(LG HAL) Terminvorschau für August 2025
Besonders schwere räuberische Erpressung in Merseburg
Tag, Uhrzeit
05.08.25, 09:00 ; 06.08.25, 09:00
Raum 141
5 KLs 6/25
Dem im Dezember 2000 geborenen Angeklagten wird eine besonders schwere räuberische Erpressung zur Last gelegt.
Er soll an einem Abend im Februar dieses Jahres die Geschäftsräume einer Tankstelle in Merseburg betreten, sich unmittelbar zu der dort Beschäftigten F. begeben und ein mitgebrachtes Messer aus dem Hosenbund gezogen haben. Sodann habe der Angeklagte die F. aufgefordert, ihm das Geld aus der Kasse zu geben. Aus Furcht vor dem Angeklagten habe F. die Kasse geöffnet und dem Angeklagten 565 Euro Bargeld übergeben. Anschließend habe der Angeklagte die F. aufgefordert, ihm noch Zigaretten zu geben. Daraufhin habe F. 28 Zigarettenschachteln im Gesamtwert von 370 Euro in den vom Angeklagten mitgeführten Rucksack gelegt. Anschließend sei der Angeklagte mit der Beute geflohen, um diese für sich zu behalten.
Der Angeklagte hat keine Angaben zum Tatvorwurf gemacht.
Im Falle einer Verurteilung droht ihm eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern u. a. in Halle
Tag, Uhrzeit
07.08.25, 09:00 ; 08.08.25, 09:00 ; 11.08.25, 09:00 ; 13.08.25, 09:00
Raum
17 KLs 4/25
Dem im Dezember 1989 geborenen Angeklagten werden zwei Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Körperverletzung zur Last gelegt.
Er soll an zwei Tagen im Sommer 2024 beischlafähnliche sexuelle Handlungen an seiner damals acht Jahre alten Tochter vorgenommen und ihr dadurch Schmerzen zugefügt haben.
Der Angeklagte hat im Ermittlungsverfahren die Taten eingeräumt.
Im Falle einer Verurteilung droht ihm eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
Vergewaltigung u. a. in Halle - NICHT ÖFFENTLICH
Tag, Uhrzeit
08.08.25, 09:00 ; 11.08.25, 09:00 ; 13.08.25, 13:00 ; 02.09.25, 13:00
Raum 187
4 KLs 3/25
Dem im Januar 2007 geborenen Angeklagten werden zwei Fälle der Vergewaltigung, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, zur Last gelegt.
Da der Angeklagte zu den Tatzeiten Jugendlicher war, ist die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Entscheidungen gemäß § 48 JGG nicht öffentlich. Nähere Einzelheiten zu den Tatvorwürfen und zur Einlassung können daher nicht mitgeteilt werden.
Erpresserischer Menschenraub u. a. in Leuna
Tag, Uhrzeit
11.08.25, 13:00 ; 20.08.25, 09:00 ; 26.08.25, 09:00 ; 27.08.25, 09:00
Raum 169
16 KLs 23/24
Der im Juli 2002 geborenen Angeklagten werden ein erpresserischer Menschenraub in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung sowie eine Nötigung zur Last gelegt.
Die Angeklagte und der gesondert verfolgte F. sollen beabsichtigt haben, den K. in der Wohnung der Angeklagten "abzuziehen". Zu diesem Zweck soll die Angeklagte den K. angerufen und zu sich in die Wohnung eingeladen haben. Nachdem K. zusammen mit seinem Bekannten P. erschienen sei, habe die Angeklagte die Wohnungstür verschlossen, um insbesondere dem K. das Verlassen der Wohnung zu erschweren. Als K. auf dem Sofa im Wohnzimmer gesessen habe, soll F. dem K. absprachegemäß ein Messer vorgehalten und diesen dabei aufgefordert haben, seine Taschen zu leeren und seine Jacke herauszugeben. Aus Angst um seine körperliche Unversehrtheit soll K. seine Jacke, sein Smartphone im Wert von 1.000 Euro und zwei 10 Euro-Scheine übergeben haben. Die Angeklagte habe den K. aufgefordert, das Smartphone zurückzusetzen. Danach habe die Angeklagte das Smartphone, das später habe verkauft werden sollen, versteckt. F. habe einen der beiden 10 Euro-Scheine an sich genommen und mit diesem die Wohnung verlassen. Nach etwa 20 Minuten sei er mit Cannabis zurückgekehrt. Während dieser Zeit und danach sei es K. und P. nicht möglich gewesen, die Wohnung zu verlassen, da die Angeklagte die Wohnungstür verschlossen und den Schlüssel eingesteckt gehabt habe.
Die Angeklagte und F. hätten dem K. kurz vor dem Verlassen der Wohnung angedroht, seine Familie aufzusuchen und im Einzelnen nicht konkretisierte Gewalttaten gegen diese zu verüben, falls er bei der Polizei Anzeige erstatten würde.
Wegen der der Angeklagten zur Last gelegten Tatvorwürfe wurde F. bereits im Juni 2024 vom Amtsgericht Weißenfels wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt.
Die Angeklagte hat keine Angaben zu den Tatvorwürfen gemacht.
Im Falle einer Verurteilung droht der Angeklagten nach Erwachsenenstrafrecht eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
Gewerbsmäßiges und bandenmäßiges Handeltreiben mit Cannabis in Crauschwitz
Tag, Uhrzeit
13.08.25, 09:00 ; 03.09.25, 12:30 ; 04.09.25, 09:00 ; 08.09.25, 09:00 ; 15.09.25, 12:30 ; 17.09.25, 09:00 ; 24.09.25, 09:00 ; 30.09.25, 09:00 ; 02.10.25, 09:00
Raum 187
3 KLs 8/25
Dem im Dezember 2001 geborenen Angeklagten A. L. und dem im August 1981 geborenen Angeklagten K. L. wird gewerbsmäßiges und bandenmäßiges Handeltreiben mit Cannabis in zwei Fällen vorgeworfen.
Die Angeklagten sollen sich gemeinsam mit drei gesondert Verfolgten spätestens im Januar 2024 entschlossen haben, auf einem Grundstück in Crauschwitz eine fortlaufende Cannabisaufzucht in Form einer Cannabisplantage zu betreiben. Sie hätten beabsichtigt, auf dem Grundstück in fortlaufenden Anbauvorgängen eine Vielzahl von Cannabispflanzen anzubauen, bis zur Erntereife heranzuziehen, aus den Pflanzen konsum- und verkaufsfähiges Marihuana zu gewinnen und dieses schließlich an diverse Abnehmer gewinnbringend zu verkaufen. Aus diesem Grund hätten sie das Haus mit entsprechendem Anbauequipment versehen. Bei einer Durchsuchung im Februar 2025 seien im Gebäude 259 bereits erntereife Cannabispflanzen sichergestellt worden. Insgesamt habe aus diesen Pflanzen eine Masse von ca. 61.000 g konsum- und verkaufsfähiges Marihuana gewonnen werden können. Ferner seien 279 Cannabispflanzen sichergestellt worden, die sich noch in der Wachstumsphase befunden hätten. Aus diesen habe eine Masse von ca. 65.400 g konsum- und verkaufsfähiges Marihuana gewonnen werden können.
Die Angeklagten haben keine Angaben zu den Tatvorwürfen gemacht.
Im Falle einer Verurteilung droht ihnen jeweils eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u. a. in Balgstädt und anderenorts
Tag, Uhrzeit
14.08.25, 09:00 ; 15.08.25, 09:00 ; 28.08.25, 09:00 ; 29.08.25, 09:00
Raum 123
10a KLs 14/24
Der im August 1991 geborenen Angeklagten wird bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln zur Last gelegt.
Die Angeklagte soll zusammen mit dem bereits rechtskräftig verurteilten N. Methamphetamin und Cannabis an verschiedene Konsumenten gewinnbringend weiterverkauft haben. Die Verwahrung und Vorportionierung des Methamphetamins und Cannabis' sei in einer gemeinschaftlich genutzten Wohnung in Naumburg erfolgt. In dieser Wohnung hätten die Angeklagte und N. auch kleinere Betäubungsmittelmengen weiterverkauft. Bei einer Durchsuchung der Wohnung im Juni 2024 seien in der Küche insgesamt etwa 680 g Cannabis und 10,6 g Methamphetamin aufgefunden worden. Zur Absicherung der Rauschgiftgeschäfte sollen die Angeklagte und N. in der Wohnung zugriffsbereit ein Messer und einen Baseballschläger deponiert gehabt haben. Im Pkw des N., der an seiner Meldeanschrift in Balgstädt abgestellt gewesen sei und auf den die Angeklagte keinen Zugriff gehabt habe, seien insgesamt 126 g Cannabis und 282 g Methamphetamin aufgefunden worden. Ferner habe in dem Pkw zugriffsbereit ein Messer gelegen, das der N. dort zur Absicherung seiner Rauschgiftgeschäfte deponiert gehabt habe.
Die Angeklagte hat von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht.
Im Falle einer Verurteilung droht ihr eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
Ursprünglich waren die Angeklagte und N. gemeinschaftlich angeklagt. Das Verfahren gegen die Angeklagte wurde jedoch im November 2024 abgetrennt, weil gegen sie zum damaligen Zeitpunkt nicht verhandelt werden konnte.
N. wurde im November 2024 von der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Halle wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. in Halle und anderenorts
Tag, Uhrzeit
15.08.25, 10:00
Raum 187
3 KLs 4/25
Das Landgericht Halle hatte den Angeklagten mit Urteil vom 05.02.2024 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt (Az.: 5 KLs 10/23).
Nach den Feststellungen des Landgerichts handelte der Angeklagte unter Nutzung eines EncroChat-Mobiltelefons in der Zeit von März 2020 bis April 2021 mit Cannabisprodukten und Betäubungsmitteln.
Mit Beschluss vom 05.03.2025 (Az.: 6 StR 284/24) hat der Bundesgerichtshof auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Halle im Schuldspruch dahin gehend geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, des Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen sowie des Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Munition schuldig ist. Ferner hat der Bundesgerichtshof das Urteil im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung hat er die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Vom Bundesgerichtshof als Revisionsgericht sei bei der Überprüfung des Strafausspruchs das am 01.04.2024 in Kraft getretene und mildere Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz) zu beachten. Die durch das Konsumcannabisgesetz bedingte Änderung des Schuldspruchs müsse zu einer Aufhebung des Strafausspruchs führen. Da die Strafrahmen des Konsumcannabisgesetzes zugunsten des Angeklagten erheblich von den bisher maßgeblichen des Betäubungsmittelgesetzes abwichen, könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht auf der Grundlage des neuen Rechts niedrigere Strafen verhängt hätte.
Die nunmehr zuständige Strafkammer hat daher nur noch über den Strafausspruch zu entscheiden.
Versuchter Mord u. a. in Halle
Tag, Uhrzeit
18.08.25, 09:00 ; 22.08.25, 09:00 ; 08.09.25, 09:00 ; 11.09.25, 09:00 ; 12.09.25, 09:00
Raum 141
1 Ks 4/25
Dem im Mai 1980 geborenen Angeklagten wird versuchter Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung vorgeworfen.
Er soll Anfang 2025 den unbegründeten Verdacht entwickelt haben, dass seine Ehefrau eine außereheliche Beziehung habe. Vor diesem Hintergrund sowie der übrigen anhaltenden ehelichen Konflikte soll er spätestens am 25.02.2025 den Entschluss gefasst haben, seine Ehefrau in der gemeinsamen Wohnung in Halle zu töten. Er habe gewusst, dass sich seine Ehefrau am Abend wie üblich ins Schlafzimmer zum Telefonieren zurückziehen werde. Um die Tat ungestört ausführen zu können und ihre Fluchtmöglichkeiten einzuschränken, habe er am Tattag die Türklinke zum Schlafzimmer entfernt.
Der Angeklagte habe sich einen Zimmermannshammer mit Nagelzieher und ein Messer beschafft und diese Werkzeuge zu einer Schlag- und Stichwaffe umgerüstet.
Als sich seine Ehefrau am Abend des Tattages telefonierend und auf dem Bett liegend im Schlafzimmer befunden habe, habe der Angeklagte das Schlafzimmer betreten. Dabei habe er den präparierten Hammer mit sich geführt und diesen vor seiner Ehefrau zunächst verborgen gehalten. Ohne zu zögern habe er sich sodann auf deren Bauch gesetzt und zu ihr gesagt, dass er sie jetzt umbringen werde. Anschließend soll er mit dem präparierten Werkzeug mit Tötungsabsicht in Richtung des Kopfes seiner Ehefrau gestochen haben. Dieser sei es gelungen, den ersten Stich abzuwehren. Sie sei jedoch an der Nase verletzt worden. Sodann habe der Angeklagte erneut ausgeholt und mit voller Kraft in Richtung ihres Oberkörpers gestochen. Auch diesen Angriff habe seine Ehefrau abwehren können, wobei sie eine Verletzung am Oberarm erlitten habe. Schließlich soll der Angeklagte ein drittes Mal, dieses Mal in Richtung des Halses seiner Ehefrau, eingestochen haben.
Während des Angriffs habe die Ehefrau des Angeklagten laut um Hilfe geschrien, so dass die gemeinsamen Kinder auf das Geschehen aufmerksam geworden seien. Die beiden Söhne hätten die Schlafzimmertür eingetreten und versucht, den Angeklagten von weiteren Angriffen abzuhalten. Dieser habe seine Angriffe jedoch zunächst unbeirrt fortgesetzt. Erst als die beiden Söhne ihn geschlagen, am Hals gepackt und in den Flur gezogen hätten, habe der Angeklagte von seiner Ehefrau abgelassen.
Aufgrund der erlittenen Stich- und Schnittverletzungen habe die Ehefrau des Angeklagten im Krankenhaus ambulant behandelt werden müssen.
Der Angeklagte hat die Tat zunächst in Teilen eingeräumt, später von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht.
Im Falle einer Verurteilung droht ihm eine lebenslange Freiheitsstrafe. Der Versuch kann jedoch milder bestraft werden als die vollendete Tat.
Gefährliche Körperverletzung u. a. in Weißenfels
Tag, Uhrzeit
22.08.25, 09:00 ; 25.08.25, 09:30 ; 02.09.25, 09:00 ; 04.09.25, 09:00 ; 05.09.25, 09:00 ; 08.09.25, 10:00 ; 09.09.25, 09:00 ; 11.09.25, 09:00
Raum 123
10a KLs 5/25
Dem im Juni 1976 geborenen Angeklagten werden Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Körperverletzung in zwei Fällen, dabei in einem Fall als gefährliche Körperverletzung, sowie eine Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung zur Last gelegt.
Als im Juni 2024 vier Polizeibeamte auf dem Parkplatz eines Supermarktes in Weißenfels die richterlich angeordnete Ingewahrsamnahme des Angeklagten durchgeführt hätten, soll dieser die Maßnahme dadurch zu verhindern gesucht haben, dass er nach hinten in Richtung der Polizeibeamten ausgetreten habe.
Im August 2024 soll der Angeklagte einem Mann auf dem Parkplatz eines Supermarktes in Weißenfels mit einem Besenstiel ins Gesicht geschlagen haben, wodurch der Mann einen Nasenbeinbruch erlitten habe.
Im März 2025 soll der Angeklagte einem Mann, der ihn zum Verlassen eines Hauses in Weißenfels aufgefordert habe, in dem sich der Angeklagte unberechtigt aufgehalten habe, mindestens einmal kräftig mit der Faust ins Gesicht geschlagen haben. Hierdurch habe der Mann Schmerzen und Hautrötungen erlitten.
Ebenfalls im März 2025 soll der Angeklagte den zuständigen Haftrichter des Amtsgerichts Weißenfels im Zuge seiner Vorführung als "Fotze" beschimpft haben. Außerdem soll er gegenüber dem Haftrichter die Worte "Du bist tot" geäußert haben, um diesen zu ängstigen.
Die Staatsanwaltschaft Halle hatte zunächst Anklage vor dem Amtsgericht Weißenfels erhoben. Das Landgericht Halle hat das Verfahren zwischenzeitlich übernommen, weil eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist. Über eine solche hat das Landgericht zu befinden.
Im Fall einer Verurteilung droht dem Angeklagten eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Außerdem kommt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht.
Es wird darauf hingewiesen, dass die genannten Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind und jeder Angeklagte bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig gilt (Unschuldsvermutung). Die Klärung, ob die in der Anklage erhobenen Vorwürfe berechtigt sind, ist Gegenstand der gerichtlichen Hauptverhandlung.
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