Pressemitteilung: 004/2025
Halle (Saale), den 02.12.2025

(LSG LSA) Ortsübliche Bezahlung für Pflegekräfte im Rahmen des „Persönlichen Budgets“

Wenn Menschen mit Behinderung ihren Assistenzkräften einen ortsüblichen Lohn zahlen, muss dieser grundsätzlich auch bei der Bemessung ihrer Leistungen im Rahmen des sog. Persönlichen Budgets berücksichtigt werden. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in einem Eilverfahren betont.

Der 35 Jahre alte Antragsteller war aufgrund eines Fahrradunfalls an Armen und Beinen gelähmt; außerdem litt er unter einer Verhaltens- und Persönlichkeitsstörung. Deshalb benötigte er rund um die Uhr Hilfe. Er entschied sich allerdings gegen ein Pflegeheim; stattdessen stellte er mehrere Assistenzkräfte ein. Dafür erhielt er vom Träger der Eingliederungshilfe monatlich rund 17.600 € im Rahmen des Persönlichen Budgets. Seine Schwester organisierte die Arbeitseinsätze und erhielt hierfür ein geringes Entgelt.

Nachdem eine seiner Assistenzkräfte gekündigt hatte, hatte der Antragsteller Probleme, eine neue Kraft für den vom Träger bei der Leistungsberechnung akzeptierten Stundenlohn von 16,50 € zu finden. Zuletzt stellte er eine Assistentin mit einem Stundenlohn von 19,04 € ein. Vor Gericht begehrte er deshalb eine einstweilige Anordnung, mit der der Leistungsträger vorläufig verpflichtet werden sollte, ihm höhere Leistungen zu zahlen. Diese benötige er, weil er neuen Arbeitskräften und (aus Gründen der Gleichbehandlung) auch den bisherigen Beschäftigten höhere Löhne zahlen müsse.

Das LSG betonte, dass das Persönliche Budget so zu bemessen sei, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt werden kann. Es befand deshalb, dass durchaus ein Anspruch auf eine vollständige Refinanzierung der Löhne bestehen könnte, falls die angekündigte Lohnerhöhung durchgeführt werden sollte. In diesem Fall müsse auf die ortsübliche Vergütung für solche Beschäftigungen abgestellt werden. Dabei sei nicht fernliegend, auf die einschlägigen Tariflöhne Bezug zu nehmen, da diese vom Gesetzgeber in vielen sozialrechtlichen Normen ausdrücklich zugrunde gelegt würden. Daher könnte auch ein Anspruch auf Erstattung des Lohns für die neu eingestellte Assistenzkraft bestehen.

Ob die Voraussetzungen dafür tatsächlich vorlagen, hat das Gericht aber letztlich offengelassen. Der begehrten einstweiligen Anordnung stehe nämlich entgegen, dass die Sache nicht eilbedürftig sei. Auf seinem eigens für die Leistungserbringung eingerichteten Budgetkonto habe der Antragsteller noch über ausreichende Rücklagen (zeitweise bis zu 60.000 €) verfügt, um seine Arbeitskräfte vorerst weiter bezahlen zu können. Eine Klärung müsse ggf. im Klageverfahren erfolgen.

Ebenfalls offengelassen hat das LSG, ob der Antragsteller einen Anspruch darauf hat, dass die Kosten für die Beschäftigung seiner Schwester als „Budgetassistenz“ berücksichtigt werden. Es hat aber betont, dass eine Refinanzierung – entgegen der Auffassung des Leistungsträgers – nicht schon wegen des Verwandtschaftsverhältnisses grundsätzlich ausscheide. Die Beschäftigung naher Angehöriger sei nur für Pflegeleistungen ausgeschlossen, nicht aber für deren Organisation. Insoweit sei die Arbeit zu refinanzieren, wenn sie im konkreten Einzelfall notwendig sei. Ob dies vorliegend der Fall sei, habe im Eilverfahren nicht abschließend geprüft werden können.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. November 2025, L 8 SO 16/25 B ER, rechtskräftig

 

Hintergrund:

Das Neunte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) regelt Leistungen zur Rehabilitation und zur Teilhabe von Menschen mit Behinderung. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB IX werden die Leistungen zur Teilhabe auf Antrag des Leistungsberechtigten durch die Leistungsform eines Persönlichen Budgets ausgeführt, um ihm in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. In einem solchen persönlichen Budget können mehrere Leistungen (ggf. verschiedener Träger) zusammengefasst und in Geld erbracht werden, so dass der der Berechtigte seine notwendigen Leistungen selbst einkaufen kann, anstatt Sach- oder Dienstleistungen zu erhalten (also z.B. anstelle der Bereitstellung von Pflegekräften durch die Kranken- oder Pflegekasse oder den Träger der Sozialhilfe).

Dem vorliegenden Verfahren lag ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zugrunde. Dabei handelt es sich um ein Eilverfahren, das dazu dient, Ansprüche oder Rechte des Antragstellers vorläufig zu sichern, bis es zu einer abschließenden Klärung (z.B. in einem Klageverfahren) kommt. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt in der Regel voraus, dass der Antragsteller sowohl das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs als auch die Eilbedürftigkeit der Sache glaubhaft macht.

Der Beschluss ist im Volltext kostenfrei abrufbar unter www.landesrecht.sachsen-anhalt.de und www.sozialgerichtsbarkeit.de.

 

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