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Dessau-Roßlau, den 15.01.2013

(LverfG LSA) Verfassungsbeschwerde der Gemeinde Reinsdorf gegen Regelungen zur Gemeindegebietsreform ohne Erfolg

  Dessau-Roßlau, den 15. Januar 2013     Aktenzeichen:      LVG 36/10       Das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt hat heute die Verfassungsbeschwerde der Gemeinde Reinsdorf (Landkreis Burgenlandkreis) zurückgewiesen, die sich gegen die Auflösung der Beschwerdeführerin und ihre Eingemeindung in die Stadt Nebra richtete. Die Gemeinde gehörte ursprünglich der Verwaltungsgemeinschaft Unstruttal an, deren übrige Mitgliedsgemeinden, darunter die Stadt Nebra, sich im Rahmen der sog. Freiwilligkeitsphase zur Verbandsgemeinde Unstruttal zusammenschlossen.   Die vom Gesetzgeber vorgenommene Zuordnung verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht. Der Gesetzgeber hat den maßgeblichen Sachverhalt vollständig ermittelt und im Rahmen seines politischen Gestaltungs- und Beurteilungsspielraumes eine leitbildgerechte Zuordnung vorgenommen, die sich am Gemeinwohl orientiert und die örtlichen Verhältnisse und strukturellen Besonderheiten angemessen berücksichtigt. Formelle Fehler bei der Bürgeranhörung im Gesetzgebungsverfahren, wie sie die Beschwerdeführerin geltend gemacht hat, hat das Landesverfassungsgericht im Ergebnis einer Beweisaufnahme nicht festgestellt.               Pressereferent:   Vorsitzender Richter am Landgericht Frank Straube                             (0340/202-1445)      

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