(LverfG LSA) § 6c Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist verfassungswidrig.
Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 003/10 Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 003/10 Dessau-Roßlau, den 16. Februar 2010 (LverfG LSA) § 6c Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist verfassungswidrig. Aktenzeichen: LVG 10/09 Das Landesverfassungsgericht hat durch Urteil vom heutigen Tage der Verfassungsbeschwerde einer Wohnungsgesellschaft aus Zielitz (Bördekreis) gegen § 6 c des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt stattgegeben (Aktenzeichen: LVG 10/09). Die mit Gesetz vom 17. Dezember 2008 neu gefasste Vorschrift betrifft die Erhebung von Ausbaubeiträgen von Anliegern, deren Höhe sich grundsätzlich nach der Grundstücksgröße richtet. Sie sieht vor, dass übergroße Grundstücke mit nicht mehr als fünf Wohneinheiten nur begrenzt heranzuziehen sind. Die Einzelheiten der Begrenzung sind in den Beitragssatzungen zu regeln. Die Beschwerdeführerin ist u. a. Eigentümerin eines vermieteten Wohngrundstücks mit mehr als fünf Wohneinheiten, für das die Privilegierung nicht gilt. Sie ist deshalb unbegrenzt zu einem Straßenausbaubeitrag herangezogen worden. Die gerügte Vorschrift ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 7 Abs. 1 der Landesverfassung unvereinbar und daher nichtig. Es fehlt an einer hinreichenden sachlichen Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung von Eigentümern übergroßer Grundstücke mit bis zu bzw. mehr als fünf Wohneinheiten. Die Annahme des Gesetzgebers, dass Grundstücke mit bis zu fünf Wohneinheiten mehrheitlich dem förderungswürdigen Mehrgenerationenwohnen von Familien dienen, Grundstücke mit mehr als fünf Wohneinheiten hingegen überwiegend kommerziell genutzt würden, ist empirisch nicht belegt. Auch von einer stärkeren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eigentümer von Grundstücken mit mehr als fünf Wohneinheiten kann nicht allgemein ausgegangen werden. Die Anknüpfung der Ungleichbehandlung allein an die Zahl der Wohneinheiten stellt deshalb eine willkürliche Schlechterstellung von Grundstückseigentümern wie der Beschwerdeführerin dar. Pressereferent: Vorsitzender Richter am Landgericht Frank Straube (0340/202-1445) Impressum: Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt Pressestelle Willy-Lohmann-Str. 29 06844 Dessau-Roßlau Tel: (03 40) 2 02 14 45 Fax: (03 40) 2 02 15 60 Mail: pressestelle@lverfg.justiz.sachsen-anhalt.de
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