Pressemitteilung: 005/2025
Dessau-Roßlau, den 30.06.2025

LVG 13/24

Urteil in dem Verfahren LVG 13/24

Am 30. Juni 2025 hat das Landesverfassungsgericht das Urteil in dem Organstreitverfahren LVG 13/24 verkündet. Die Antragsteller des Verfahrens haben die Feststellung begehrt, dass der Landtag durch den Gesetzesbeschluss vom 14. Dezember 2023 über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 wegen der Berücksichtigung einer globalen Minderausgabe in Höhe von rund 437 Millionen Euro gegen das Budgetrecht des Landtages verstoßen hat. Antragsteller waren die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und daneben die einzelnen Abgeordneten dieser Fraktion.

Der Antrag der Fraktion hatte Erfolg, der Antrag der einzelnen Abgeordneten blieb hingegen erfolglos, weil ihnen insoweit die Befugnis fehlte, Rechte des Landtags geltend zu machen.

In der Sache hat das Landesverfassungsgericht entschieden, dass der Landtag durch seinen Beschluss vom 14. Dezember 2023 gegen sein Budgetrecht verstoßen hat.

Das Budgetrecht des Landtags sei geprägt durch den Grundsatz der Haushaltsklarheit und Haushaltswahrheit, der sich aus dem Grundsatz der Haushaltsvollständigkeit in Art. 93 Abs. 1 S. 1 der Landesverfassung ergebe. Danach seien alle Einnahmen und Ausgaben des Landes in voller Höhe in den Haushaltsplan einzustellen.

Bei der globalen Minderausgabe handele es sich um einen allgemeinen (pauschalen) Kürzungs- bzw. Berichtigungsposten für mehrere oder sämtliche im Haushaltsplan veranschlagten Ausgabeposten. Anstelle von Kürzungen bei den Einzeltiteln des Haushaltsplans wird die Summe aller Ausgaben des Gesamthaushalts oder der jeweiligen Einzelpläne durch die Veranschlagung der globalen Minderausgabe pauschal gekürzt. Dahinter steckt der Gedanke und Erfahrungssatz, dass nicht alle im Haushaltsplan konkret veranschlagten Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres tatsächlich abgerufen werden (sondern ein gewisser „Bodensatz“ verbleibt).

Hierdurch besteht allerdings die Gefahr, dass die Exekutive diesen Kürzungsbetrag „erwirtschaften“ muss, indem sie bestimmte Einzelansätze im Haushaltsplan (gezielt) nicht voll ausschöpft; dieses umso mehr, je größer der Betrag der globalen Minderausgabe ist. Damit würde die Exekutive und nicht der Haushaltsgesetzgeber letztlich darüber entscheiden, in welchen Einzeltiteln die Kürzung in welchem Umfang erfolgt.

Das Landesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Veranschlagung globaler Minderausgaben nicht von vornherein unzulässig sei. Es müsse jedoch gewährleistet sein, dass die globale Minderausgabe nicht – im Sinne eines gerade wegen der globalen Minderausgabe durch Weisungen veranlassten oder an ihr orientierten planvollen Handelns – durch die Exekutive „erwirtschaftet“ werden muss. Daher müsse die Höhe der erwartbar nicht abgerufenen Haushaltsmittel realitätsgerecht und fundiert ermittelt werden.

Dieses sah das Landesverfassungsgericht vorliegend nicht als gegeben an. Vorhandene Erfahrungswerte wiesen deutlich niedrigere Summen auf und es fehle an einer Begründung, die die Festsetzung in erfolgter Höhe – gleichwohl – rechtfertige. 

 

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