(LG HAL) Terminvorschau Januar 2019
Sexueller Missbrauch der Enkelin in Bad Lauchstädt Tag, Uhrzeit 07.01.19, 09:00 ; 11.01.19, 09:00 ; 14.01.19, 09:00 ; 15.01.19, 09:00 ; 21.01.19, 09:00 ; 25.01.19, 09:00 ; 28.01.19, 09:00 Raum 123 14 KLs 15/17 Dem im Februar 1950 geborenen Angeklagten wird - teils schwerer - sexueller Missbrauch eines Kindes zur Last gelegt. Er soll sich zwischen Februar 2014 und Juni 2015 an seiner im Januar 2010 geborenen Enkelin vergangen haben, die gemeinsam mit ihrer Mutter auf dem Grundstück des Angeklagten in Bad Lauchstädt gewohnt habe und die der Angeklagte regelmäßig vom Kindergarten abgeholt habe. Der Angeklagte hat sich zu den Tatvorwürfen nicht eingelassen. Im Falle einer Verurteilung droht eine Gesamtfreiheitsstrafe zwischen zwei und fünfzehn Jahren. Das Verfahren sollte zunächst am 29.05.2018 beginnen, was aber wegen einer Erkrankung des Angeklagten nicht möglich war. Das Verfahren sollte bereits im September 2018 beginnen, die Termine mussten aber wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten aufgehoben werden. Versuchte Vergewaltigung in Halle Tag, Uhrzeit 08.01.19, 09:30 ; 14.01.19, 09:30 ; 16.01.19, 09:30 ; 18.01.19, 09:30 ; 21.01.19, 09:30 Raum 187 4 KLs 9/18 Dem im Februar 1999 geborenen Angeklagten werden versuchte Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie Einbruchsdiebstahl zur Last gelegt. Er soll in den frühen Morgenstunden des 11.08.2018 über ein geöffnetes Balkonfenster in eine Hochparterre-Wohnung in Halle eingestiegen sein und versucht haben, die 74-jährige Bewohnerin zu vergewaltigen. Als diese sich wehrte, soll er sie mehrfach mit der Faust geschlagen und gewürgt haben. Als es der Wohnungsinhaberin dann gelungen sei, einen Alarmknopf zu drücken, soll er aus der Wohnung geflüchtet sein. Am frühen Morgen des 14.08.2018 soll er erneut durch ein offenstehendes Fenster in eine im Hochparterre liegende Wohnung in Halle eingestiegen sein und dort Bargeld, Ausweise und EC- bzw. Kreditkarten entwendet haben. Der Angeklagte bestreitet die Taten. Im Falle einer Verurteilung droht bei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht eine Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren. Da der Angeklagte zum Zeitpunkt der Taten Heranwachsender war, kommt je nach Entwicklungsreife auch die Anwendung von Jugendstrafrecht mit Sanktionen bis hin zu einer Jugendstrafe von 10 Jahren in Betracht. Abrechnungsbetrug durch Pflegedienste in Merseburg und Teuchern. Tag, Uhrzeit 09.01.19, 09:00 ; 16.01.19, 09:00 ; 23.01.19, 09:00 ; 06.02.19, 09:00 ; 20.02.19, 09:00 ; 27.02.19, 09:00 ; 06.03.19, 09:00 ; 13.03.19, 09:00 ; 20.03.19, 09:00 Raum 96 13 KLs 11/18 Der Angeklagte G. ist im Oktober 1977 geboren, die Angeklagte L. im Januar 1972. Den Angeklagten wird gewerbsmäßiger Betrug in 69 Fällen zur Last gelegt. Die Angeklagten sollen jeweils Inhaber von Pflegediensten in Merseburg und Teuchern gewesen sein. Der G. soll im Zeitraum November 2010 bis Dezember 2013 mit seinem Pflegedienst Vereinbarungen mit einer Krankenkasse geschlossen haben, durch die er sich zur Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen verpflichtet habe. Tatsächlich seien die Leistungen aber durch Angestellte des Pflegedienstes der L. erbracht worden, der allerdings nicht über die erforderliche Zulassung zur Leistungserbringung verfügt habe. Gleichwohl soll der G. gegenüber der Krankenkasse die Pflegeleistungen so abgerechnet haben, als hätte er sie mit seinem Pflegedienst erbracht, woraufhin die Krankkasse insgesamt rund 277.000,00 Euro ausgezahlt habe, was sie unterlassen hätte, wenn sie gewusst hätte, dass die Leistungen durch ein nicht zugelassenes Unternehmen erbracht wurden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt bei der Feststellung des strafrechtlich relevanten Schadens die sogenannte "streng formale Betrachtungsweise", nach der ein Vergütungsanspruch insgesamt nicht besteht, wenn die abgerechneten Leistungen auch nur in Teilen den gesetzlichen und/oder vertraglich geforderten Anforderungen nicht genügen. Der G. hat sich zu den Vorwürfen nicht eingelassen, die L. hat angegeben, von der Täuschung nichts gewusst zu haben. Im Falle einer Verurteilung drohen Freiheitsstrafen bis zu 15 Jahren. Körperverletzung mit Todesfolge in Eisleben Tag, Uhrzeit 10.01.19, 08:30 ; 11.01.19, 08:30 ; 18.01.19, 08:30 ; 21.01.19, 08:30 Raum 141 1 Ks 5/18 Dem im Juli 1978 geborenen Angeklagten wird Körperverletzung mit Todesfolge zur Last gelegt. Er soll im Januar 2018 in seiner Wohnung in Eisleben seinen am 06.10.2017 geborenen Sohn so heftig geschüttelt haben, dass der Säugling verschiedene Unterblutungen im Kopfbereich erlitten habe, wodurch es zu einer Hirnschädigung und in deren Folge zu einem Regulierungsversagen für die Herz-Kreislauf- und Atemtätigkeit gekommen sei. Das Kind habe durch den herbeigerufenen Notarzt nicht mehr gerettet werden können und sei kurz darauf im Krankenhaus seinen Verletzungen erlegen. Der Angeklagte hat die Vorwürfe in Abrede gestellt. Im Falle einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Gefährliche Körperverletzung nach Mai-Demo in Halle Tag, Uhrzeit 10.01.19, 09:30 ; 11.01.19, 09:30 ; 24.01.19, 09:30 ; 25.01.19, 09:30 ; 07.02.19, 10:30 ; 08.02.19, 09:30 Raum 187 3 KLs 18/18 Der Angeklagte M. ist im März 1978 geboren, die Angeklagte H. im November 1976. Den Angeklagten wird gefährliche Körperverletzung zur Last gelegt, dem M. darüber hinaus eine weitere einfache Körperverletzung. Sie sollen am 01.05.2017 in Halle nach einer nach einer Demonstration in Halle wahllos Steine auf einen Passanten geworfen und diesen dadurch am Knie verletzt haben. Darüber hinaus soll der M. einem weiteren Passanten mit einem Starkstromkabel mehrfach so stark auf den Kopf geschlagen haben, dass dieser eine blutende Wunde und eine Gehirnerschütterung davongetragen habe. Die Angeklagten haben sich nicht zur Sache eingelassen. Im Falle einer Verurteilung drohen Freiheitsstrafen nicht unter sechs Monaten. Die Anklage war zunächst vor dem Amtsgericht erhoben worden, durch dieses aber der Strafkammer vorgelegt worden, die das Verfahren dann wegen der Bedeutung der Sache übernommen hat. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die besondere Bedeutung ergebe sich daraus, dass die Angeklagten der Anklage zufolge "völlig wahllos und mit nicht unerheblicher Brutalität unbeteiligte Passanten attackiert" hätten. Sexueller Missbrauch des 5-jährigen Sohnes in Eisleben Tag, Uhrzeit 14.01.19, 08:30 ; 29.01.19, 08:30 Raum 141 5 KLs 16/18 Der Angeklagte T.R. ist ebenso wie die Angeklagte J.R. im Januar 1990 geboren. Den Angeklagten wird sexueller Missbrauch eines Schutzbefohlenen in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch eines Kindes in 3 Fällen zur Last gelegt, dem T.R. darüber hinaus Verbreitung kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen. Die Angeklagten sollen sich im Juli und August 2018 dreimal gemeinsam an ihrem damals 5 Jahre alten, schwerstgeschädigten gemeinsamen Sohn vergangen haben. Dabei soll die J.R. mit Händen und Mund sexuelle Handlungen am entblößten Unterlaib des Kindes vorgenommen haben, während der T.R. den Jungen festgehalten und das Geschehen mit dem Mobiltelefon gefilmt haben soll. Der T.R. soll dann die so hergestellten Videos an zwei Männer verschickt haben. Die Angeklagten haben die Taten weitgehend eingeräumt. Ihnen drohen Freiheitsstrafen nicht unter 2 Jahren. Gewerbsmäßige Hehlerei in Zeitz Tag, Uhrzeit 15.01.19, 09:30 ; 28.01.19, 09:30 ; 29.01.19, 09:30 ; 04.02.19, 09:30 Raum 187 3 KLs 17/17 Dem im Juli 1978 geborenen Angeklagten wird gewerbsmäßige Hehlerei in 56 Fällen zur Last gelegt. Er soll zwischen März 2011 und April 2015 von Drogenkonsumenten werthaltige Gegenstände zu Preisen weit unter Marktwert erworben haben und dabei gewusst und billigend in Kauf genommen haben, dass es sich um Diebesgut handelt. Bei Durchsuchungen des Grundstücks des Angeklagten in Zeitz im April 2014 und Oktober 2015 seien unter anderem ein Bohrhammer, eine Schlagbohrmaschine, Fahrräder, ein Luftdruckgewehr, ein Partikelmessgerät (Wert 10.500,00 Euro), zwei Nivelliergeräte, eine Kettensäge, eine Motorsense und weiteres Werkzeug aufgefunden worden. Die Gegenstände wurden im Rahmen von Durchsuchungen vorgefunden. Der Angeklagte hat sich zu den Tatvorwürfen nicht eingelassen. Im Falle einer Verurteilung droht eine Gesamtfreiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünfzehn Jahren. Versuchter sexueller Missbrauch einer Jugendlichen in Halle Tag, Uhrzeit 19.01.19, 09:30 Raum 187 4 KLs 8/17 Dem im Dezember 1993 geborenen Angeklagten wird Nötigung sowie versuchter sexueller Missbrauch einer Jugendlichen in Tateinheit mit versuchter sexueller Nötigung zur Last gelegt. Der Angeklagte soll im Sommer 2016 in Halle ein 15-jähriges Mädchen durch Drohungen gezwungen haben, es zuzulassen, dass der Angeklagte eine Fotoaufnahme vom unbekleideten Unterkörper des Mädchens anfertigte. Bei einer anderen Gelegenheit im Sommer 2016 soll er das Mädchen, das sich in seiner Wohnung in Halle aufhielt, gezwungen haben, es zu zulassen, dass er Nachaufnahmen von dem Mädchen fertigte; darüber hinaus soll er versucht habe, das Mädchen durch Drohungen zum Geschlechtsverkehr zu zwingen, hiervon aber abgesehen haben, als es an der Tür geklingelt habe. Der Angeklagte hat sich zu den Tatvorwürfen nicht eingelassen. Sexueller Missbrauch von Jugendlichen wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Sexuelle Nötigung in Benndorf Tag, Uhrzeit 22.01.19, 09:00 ; 29.01.19, 09:00 Raum 123 10a KLs 19/18 Dem im März 1963 geborenen Angeklagten werden Störung der Totenruhe in einem Fall sowie sexuelle Nötigung in drei Fällen zur Last gelegt. Der Angeklagte soll Ende April 2017 im Kühlschrank der Wohnung seiner Lebensgefährtin in Benndorf eine Tüte mit einer Babyleiche vorgefunden haben, diesen Fund aber nicht gemeldet und die Leiche auch nicht in anderer Weise einer Bestattung zugeführt haben. In der Folgezeit soll er seine Lebensgefährtin durch Drohungen, er werde wegen des toten Babys die Polizei verständigen, dazu genötigt haben, sexuell mit ihm zu verkehren. Der Angeklagte hat eingeräumt, die Babyleiche gefunden und nichts weiter unternommen zu haben. Die übrigen Vorwürfe bestreitet er. Im Falle einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten.
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