfer Thüringer Straße 16 06112 Halle Tel: (0345) 220-2113 Fax: (0345) 220-2103 und -2104 E-Mail: pressestelle@lsg-hal.justiz.sachsen-anhalt.de
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