Pressemitteilung: 023/2024
Halle (Saale), den 15.10.2024

(LG HAL) Weitere Prozessauftakte im Oktober 2024

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern u. a. in Halle und anderen Orten

Tag, Uhrzeit
16.10.24, 09:00 ; 17.10.24, 09:00 ; 07.11.24, 09:00 ; 21.11.24, 09:00

Raum 90

17 KLs 7/24

Dem im März 1968 geborenen Angeklagten werden schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes in 14 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte, sowie die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen zur Last gelegt.

Er soll zwischen Juni 2019 und August 2023 in mindestens 14 Fällen sexuelle Handlungen unterschiedlicher Intensität an der zu Beginn des Tatzeitraums erst 9-jährigen Tochter seiner Bekannten in seiner Wohnung in Halle sowie in zwei von ihm gepachteten Lauben in Mötzlich und Erdeborn vorgenommen haben. Dabei soll er in zwei Fällen vor und während der sexuellen Handlungen Aufnahmen von dem unbekleideten Mädchen gemacht haben, um sich später bei deren Anblick sexuell zu erregen. Ferner soll der Angeklagte im Zeitraum von Juli bis August 2023 eine Frau, die sich vorübergehend in seiner Wohnung aufgehalten habe, unbemerkt fotografiert haben, als diese sich unbekleidet im Badezimmer aufgehalten habe. Die anschließend gefertigten Fotoabzüge habe der Angeklagte in seiner Wohnung aufbewahrt, um sie jederzeit für seine sexuelle Stimulation zur Verfügung zu haben.

Der Angeklagte hat von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht.

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

Vorenthalten von Arbeitsentgelt u. a. in Halle

Tag, Uhrzeit
23.10.24, 09:00 ; 29.10.24, 09:00 ; 08.11.24, 09:00 ; 14.11.24, 09:00 ; 22.11.24, 09:00 ; 25.11.24, 13:30 ; 28.11.24, 09:00 ; 05.12.24, 09:00 ; 12.12.24, 09:00 ; 19.12.24, 09:00

Raum 169

2 KLs 2/24

Dem im April 1970 geborenen Angeklagten werden 66 Fälle des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt sowie 11 Fälle der Steuerhinterziehung zur Last gelegt.

Der Angeklagte soll als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer einer Gesellschaft, deren Gegenstand die Erbringung von Maurer- und Betonarbeiten war, jedenfalls von Februar 2017 bis Januar 2018 Arbeitnehmer zum Zwecke der Erbringung von Bauleistungen zumindest teilweise schwarz beschäftigt und entlohnt haben, um auf diese Weise Beiträge zur Sozialversicherung und Lohnsteuer zu verkürzen. So habe er es im zuvor genannten Tatzeitraum bewusst pflichtwidrig unterlassen, den jeweils zuständigen Einzugsstellen der Sozialversicherung die Beschäftigung der Arbeitnehmer der Gesellschaft zu melden, die von dieser gezahlten Entgelte zu übermitteln sowie die hierauf entfallenden Arbeitnehmer- sowie Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung abzuführen. In gleicher Weise habe er es unterlassen, die Lohnsteuer für die beschäftigten Arbeitnehmer einzubehalten und gegenüber dem zuständigen Finanzamt anzumelden und abzuführen.

Insgesamt habe der Angeklagte der jeweils zuständigen Einzugsstelle Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 588.583,74 Euro vorenthalten. Ferner habe der Angeklagte im Tatzeitraum Lohnsteuer in Höhe von insgesamt 209.134,64 Euro sowie Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer in Höhe von 11.807,17 Euro verkürzt.

Der Angeklagte hat sich bislang nicht zur Sache eingelassen.

Im Falle einer Verurteilung droht ihm eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die genannten Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind und jeder Angeklagte bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig gilt (Unschuldsvermutung). Die Klärung, ob die in der Anklage erhobenen Vorwürfe berechtigt sind, ist Gegenstand der gerichtlichen Hauptverhandlung.

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