Zutritt zum Landgericht Halle nur mit 3G-Nachweis
Vor dem Hintergrund des derzeitigen Pandemiegeschehens gelten am Landgericht Halle ab dem 10. Januar 2022 folgende Anordnungen:
1.
Für Besucherinnen und Besucher sowie für Verfahrensbeteiligte ist der Zutritt nur nach Vorzeigen eines 3G-Nachweises gestattet. Dies bedeutet, dass ein Nachweis über:
- die vollständige Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2,
- oder die Genesung von einer derartigen Infektion (positiver PCR-Test, der mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt),
- oder einen negativen Antigentest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf, bzw. einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden sein darf,
vorgelegt werden muss.
Ein gültiger Personalausweis/Lichtbildausweis ist zum Namensabgleich ebenfalls vorzuzeigen. Bei Personen, die nicht geimpft werden können bzw. für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt, bei Kindern und Jugendliche bis 18 Jahren sowie in anderen Einzelfällen wird bei Betreten des Landgerichts Halle eine individuelle Handhabung getroffen.
2.
Der Zutritt zu einzelnen Gerichtsverhandlungen kann im Einzelfall vom vorsitzenden Richter abweichend geregelt sein.
4.
Davon unabhängig gilt innerhalb des Gebäudes des Landgerichts die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (also sogenannte OP-Masken oder auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2). Die allgemeinen Hygieneregeln der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sind einzuhalten. Personen, die Symptome einer Covid-19-Infektion aufweisen, ist der Zutritt zu den Gerichtsgebäuden untersagt.
Zum Hintergrund:
Die vorstehende Regelung stützt sich auf eine Übereinkunft zwischen dem Präsidenten des Landgerichts in Ausübung seines Hausrechts und aller verhandelnden Richterinnen und Richter in Ausübung ihrer sitzungspolizeilichen Befugnisse. Besucherinnen und Besucher, die diesen Vorgaben nicht entsprechen können oder wollen, müssen abgewiesen werden. In allen Fällen, in denen es sich um Verfahrensbeteiligte (Rechtsanwälte, Angeklagte, Parteien, Dolmetscher, Zeugen oder Sachverständige etc.) handelt, wird durch die Wachtmeister über die zuständige Geschäftsstelle die verhandelnde Richterin bzw. der verhandelnde Richter gefragt werden, wie im Einzelfall weiter vorgegangen werden soll.
Impressum:
Landgericht Halle
Pressestelle
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