(LSG LSA) Kein Funk-Rauchwächter für Gehörlose
800x600 Erfolglos hat ein Gehörloser gegen seine gesetzliche Krankenversicherung auf Übernahme der Kosten für einen Funk-Rauchwächter i.H.v. 146 ? geklagt. Er meinte, das bei Feuerausbruch durch einen Funksender ausgelöste Lichtsignal sei die einzige Möglichkeit, ihn zu schützen. Nach Auffassung der Richter sei die Krankenkasse nicht zur Kostenübernahme verpflichtet. Diese hätte nur einen Behinderungsausgleich für den Lebensbereich der menschlichen Grundbedürfnisse zu leisten. Die Gefahrenabwehr und Unfallverhütung gehörten nicht dazu, denn Feuer werde überwiegend durch sehen und riechen bemerkt. Es sei keine Leistung der medizinischen Rehabilitation, sondern falle in den privaten Bereich der allgemeinen Vorsorge für Risiko- und Gefahrensituationen. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 4. Dezember 2013, L 4 KR 11/11, rechtskräftig Normal 0 21 false false false DE X-NONE X-NONE MicrosoftInternetExplorer4 /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-priority:99; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin:0cm; mso-para-margin-bottom:.0001pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:10.0pt; font-family:"Times New Roman","serif";}
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