(LG HAL) Keine Strafanzeige der Strafkammer gegen eine Dolmetscherin
In einer großen deutschen Tageszeitung ist heute in Bezug auf eine Strafkammer des Landgerichts Halle folgende Überschrift zu lesen: ?Richter stellt Anzeige gegen die Skandal-Dolmetscherin?. Weiter im Text heißt es dann: ?Auf Antrag eines Verteidigers stellte die Strafkammer jetzt von amtswegen [sic] Strafanzeige gegen die Skandaldolmetscherin.? Hierzu ist folgende Klarstellung angezeigt: Die oben zitierten Aussagen sind unzutreffend. Richtig ist, dass in einem hier geführten Strafverfahren auf Texte zurückgegriffen wird, die die genannte Dolmetscherin übersetzt hat. In diesem Verfahren ist dann die Dolmetscherin als Zeugin vernommen worden. Daraufhin hat die Verteidigung den Antrag gestellt, ?die erforderlichen Maßnahmen nach § 183 GVG einzuleiten?, da der Verdacht bestehe, die Dolmetscherin habe als Zeugin die Unwahrheit gesagt. Über diesen Antrag hat das Gericht noch nicht entschieden. § 183 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) hat folgenden Wortlaut: Wird eine Straftat in der Sitzung begangen, so hat das Gericht den Tatbestand festzustellen und der zuständigen Behörde das darüber aufgenommene Protokoll mitzuteilen. In geeigneten Fällen ist die vorläufige Festnahme des Täters zu verfügen. Von einer durch einen Richter erstatteten Strafanzeige kann daher nicht die Rede sein.
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