Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt: Verkündung einer Entscheidung im Verfahren über die kommunale Verfassungsbeschwerde zu § 12 Zensusausführungsgesetz
Aktenzeichen: LVG 6/22
Am 16. Januar 2023 um 13:00 Uhr verkündet das Landesverfassungsgericht im Sitzungssaal 18 des Justizzentrums Anhalt, Willy-Lohmann-Straße 29, 06844 Dessau-Roßlau eine Entscheidung zu der in § 12 Zensusausführungsgesetz enthaltenen Kostenregelung.
Die Beschwerdeführerinnen wenden sich mit ihrer kommunalen Verfassungsbeschwerde gegen diese Kostenregelung und rügen eine Verletzung des Konnexitätsprinzips aus Art. 87 Abs. 3 S. 3 der Landesverfassung und ihres Rechts auf kommunale Selbstverwaltung (insbesondere im Hinblick auf eine angemessene Finanzausstattung) aus Art. 2 Abs. 3, Art. 87 Abs. 1 und 2 der Landesverfassung.
Hintergrund des Verfahrens ist eine Pflicht aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union, zu Be-ginn eines jeden Jahrzehnts Daten über die Bevölkerungs- und Wohnungssituation bereitzustellen. Die letzte Durchführung der Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus) war in Deutschland im Jahr 2011 durchgeführt worden. Aufgrund der Corona-Pandemie hatte der Bundesgesetzgeber den für 2021 vorgesehenen Zensus auf das Jahr 2022 verschoben. Dabei räumte er den Bundesländern die Möglichkeit ein, zur Durchführung des Zensus Erhebungsstellen einzurichten, die die Daten – neben den statistischen Ämtern – sammeln können.
Das Land Sachsen-Anhalt hat hierzu das Zensusausführungsgesetz erlassen, das zum einen die Durchführung des Zensus und hierzu die Einrichtung solcher weiteren Erhebungsstellen einzelnen Gemeinden (darunter den Beschwerdeführerinnen) auferlegte. Zum anderen sieht es in seinem von den Beschwerdeführerinnen angegriffenen § 12 eine Regelung zur Kostenerstattung zum Ausgleich der finanziellen Mehrbelastungen dieser Gemeinden vor.
Die beschwerdeführenden Städte vertreten die Auffassung, dass die gesetzlich vorgesehene Kostenerstattung nicht ausreicht, um ihre tatsächlich durch die Durchführung des Zensus verursachten Kosten angemessen zu kompensieren. Dies verletze ihre verfassungsrechtlich garantierten Rechte.
Die mündliche Verhandlung hat am 12. Dezember 2022 stattgefunden.
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