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Halle (Saale), den 11.02.2014

(LSG LSA) Kein Extrageld für die Jugendweihe

800x600 Ohne Erfolg ist die Klage eines jugendlichen Beziehers von Leistungen nach dem SGB II auf Zahlung eines gesonderten Zuschusses i.H.v. 407 ? für die Jugendweihefeier geblieben. Diese Kosten machte er für die Anschaffung eines Anzugs sowie die Teilnahmegebühr geltend. Nach Auffassung der Richter sei es aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten, über die laufenden SGB II-Leistungen hinaus Gelder zu bewilligen. Die Religionsausübungsfreiheit sei nicht in ihrem Kern verletzt. Denn die Teilnahme an der Veranstaltung sei mit den monatlichen Regelleistungen möglich gewesen. Der Kläger hätte zumutbar frühzeitig Ansparungen vornehmen können. In der Regelleistung seien für Bekleidung und Schuhe 10 % und für Freizeit und Kultur 11 % vorgesehen. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. November 2013, L 5 AS 175/12, rechtskräftig Normal 0 21 false false false DE X-NONE X-NONE MicrosoftInternetExplorer4 /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-priority:99; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin:0cm; mso-para-margin-bottom:.0001pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:10.0pt; font-family:"Times New Roman","serif";}

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