(LG HAL) Terminvorschau für Mai 2025
Besonders schwerer Raub u. a. in Naumburg
Tag, Uhrzeit
05.05.25, 09:00 ; 07.05.25, 09:00
Raum 96
13 KLs 2/25
Dem im Februar 1999 geborenen Angeklagten werden ein besonders schwerer Raub und ein Diebstahl zur Last gelegt.
An einem Abend im März 2024 soll der mutmaßlich Geschädigte kurz vor Mitternacht mit seinem Mountainbike in Naumburg unterwegs gewesen sein. Als er kurzfristig angehalten habe, um auf sein Handy zu schauen, sei der Angeklagte von hinten an ihn herangetreten und habe ihn aufgefordert, ihm das Fahrrad zu überlassen. Dabei habe der Angeklagte ihm gedroht, ihn anderenfalls "fertig" zu machen und zugleich ein Barbiermesser direkt an den Hals des mutmaßlich Geschädigten gehalten. Aus Angst um sein Leben habe der mutmaßlich Geschädigte erduldet, dass der Angeklagte auf sein Fahrrad aufgestiegen und mit diesem weggefahren sei.
An einem weiteren Abend im März 2024 soll der Angeklagte in einer Drogerie ein Parfum im Wert von 9,95 Euro entwendet haben.
Der Angeklagte hat im Ermittlungsverfahren von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.
Im Falle einer Verurteilung droht ihm eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes in Eisleben
Tag, Uhrzeit
07.05.25, 09:00 ; 08.05.25, 09:00 ; 12.05.25, 09:00 ; 14.05.25, 09:00 ; 21.05.25, 09:00 ; 04.06.25, 09:00 ; 17.06.25, 09:00
Raum 123
14 KLs 20/24
Dem im April 1989 geborenen Angeklagten werden schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und in Tateinheit mit Besitz kinderpornografischer Inhalte sowie der Besitz kinder- und jugendpornografischer Inhalte zur Last gelegt.
Der Angeklagte soll von Februar 2022 bis Mai 2024 sexuelle Handlungen unterschiedlicher Intensität an seiner damals unter 14 Jahre alten Tochter vorgenommen und sich und seine Tochter bei den sexuellen Handlungen gefilmt haben.
Im Mai 2024 sei der Angeklagte zum Zeitpunkt der Durchsuchung seiner Wohnung in Eisleben im Besitz diverser Bild- und Videodateien mit kinder- und jugendpornografischen Inhalten gewesen.
Der Angeklagte hat im Ermittlungsverfahren die Tatvorwürfe abgestritten.
Bereits für eine Tat des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern droht dem Angeklagten eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
Vergewaltigung u. a. in Halle
Tag, Uhrzeit
09.05.25, 09:00 ; 14.05.25, 09:00 ; 04.06.25, 09:00 ; 11.06.25, 09:00
Raum 96
13 KLs 25/23
Dem Angeklagten wird eine Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Last gelegt.
Der Angeklagte soll eine sexuelle Beziehung mit der mutmaßlich Geschädigten geführt haben. Bei einem der Treffen soll der Angeklagte jedoch entgegen dem erkennbaren Willen der Frau sexuelle Handlungen an dieser vorgenommen und mit ihr den Beschlaf vollzogen haben. Dabei soll er auch Gewalt und ein gefährliches Werkzeug angewendet haben.
Der Angeklagte hat im Ermittlungsverfahren von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.
Im Falle einer Verurteilung droht ihm eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
Verbotenes Kraftfahrzeugrennen u. a. in Halle und anderenorts
Tag, Uhrzeit
15.05.25, 09:00 ; 02.06.25, 09:30 ; 04.06.25, 09:00 ; 16.06.25, 13:30
Raum 169
16 KLs 13/24
Dem im Januar 1990 geborenen Angeklagten werden ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie gewerbsmäßige Hehlerei in fünf Fällen oder gewerbsmäßiger Diebstahl in 11 Fällen zur Last gelegt.
Er soll im März 2023 mit einem Pkw mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit von schätzungsweise 120 km/h die Europachaussee in Halle befahren haben und zu dieser Zeit nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis gewesen sein. Als die Polizeibeamten ihm gefolgt seien und ihn zum Anhalten aufgefordert hätten, habe der Angeklagte zunächst kurz angehalten. Nachdem die Polizeibeamten ihr Fahrzeug für eine Kontrolle des Angeklagten verlassen hätten, habe dieser sein Fahrzeug wieder beschleunigt und auf einer Strecke von etwa 300 m mit hoher Geschwindigkeit die Europachaussee befahren, bis er aufgrund der hohen Geschwindigkeit von der Fahrbahn abgekommen und schließlich im Gebüsch zum Stehen gekommen sei. Ferner soll der Angeklagte zwischen Januar und Juni 2023 gewerbsmäßig 11 Diebstahlshandlungen begangen und durch diese nach Einbruch in ein Auto, eine Physiotherapiepraxis, Büroräume, ein Bistro, eine Paketannahmestelle, eine Wohnung und ein Bekleidungsgeschäft verschiedene Gegenstände, etwa zwei E-Bikes im Wert von etwa 4.600 Euro, zwei E-Scooter, Bargeld im Wert von etwa 2.900 Euro, ein Handy im Wert von etwa 700 Euro sowie diverse Kleidungsstücke, erlangt haben. Wahlweise soll er sich diese Gegenstände gewerbsmäßig durch fünf Hehlereihandlungen verschafft haben.
Der Angeklagte hat im Ermittlungsverfahren von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.
Im Falle einer Verurteilung droht ihm eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren.
Anmerkung: Bei einer in diesem Verfahren in Betracht kommenden sog. Wahlfeststellung handelt es sich um ein juristisches Konstrukt, das es ermöglicht, einen Angeklagten zu verurteilen, obwohl nicht sicher festgestellt werden kann, welches von zwei möglichen Delikten (hier Diebstahl oder Hehlerei) er genau begangen hat, wenn aber sicher feststeht, dass er eines von beiden auf jeden Fall begangen hat.
Gefährliche Körperverletzung in Leuna
Tag, Uhrzeit
19.05.25, 09:00 ; 23.05.25, 09:00 ; 05.06.25, 09:00
Raum 187
18 KLs 4/25
Dem im Juni 1985 geborenen Angeklagten wird eine gefährliche Körperverletzung vorgeworfen. Er soll im Juni 2022 unvermittelt mit seinen Fäusten auf eine ihm auf einem Gehweg in Leuna entgegenkommende Frau eingeschlagen haben. Daraufhin sei die Frau zu Boden gestürzt. Als die Frau auf dem Boden gelegen habe, habe der Angeklagte mehrfach mit seinem beschuhten Fuß gegen deren Kopf getreten, um sie zu verletzen. Die Frau habe durch die Schläge und Tritte eine blutende Platzwunde am Kopf, ein blaues Auge und Abschürfungen an den Armen und Beinen erlitten.
Die Staatsanwaltschaft hatte die Tat zunächst beim Amtsgericht Merseburg – Strafrichter – angeklagt. Da jedoch eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund des dringenden Verdachts einer psychischen Erkrankung in Betracht kommt, legte das Amtsgericht das Verfahren dem Landgericht Halle zur Übernahme vor.
Im Fall einer Verurteilung droht dem Angeklagten eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Außerdem kommt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht.
Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen in Merseburg
Tag, Uhrzeit
20.05.25, 09:00 ; 27.05.25, 09:00
Raum 96
13b KLs 2/24
Dem im September 1973 geborenen Angeklagten wird vorgeworfen, Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, verbreitet zu haben.
Der Angeklagte soll im September 2023 in einem sozialen Netzwerk unter seinem Nutzernamen für eine Vielzahl anderer Nutzer des sozialen Netzwerks sichtbar die Parole "Rotfront verrecke!" gepostet haben. Bei dieser Parole handele es sich um eine von der verbotenen ehemaligen NSDAP verwendete, gegen den kommunistischen Roten Frontkämpferbund in der Weimarer Republik gerichtete Hassparole, mit der die Vernichtung des politischen Gegners propagiert worden sei. Aus dem Umstand, dass sich der Angeklagte in dem sozialen Netzwerk offen zur nationalsozialistischen Ideologie bekenne, ergebe sich, dass er das Ziel einer nationalsozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung verfolge und sich die gepostete Parole gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richte.
Der Angeklagte hat im Ermittlungsverfahren von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.
Im Falle einer Verurteilung droht ihm eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Das Hauptverfahren wird vor der 13. großen Strafkammer als Staatsschutzkammer stattfinden.
Bewaffnetes Sichverschaffen von Betäubungsmitteln u. a. in Naumburg und anderenorts
Tag, Uhrzeit
26.05.25, 09:00 ; 13.06.25, 09:00 ; 25.06.25, 09:00 ; 27.06.25, 09:00
Raum 90
6 KLs 2/25
Dem im Juli 1982 geborenen Angeklagten werden fünf Betäubungsmittelstraftaten und Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Gefährdung des Straßenverkehrs, vorgeworfen.
Er soll im September, Oktober und November 2024 an fünf Tagen jeweils 10 Gramm Methamphetamin von einer Person in Weimar übernommen haben, um das Methamphetamin im Auftrag dieser Person zum gewinnbringenden Verkauf an eine dritte Person in Apolda zu übergeben. Hierfür seien ihm von der Person aus Weimar jeweils 250 Euro seiner Schulden, die er bei ihr gehabt habe, erlassen worden. Ferner soll der Angeklagte im Oktober 2024 in Poppel nach vorangegangenem Konsum von Methamphetamin und Cannabis und ohne die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis zu haben, im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt haben und gegen das Brückengeländer und den Betonsockel einer Brücke gefahren sein, weil er rauschmittelbedingt fahruntüchtig gewesen sei. Auch im Dezember 2024 soll er im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt haben, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht besessen habe. An einem weiteren Tag im Dezember 2024 soll der Angeklagte in seinem Fahrzeug in Naumburg im Auftrag der Person aus Weimar 23 g Methamphetamin und 104 g Marihuana zum gewinnbringenden Weiterverkauf transportiert haben. Zur Absicherung der Verkaufsgeschäfte soll er im Fußraum hinter dem Fahrersitz griffbereit ein Einhandmesser mit sich geführt haben, das zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt gewesen sei. Weiterhin soll er im Fußraum des Beifahrersitzes eine nicht geladene Schreckschusspistole transportiert haben, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen waffenrechtlichen Erlaubnis gewesen zu sein. Als er einer Verkehrskontrolle habe unterzogen werden sollen, sei der Angeklagte mit seinem Fahrzeug geflüchtet und mit überhöhter Geschwindigkeit und rauschmittelbedingt fahruntüchtig gegen eine Hauswand gefahren und habe diese beschädigt.
Der Angeklagte hat im Ermittlungsverfahren die Tatvorwürfe teilweise eingeräumt.
Im Falle einer Verurteilung droht ihm eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
Es wird darauf hingewiesen, dass die genannten Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind und jeder Angeklagte bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig gilt (Unschuldsvermutung). Die Klärung, ob die in der Anklage erhobenen Vorwürfe berechtigt sind, ist Gegenstand der gerichtlichen Hauptverhandlung.
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