Pressemitteilung: 60/2023
Halle (Saale), den 07.07.2023

Verreisen mit Arzneimitteln – Was ist zu beachten

Die Zeugnisse sind verteilt, die Sonne scheint, der Sommer ist da – für viele beginnt auch in diesem Jahr die Zeit des Verreisens.

„Viele Menschen sind leider auch im Urlaub auf Medikamente angewiesen. Davon unabhängig ist die Mitnahme einer „Reise-Apotheke“ immer zu empfehlen oder sogar notwendig. Manchmal lässt es sich auch nicht vermeiden, im Ausland Arzneimittel zu erwerben. Und wie vieles im Leben ist auch dieser Bereich mit gewissen Fallstricken verbunden.“, so die Vize-Präsidentin des für die Ein- und Ausfuhr von Arzneimitteln zuständige Landesverwaltungsamtes Yana Mark.

Mitnahme von Arzneimitteln ins Ausland

Generell gelten die rechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Reiselandes. Es empfiehlt sich also bereits während der Reisevorbereitung, bei einer diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland oder offiziellen Seiten im Internet Informationen einzuholen.

Einen „Spezialfall“ stellt die Mitnahme von Betäubungsmitteln dar. Für Reisen in Staaten, die dem Schengener Abkommen angehören, ist eine Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsabkommens mitzuführen, die vom behandelnden Arzt ausgestellt und vom Referat Gesundheitswesen, Pharmazie des LVwA beglaubigt wird.

Bei Reisen in andere Länder sollte sich der Patient bei der Mitnahme von Betäubungsmitteln eine ärztliche Bescheinigung, möglichst in englischer Sprache, ausstellen lassen, die Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, der Wirkstoffbezeichnung sowie der Dauer der Reise enthält.

Die Beglaubigung erfolgt auch hier durch das Referat Gesundheitswesen, Pharmazie des LVwA. Ein Muster einer solchen Bescheinigung sowie weitergehende Hinweise finden sich auf der Internet- Seite des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte – Bundesopiumstelle - unter:   https://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Betaeubungsmittel/Reisen/_node.html 

 

Einfuhr von Arzneimitteln nach Deutschland

Natürlich ist es kein Problem, die für den Auslandsaufenthalt mitgeführte „Reise-Apotheke“ wieder mit nach Hause zu nehmen. Man sollte sich allerdings vor „Großeinkäufen“ an Arzneimitteln im Ausland hüten. Bei Zollkontrollen kann es dann ein böses Erwachen geben.

Das deutsche Arzneimittelgesetz (AMG) erlaubt nämlich lediglich die Einfuhr von „einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge“. Das sind Arzneimittel, die vom Reisenden selbst benötigt oder für den Bedarfsfall in einer Menge mitgeführt werden, die dem individuellen Bedarf für die Dauer von maximal 3 Monaten entspricht. Wird dagegen verstoßen, muss man mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren und der Einziehung dieser Arzneimittel rechnen.

„Auf jeden Fall gilt auch hier: rechtzeitig sowie umfassend informieren hilft, Probleme zu vermeiden. Unsere zuständigen Kolleginnen und Kollegen stehen Ihnen gern beratend zur Seite.“, so Mark.

Weitergehende Informationen und einen entsprechenden Flyer finden Sie auch auf unserer Internetseite:

Betäubungsmittelverkehr (sachsen-anhalt.de)

Wir beraten und unterstützen Sie gern!

Hinweis: Darüber hinaus stellt das Landesverwaltungsamt alle aktuellen Informationen über die offiziellen Kanäle bei Instagram @lvwalsa und Twitter @LVwALSA zur Verfügung.

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