Pressemitteilung: 015/2025
Halle (Saale), den 29.08.2025

(LG HAL) Terminvorschau für September 2025

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern u. a. in Schkopau und anderenorts

Tag, Uhrzeit
03.09.25, 08:30 ; 11.09.25, 13:00 ; 16.09.25, 08:30

Raum 187

4 KLs 7/25

Dem im April 1987 geborenen Angeklagten wird der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen in 26 Fällen zur Last gelegt, davon in 16 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, in 3 Fällen in Tateinheit mit einem sexuellen Übergriff und in 7 Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung.

Im Zeitraum von Juni 2018 bis Oktober 2024 soll der Angeklagte sexuelle Handlungen unterschiedlicher Intensität an den im Dezember 2006, April 2010 und März 2011 geborenen Töchtern seiner Lebensgefährtin und späteren Ehefrau vorgenommen haben.

Der Angeklagte hat von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht.

Im Fall einer Verurteilung droht ihm eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.

Vergewaltigung u. a. in Halle

Tag, Uhrzeit
10.09.25, 09:00 ; 18.09.25, 09:00 ; 29.09.25, 09:00

Raum 187

4 KLs 6/24

Dem im Juni 2002 geborenen Angeklagten werden eine Vergewaltigung und eine vorsätzliche Körperverletzung vorgeworfen.

Er soll im Oktober 2022 in seiner Wohnung in Halle an einer Frau B., die er über eine Online-Partnersuche kennengelernt habe, gegen deren erkennbaren Willen sexuelle Handlungen vorgenommen und dabei ihr gegenüber auch Gewalt angewendet haben.

Im November 2022 sollen sich in der Wohnung des Angeklagten dessen bester Freund und die B. aufgehalten haben, um den Angeklagten an einem von ihm zuvor angedrohten Suizidversuch zu hindern. Als die B. und der Freund versucht hätten, den Angeklagten davon abzuhalten, aus dem Fenster zu springen, sei es zu einem Gerangel gekommen, in dessen Folge der Angeklagte auf seinen Freund eingeschlagen habe. Als der Freund am Boden gelegen habe, habe der Angeklagte ihn mehrfach mit beiden Händen am Hals gewürgt und anschließend mindestens zweimal mit seinen Füßen gegen dessen Kopf getreten. Infolge der Einwirkungen durch den Angeklagten habe dessen Freund ein Hämatom am rechten Ohr erlitten.

Bei beiden Taten soll der Angeklagte aufgrund einer psychischen Erkrankung vermindert schuldfähig gewesen sein.

Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe eingeräumt.

Er war zum Zeitpunkt der angeklagten Taten Heranwachsender. Die Anwendung von Jugendstrafrecht hängt daher davon ab, ob er hinsichtlich seiner "sittlichen und geistigen Entwicklung" (§ 105 JGG) einem Jugendlichen gleichstand. Im Falle der Anwendung von Jugendstrafrecht droht ihm eine Jugendstrafe bis zu zehn Jahren.

Vergewaltigung u. a. in Merseburg

Tag, Uhrzeit
12.09.25, 09:00 ; 30.09.25, 09:00 ; 06.10.25, 09:00 ; 08.10.25, 09:00 ; 14.10.25, 09:00 ; 16.10.25, 09:00

Raum 96

13 KLs 5/25

Dem im September 1986 geborenen Angeklagten werden 6 Straftaten zur Last gelegt: versuchte Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, erpresserischer Menschraub, Vergewaltigung, Bedrohung, vorsätzliche Körperverletzung und Sachbeschädigung.

Im November 2024 soll die mutmaßlich Geschädigte K. den Angeklagten in dessen Wohnung in Merseburg aufgesucht und ihm mitgeteilt haben, dass sie die Beziehung mit ihm beenden wolle. Aus Verärgerung hierüber soll der Angeklagte der K. mit der Faust unvermittelt in das Gesicht geschlagen haben. Hierdurch habe K. Schmerzen und Hämatome an Auge und Nase erlitten.

Anschließend habe der Angeklagte den Entschluss gefasst, mit der K. gegen deren Willen den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Hierbei habe er mehrfach auf K. eingeschlagen und Teile ihrer Kleidung zerrissen. Er habe nur deshalb von K. abgelassen, weil sich die anwesende Hündin zwischen die beiden gedrängt und in Richtung des Angeklagten gebissen habe. Anschließend habe er das Mobiltelefon der K. herausgefordert. Als K. sich geweigert habe, den Entsperrcode zu nennen, habe der Angeklagte versucht, das Mobiltelefon zu zerbrechen. Hierdurch sei es erheblich beschädigt worden. Anschließend habe der Angeklagte das neben dem Sofa platzierte Küchenmesser ergriffen und die K. bedroht. Sodann habe der Angeklagte den Entschluss gefasst, die K. gegen deren Willen in seiner Wohnung festzuhalten. Als der Bruder der K., dem es zwischenzeitlich gelungen sei, den Aufenthaltsort der K. zu ermitteln, die Wohnung des Angeklagten betreten habe, habe der Angeklagte die Tür mit einem Holzbrett verriegelt. Der Angeklagte habe gegenüber dem Bruder der K. geäußert, dass K. die Wohnung nur verlassen dürfe, wenn er – der Bruder – 1.500 Euro bezahle. Als der Bruder der K. daraufhin die Wohnung verlassen habe, habe er die Polizei alarmiert. Schließlich soll K. den Angeklagten gefragt haben, ob er sie gehen lasse, wenn sie mit ihm den Geschlechtsverkehr ausübe. Nachdem der Angeklagte dies bejaht habe, habe sie mit ihm den Geschlechtsverkehr vollzogen, um sich der Bemächtigungslage zu entziehen. Anschließend habe der Angeklagte die K. gehen lassen.

Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe in Abrede gestellt.

Im Falle einer Verurteilung droht ihm eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Da der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten aufgrund einer psychischen Erkrankung im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit begangen haben soll, kommt daneben eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht.

Versuchter Totschlag u. a. in Bad Lauchstädt

Tag, Uhrzeit
15.09.25, 09:00 ; 24.09.25, 09:00 ; 30.09.25, 09:00

Raum 141

1 Ks 5/25

Dem im September 2003 geborenen Angeklagten wird versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung vorgeworfen.

An einem Abend im November 2024 soll sich der Angeklagte unter Mitnahme eines Messers zu einer Wohnung in Bad Lauchstädt begeben haben, in der sich der mutmaßlich Geschädigte S. aufgehalten habe. Weil der Angeklagte dem S. ein sexuelles Verhältnis zu seiner Ex-Freundin B. unterstellt habe, soll er sich dazu entschlossen haben, S. zu töten. In der Erwartung, dass der S. ihm öffne, soll der Angeklagte an das Fenster des Gästezimmers im Erdgeschoss geklopft haben. Dabei soll der Angeklagte das Messer in der Hand gehalten haben, um dieses sofort einsetzen zu können. Als der S. das Fenster geöffnet habe, habe der Angeklagte kraftvoll und ohne Vorwarnung mit dem Messer durch das geöffnete Fenster gezielt in den linken Brustbereich des S. gestochen, wodurch er dessen Tötung erstrebt habe. Nachdem der S. sich die Brust gehalten und rückwärts ins Zimmer getaumelt sei, habe der Angeklagte den Tatort verlassen. S. habe durch die Rettungskräfte, die von einer weiteren Person, die sich in der Wohnung aufgehalten habe, herbeigerufen worden seien, notfallmedizinisch versorgt und anschließend im Universitätsklinikum Halle notoperiert werden müssen, weil seine Verletzungen lebensbedrohlich gewesen seien.

Der Angeklagte hat die Tat teilweise eingeräumt.

Im Falle einer Verurteilung droht dem Angeklagten eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Der Versuch einer Straftat kann jedoch milder bestraft werden als die vollendete Tat.

Körperverletzung u. a. in Weißenfels und anderenorts

Tag, Uhrzeit
17.09.25, 09:00 ; 19.09.25, 09:00 ; 29.09.25, 09:00

Raum 141

5 KLs 7/25

Gegen den im Oktober 1980 geborenen Angeklagten liegen zwei Anklageschriften und ein Strafbefehl vor.

Mit Strafbefehl vom 29.11.2023 wird dem Angeklagten zur Last gelegt, im Zug zwischen Merseburg und Weißenfels eine Zugbegleiterin mit ehrverletzenden Äußerungen beleidigt zu haben.

Mit Anklageschrift vom 20.02.2024 wird dem Angeklagten eine vorsätzliche Körperverletzung vorgeworfen. Er soll im Dezember 2023 an einer Tankstelle in Weißenfels eingekauft haben. Als er fertig gewesen sei, soll er sich umgedreht und dabei mit dem hinter ihm stehenden K. zusammengestoßen sein. Daraufhin soll der Angeklagte ohne rechtfertigenden Grund plötzlich mit der Faust zweimal an die linke Kopfseite und in das Gesicht des K. geschlagen haben. K. habe hierdurch Schmerzen im Ohr- und Kinnbereich erlitten und sei drei Tage krankgeschrieben gewesen.

Mit Anklageschrift vom 26.02.2024 werden dem Angeklagten vier Straftaten vorgeworfen: das Erschleichen von Leistungen, Körperverletzung in zwei Fällen und Sachbeschädigung. Im November 2023 soll der Angeklagte mit der Regionalbahn von Weißenfels in Richtung Großkorbetha gefahren sein, ohne eine gültige Fahrkarte besessen zu haben. Nachdem der Angeklagte sich geweigert habe, eine Fahrkarte nachzulösen und sich auszuweisen, habe die Zugbegleiterin ihn aufgefordert, am nächsten Haltepunkt den Zug zu verlassen. Da der Angeklagte hierzu jedoch nicht bereit gewesen sei, hätten ihn drei Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes zur Ausstiegstür begleitet. Aus Wut über seine Verweisung aus der Regionalbahn sei der Angeklagte derart in Rage geraten, dass er einem der Mitarbeiter einen wuchtigen Fußtritt in den Genitalbereich versetzt habe. Den zweiten Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes soll der Angeklagte von hinten angesprungen und mit dem beschuhten Fuß wuchtig in den Rücken getreten haben. Schließlich soll der Angeklagte mit einem Faustschlag die doppelt verglaste Außenscheibe der Waggoneinstiegstür des Zuges zertrümmert haben, wodurch ein Schaden von etwa 1.000 Euro entstanden sei.

Die Staatsanwaltschaft Halle hatte die beiden Anklagen zunächst zum Amtsgericht Weißenfels erhoben und bei diesem auch den Erlass eines Strafbefehls beantragt. Das Landgericht Halle hat die Verfahren zwischenzeitlich übernommen, weil eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist. Über eine solche hat das Landgericht zu befinden.

Im Fall einer Verurteilung droht dem Angeklagten eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Außerdem kommt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht.

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern u. a. in Bad Dürrenberg

Tag, Uhrzeit
25.09.25, 09:00 ; 01.10.25, 09:00 ; 02.10.25, 09:00 ; 08.10.25, 09:00 ; 10.10.25, 09:00

Raum 187

4 KLs 8/23

Dem im Januar 2003 geborenen Angeklagten werden 15 Sexualstraftaten vorgeworfen: schwerer sexueller Missbrauch von Kindern in 12 Fällen, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung sowie Vergewaltigung in 3 Fällen.

Der Angeklagte soll von September 2021 bis September 2022 an 4 Mädchen im Alter von 12, 13 und 16 Jahren sexuelle Handlungen unterschiedlicher Intensität und teilweise gegen deren Willen vorgenommen haben.

Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe in Teilen eingeräumt.

Er war zum Zeitpunkt der angeklagten Taten Heranwachsender. Die Anwendung von Jugendstrafrecht hängt daher davon ab, ob er hinsichtlich seiner "sittlichen und geistigen Entwicklung" (§ 105 JGG) einem Jugendlichen gleichstand. Im Falle der Anwendung von Jugendstrafrecht droht ihm eine Jugendstrafe bis zu zehn Jahren.

Besonders schwerer Raub u. a. in Halle (Sicherungsverfahren)

Tag, Uhrzeit
26.09.25, 08:30 ; 08.10.25, 09:00

Raum 90

6 KLs 8/25

Der im September 2003 geborene Beschuldigte leidet an einer psychischen Erkrankung. Mit einer Antragsschrift im Sicherungsverfahren wird ihm ein besonders schwerer Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Last gelegt. Der Beschuldigte soll die Tat krankheitsbedingt im Zustand der ausgeschlossenen Schuldfähigkeit begangen haben.

Er soll sich entschlossen haben, aus einem CBD-Shop in Halle möglichst viele Gegenstände ohne Bezahlung mitzunehmen. Nachdem er bereits am Nachmittag des Tattages im April 2025 das Geschäft ausgekundschaftet habe, habe er dieses am Abend erneut betreten, um seinen Plan umzusetzen. Dabei habe er eine leere Weinflasche mit sich geführt, um mit dieser den erwarteten Widerstand des Ladeninhabers zu überwinden. Während der Ladeninhaber im Hinterraum telefoniert habe, soll der Beschuldigte zielgerichtet sechs Gläser mit jeweils 40 g CBD mit einem Verkaufswert von jeweils 400 Euro an sich genommen und mit diesen ohne Bezahlung das Geschäft verlassen haben. Unmittelbar neben dem Geschäft habe er die Gegenstände in einen Hauseingang gelegt. Der Ladeninhaber habe den Vorgang bemerkt und sei vor das Geschäft getreten. Um die entwendeten Gegenstände zu sichern, habe der Beschuldigte den Ladeninhaber mit der Weinflasche bedroht und im Gesicht getroffen, wodurch dieser Schmerzen und eine gerötete Beule erlitten habe. Als der Ladeninhaber in sein Geschäft geflüchtet sei, sei ihm der Beschuldigte mit der erhobenen Weinflasche gefolgt und habe diesen aufgefordert, das Geschäft zu verlassen. Um seiner Forderung, ihm die Gegenstände ohne Bezahlung zu überlassen, weiter Nachdruck zu verleihen, habe der Beschuldigte versucht, die Weinflasche an einem Regal zu zerschlagen, um den Ladeninhaber verletzen zu können. Dies sei ihm jedoch nicht gelungen. Schließlich sei der Beschuldigte aus dem Geschäft geflüchtet und zu dem Nachbareingang gelaufen, wo er die dort abgestellten Gläser an sich genommen habe.

Der Beschuldigte hat teilweise Angaben zum Tatvorwurf gemacht.

Statt einer Strafe droht ihm die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

Anmerkung:

Ein Sicherungsverfahren nach §§ 413 ff. StPO wird durchgeführt, wenn ein Beschuldigter wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit nicht zu einer Strafe verurteilt werden kann, aber eine Maßregel der Besserung und Sicherung (hier eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist.

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr u. a. in Steigra und anderenorts

Tag, Uhrzeit
30.09.25, 09:00 ; 01.10.25, 09:00 ; 09.10.25, 09:00

Raum 90

6 KLs 7/25

Dem im Januar 1973 geborenen Angeklagten werden vier Straftaten zur Last gelegt: tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Diebstahl, gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie unerlaubtes Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Als der Angeklagte im Mai 2024 mit dem von ihm geführten Pkw in Braunsbedra einer Verkehrskontrolle habe unterzogen werden sollen, soll er sich dieser Kontrolle entzogen und seine Fahrt fortgesetzt haben. Daraufhin sollen die Polizeibeamten weitere Kollegen, die sich in der Nähe aufgehalten haben sollen, verständigt haben. Eine Polizeibeamtin soll sich sodann auf die Mitte der Straße gestellt haben, um den Angeklagten zu stoppen. Der Angeklagte habe beim Erblicken der Polizeibeamtin versucht, diese auf der linken Seite zu umfahren und dadurch gezwungen, auszuweichen, da er sie anderenfalls touchiert hätte. Nachdem er die Polizeibeamtin umfahren habe, habe er beschleunigt und seine Fahrt fortgesetzt.

Im August 2024 soll der Angeklagte von einem Landwirtschaftshof in Steigra ein Kraftfahrzeug im Wert von etwa 17.000 Euro entwendet haben.

Nachdem der Angeklagte das Kraftfahrzeug entwendet habe, habe er mit diesem einen Feldweg bei Steigra befahren, auf welchem er auf die Zeugen S. und K. getroffen sei, die ihrerseits mit einem Kraftfahrzeug unterwegs gewesen seien, um das mutmaßlich durch den Angeklagten entwendete Kraftfahrzeug zu suchen. S. und K. sollen versucht haben, die Weiterfahrt des Angeklagten zu verhindern, indem sie ihr Kraftfahrzeug schräg auf den Feldweg gestellt haben sollen. Statt abzubremsen, habe der Angeklagte beschleunigt und den rechten Kotflügel von deren Kraftfahrzeug gerammt, um flüchten zu können. Hierdurch habe das Kraftfahrzeug des S. einen Totalschaden erlitten. An dem entwendeten Kraftfahrzeug sei ein Schaden von etwa 8.000 Euro entstanden. Während der Fahrt sei der Angeklagte nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis gewesen. Anschließend sei der Angeklagte in Kenntnis des Zusammenstoßes weitergefahren, um unerkannt zu flüchten.

Der Angeklagte hat von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht.

Die Staatsanwaltschaft Halle hatte zunächst Anklage zum Schöffengericht des Amtsgerichts Merseburg erhoben. Da der Angeklagte aber im März 2025 rechtskräftig durch das Landgericht Dessau-Roßlau zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist und mit dieser Strafe im Falle einer Verurteilung im hiesigen Verfahren eine Gesamtstrafe zu bilden wäre, die die Strafgewalt des Schöffengerichts übersteigen könnte, hat das Landgericht Halle das Verfahren übernommen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die genannten Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind und jeder Angeklagte bzw. Beschuldigte bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig gilt (Unschuldsvermutung). Die Klärung, ob die in der Anklage bzw. Sicherungsschrift erhobenen Vorwürfe berechtigt sind, ist Gegenstand der gerichtlichen Hauptverhandlung.

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