(LSG LSA) Keine Prozesskostenhilfe für Klagen wegen verfassungswidriger Regelsätze
800x600 Wer gegen die bewilligten Leistungen nach dem SGB II allein mit der Begründung klagt, die Regelsätze für Erwachsene seien verfassungswidrig, hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Die ab 1. Januar 2011 geltenden Regelsätze sind zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums ausreichend. Die Möglichkeit, dass das Bundesverfassungsgericht erneut die Ermittlung der Regelsatzhöhe wegen methodischer Mängel für verfassungswidrig hält, ist fernliegend. Daher sind hinreichende Aussichten für einen solchen Prozess nicht gegeben und die Beiordnung eines Rechtsanwalts auf Kosten der Staatskasse scheidet aus. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. März 2013, L 5 AS 606/12 B, rechtskräftig Hintergrund: Prozesskostenhilfe für ein gerichtliches Verfahren wird nur bewilligt, wenn die Kläger wirtschaftlich bedürftig sind und hinreichende Aussichten auf Erfolg der Klage bestehen. Das Bundesverfassungsgericht hatte am 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09) die bis dahin geltenden Regelsätze für verfassungswidrig erklärt. Allerdings wurde nicht festgestellt, dass die Leistungen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimum unzureichend sind. Vielmehr wurden methodische Mängel bei der Ermittlung der Regelsätze gerügt. Der Gesetzgeber hat zum 1. Januar 2011 die Regelsätze neu ermittelt und die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aufgegriffen. Das Bundessozialgericht hat schon mehrfach entschieden, dass die neu ermittelten Regelsätze verfassungskonform sind. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht aber noch aus. Vielfach wird - mithilfe von Rechtsanwälten - gegen die Leistungsbewilligung geklagt und allein die Verfassungswidrigkeit gerügt. Für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe müsste das Honorar der Rechtsanwälte aus der Staatskasse bezahlt werden. Normal 0 21 false false false DE X-NONE X-NONE MicrosoftInternetExplorer4 st1:*{behavior:url(#ieooui) } /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-priority:99; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin:0cm; mso-para-margin-bottom:.0001pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:10.0pt; font-family:"Times New Roman","serif";}
Impressum:Landessozialgericht Sachsen-AnhaltPressestelleThüringer Straße 1606112 Halle (Saale)Tel: 0345 220-2122 Fax: 0345 220-2103 und -2104 Mail: presse.lsg@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.lsg.sachsen-anhalt.de