Pressemitteilung: 4
Dessau-Roßlau, den 14.02.2012

(LverfG LSA) Kommunalverfassungsbeschwerden der Gemeinden Prittitz und Gröbitz gegen Gemeindegebietsreform zurückgewiesen

Dessau-Roßlau, den 14. Februar 2012
Aktenzeichen: LVG 64/10 LVG 65/10

Das Landesverfassungsgericht hat mit Urteil vom heutigen Tage die kommunalen Verfassungsbeschwerden der Gemeinden Prittitz und Gröbitz gegen das Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Burgenlandkreis zurückgewiesen.

Die Verfassungsbeschwerden richteten sich gegen die Auflösung der Beschwerdeführerinnen und ihre Zuordnung zur Einheitsgemeinde Stadt Teuchern. Die Gemeinden haben insbesondere geltend gemacht, der Gesetzgeber habe bei der Sachverhaltsermittlung und Abwägung die faktische Trennung zwischen ihnen und dem künftigen Sitz der Verwaltung durch die Bundesautobahn 9 nicht hinreichend berücksichtigt. Ferner sei den bestehenden geschichtlichen und landsmannschaftlichen Beziehungen zur Verbandsgemeinde Wethautal nicht Rechnung getragen worden.

Das Landesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Beschwerdeführerinnen durch die Zuordnung zur Einheitsgemeinde Stadt Teuchern nicht in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht verletzt werden. Der Gesetzgeber hat im Rahmen seines politischen Gestaltungs- und Beurteilungsspielraumes eine leitbildgerechte Zuordnung innerhalb der Struktur der früheren Verwaltungsgemeinschaft Vier Berge ? Teucherner Land vorgenommen, die sich am Gemeinwohl orientiert und die geografischen und sonstigen Besonderheiten angemessen berücksichtigt.

Pressereferent: Vorsitzender Richter am Landgericht Frank Straube (0340 2021445)

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