(LG HAL) Terminvorschau für Oktober 2025
Bedrohung u. a. in Halle (Sicherungsverfahren)
Tag, Uhrzeit
01.10.25, 09:00 ; 02.10.25, 09:00 ; 10.10.25, 09:00 ; 22.10.25, 09:00 ; 12.11.25, 09:00 ; 18.11.25, 09:00 ; 19.11.25, 09:00
Raum 96
13 KLs 10/25
Der im Mai 1995 geborene Beschuldigte leidet an einer psychischen Erkrankung. Mit einer Antragsschrift im Sicherungsverfahren werden ihm Bedrohung in sieben Fällen sowie eine Sachbeschädigung zur Last gelegt. Der Beschuldigte soll die Taten krankheitsbedingt im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen haben.
Er soll sich zwischen Oktober 2024 und Januar 2025 in verschiedenen Ladengeschäften in Halle aufgehalten haben. Dabei soll er jeweils entweder gegen ein ihm zuvor erteiltes Hausverbot verstoßen und/oder Waren in dem jeweiligen Geschäft entwendet haben. In einem Fall soll er sich unbefugt in einem Seminarraum der Universität Halle aufgehalten haben. Nachdem er jeweils von den Mitarbeitern, dem Sicherheitspersonal oder von hinzugerufenen Polizeibeamten auf das Hausverbot bzw. den Ladendiebstahl angesprochen worden sei, habe er diesen angedroht, sie zu töten. Unter anderem soll er ihnen gegenüber geäußert haben "Ich bringe dich um." oder "Ich schlitze dir die Kehle auf, wenn du mich nicht in Ruhe lässt.". Im Februar 2025 soll er als Patient der Psychiatrie der Universitätsklinik Halle gegenüber verschiedenen Mitarbeitern unter anderem geäußert haben "Du bist tot, ich töte dich, ich werde dich finden, ich suche nach dir, ich töte deine Familie, ich töte deine Kinder." und "Ich merke mir Ihr Gesicht, ich bringe euch um. Habt ihr Kinder? Ich bringe eure Kinder um.". Im Dezember 2024 soll der Beschuldigte trotz eines bestehenden Hausverbots in einem Waschsalon in Halle einen holzähnlichen Gegenstand mehrfach gezielt gegen die Überwachungskameras geworfen haben, um diese zu zerstören. Hierdurch seien die Kameras und mehrere Deckenpaneele beschädigt worden. Insgesamt sei ein Schaden von etwa 590 Euro entstanden.
Statt einer Strafe droht dem Beschuldigten die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.
Anmerkung:
Ein Sicherungsverfahren nach §§ 413 ff. StPO wird durchgeführt, wenn ein Beschuldigter wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit nicht zu einer Strafe verurteilt werden kann, aber eine Maßregel der Besserung und Sicherung (hier eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist.
Versuchter Totschlag u. a. in Zeitz
Tag, Uhrzeit
01.10.25, 09:30 ; 06.10.25, 09:30 ; 24.10.25, 09:30 ; 27.10.25, 09:30 ; 30.10.25, 09:30 ; 05.11.25, 09:30 ; 07.11.25, 09:30
Raum 123
10a Ks 2/25
Das Landgericht Halle hatte den Angeklagten mit Urteil vom 09.07.2024 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und unerlaubten Führens eines Fallmessers zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt (Az.: 1 Ks 4/24).
Nach den Feststellungen des Landgerichts waren der Angeklagte und der Geschädigte seit längerer Zeit verfeindet. Der Angeklagte verbrachte Silvester 2023/2024 in Zeitz bei Freunden. Um das Feuerwerk später besser sehen zu können, begab sich die Gruppe kurz vor Mitternacht an eine Straßenkreuzung. Dort hielt sich in geringer Entfernung zum Angeklagten auch der Geschädigte mit mehreren Personen auf. Nachdem der Angeklagte von einer Person aus der Gruppe des Geschädigten geschubst und gefragt worden war, was er hier wolle, und er hierauf nicht reagiert hatte, ergriff der Geschädigte den ihm körperlich deutlich unterlegenen Angeklagten von hinten an dessen Weste, zog ihn auf die Grünfläche eines angrenzenden Parks, schrie ihn an und wollte wissen, was er hier mache. Der Angeklagte befürchtete einen weiteren körperlichen Angriff, ergriff das in seiner Weste mitgeführte Fallmesser mit einer beidseits geschliffenen, rund zehn Zentimeter langen und scharfen Klinge und stach in Verteidigungsabsicht "ziellos" mindestens dreimal auf den Oberkörper des Geschädigten ein. Zugleich handelte der Angeklagte aus Wut, weil er sich nicht einschüchtern lassen wollte. Der Angeklagte verletzte den Geschädigten durch einen der Messerstiche am linken Rumpf, wodurch die Milz verletzt wurde. Ein weiterer Stich durchstieß die Bauchwand. Ein dritter Stich verursachte lediglich eine oberflächliche Verletzung der Haut. Der Angeklagte konnte schließlich entwaffnet werden. Das Leben des Geschädigten wurde durch eine Notoperation gerettet.
Mit Beschluss vom 18.02.2025 (Az.: 6 StR 617/24) hat der Bundesgerichtshof auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Halle mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung hat er die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof war der Auffassung, dass der Schuldspruch wegen versuchten Totschlags nicht bestehen bleiben könne, weil bereits die Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten nicht tragfähig belegt seien. Das Landgericht habe allein auf die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung und den Grad der Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts abgestellt und nicht erkennbar bedacht, dass der Angeklagte das Messer spontan und in einer dynamischen Situation eingesetzt habe. Insbesondere bei spontanen, unüberlegt oder in affektiver Erregung ausgeführten Handlungen könne aus der Kenntnis der Gefahr des möglichen Todeseintritts nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten geschlossen werden, dass der Täter den Eintritt des Todes billigend in Kauf nimmt. Darüber hinaus habe das Landgericht einen rechtlich unzutreffenden Maßstab angelegt, als es eine Rechtfertigung des Angeklagten durch Notwehr abgelehnt habe, weil die Messerstiche zur Abwehr des Angriffs durch den Geschädigten nicht geboten gewesen seien. Auf ein Hilfeersuchen gegenüber Dritten habe sich der Angeklagte jedenfalls nicht verweisen lassen müssen.
Die nunmehr zuständige Strafkammer wird daher im Rahmen der Aufhebung des Urteils erneut über den Schuld- und Strafausspruch entscheiden müssen.
Besonders schwerer Raub u. a. in Halle
Tag, Uhrzeit
06.10.25, 09:00 ; 07.10.25, 09:00 ; 27.10.25, 09:00 ; 03.11.25, 09:00 ; 10.11.25, 09:00 ; 13.11.25, 09:00 ; 20.11.25, 09:00
Raum 187
3 KLs 5/25
Dem im November 1987 geborenen Angeklagten wird ein besonders schwerer Raub in Tateinheit mit einer besonders schweren räuberischen Erpressung und in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Last gelegt.
Der Angeklagte soll an einem Abend im Juni 2024 gemeinsam mit der gesondert verfolgten P. und dem gesondert verfolgten M. die Wohnung des K. aufgesucht haben. In dessen Wohnung sei neben K. auch R. anwesend gewesen. Entsprechend ihrem Tatplan sollen der Angeklagte, P. und M. beabsichtigt haben, K. sowie weitere in der Wohnung anwesende Personen mittels Gewaltanwendung einzuschüchtern, um diese davon abzuhalten, Widerstand gegen die Wegnahme bis dahin noch nicht konkretisierter Wertgegenstände zu leisten. Hierzu habe der Angeklagte dem K. mit dem beschuhten Fuß gegen das rechte Auge getreten. Danach habe er ihm dreimal mit der rechten Faust gegen die linke Gesichtshälfte geschlagen. P. und M. hätten den Angeklagten währenddessen animiert, weiter auf K. einzuschlagen. Gemeinsam hätten sie K. aufgefordert, seine Geldbörse herauszugeben, was dieser auch getan habe. Um K. weiter einzuschüchtern, habe der Angeklagte ein ca. 20 cm langes Küchenmesser gegen dessen Schläfe gedrückt. Hierbei habe er eine Zugbewegung ausgeführt, wodurch er dem K. eine 0,5 cm lange Schnittwunde im Gesicht auf Höhe des linken Auges zugefügt habe. Als R. sich bewegt habe, habe der Angeklagte kurzzeitig von K. abgelassen und Schnittbewegungen in Richtung des R. ausgeführt. Hierbei habe er dessen linke Gesichtshälfte getroffen und dem R. eine ca. 1 cm lange Schnittverletzung im Gesicht auf Höhe des linken Auges zugefügt. Sodann habe der Angeklagte einen Schraubendreher, der sich auf dem Wohnzimmertisch befunden habe, an sich genommen und damit auf den Oberarm des K. eingestochen. Hierdurch habe dieser eine Stichverletzung erlitten. Der Angeklagte und die beiden gesondert Verfolgten hätten sodann zwei sich in der Wohnung befindliche Fahrräder des K. und ein paar Schuhe des R. an sich genommen und mit diesen Gegenständen sowie der Geldbörse des K., in der sich 80 Euro befunden hätten, die Wohnung verlassen.
Der Angeklagte hat keine Angaben zum Tatvorwurf gemacht.
Im Falle einer Verurteilung droht ihm eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
Räuberischer Diebstahl u. a. in Halle
Tag, Uhrzeit
07.10.25, 09:00 ; 09.10.25, 09:00
Raum 96
13 KLs 21/24
Dem im August 2000 geborenen Angeklagten wird ein räuberischer Diebstahl in Tateinheit mit Körperverletzung vorgeworfen.
Er soll im Dezember 2023 in der Parfümabteilung eines Drogeriemarktes sechs Parfums im Gesamtwert von 701,70 Euro an seinem Körper versteckt haben, um diese nicht bezahlen zu müssen und in der Folge für sich zu verwenden. Als er von einer Mitarbeiterin aufgefordert worden sei, stehen zu bleiben, sei er auf die Mitarbeiterin zugerannt und habe diese mit seinem Oberkörper mit voller Wucht umgestoßen. Die Mitarbeiterin sei dadurch auf den Rücken gefallen und habe eine Thorax- und Rückenprellung, Hämatome und Schmerzen erlitten. Der Angeklagte habe mit dem Diebesgut sodann das Geschäft verlassen.
Er hat bislang keine Angaben zum Tatvorwurf gemacht.
Im Falle einer Verurteilung droht ihm eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
Schwere räuberische Erpressung u. a. in Hohenmölsen und anderenorts
Tag, Uhrzeit
13.10.25, 09:00 ; 20.10.25, 09:00 ; 21.10.25, 09:00 ; 27.10.25, 09:00
Raum 96
13 KLs 8/25
Dem im Februar 1992 geborenen Angeklagten werden eine schwere räuberische Erpressung und Diebstahl in zwei Fällen zur Last gelegt.
Er soll sich im September 2023 mit dem gesondert verfolgten C. auf ein Firmengelände in Hohenmölsen begeben haben. Gemeinsam sollen sie das Rolltor der Lagerhalle aufgehebelt und aus dieser zwei hochwertige E-Bikes entwendet haben. Nur einen Tag später sollen der Angeklagte und C. erneut auf das Firmengelände gelangt sein und mindestens fünf weitere hochwertige E-Bikes entwendet haben.
Im Januar 2024 soll sich der Angeklagte vermummt in einen Supermarkt in Weißenfels begeben haben. Dort soll er mit einer mitgeführten Druckluftwaffe auf eine Mitarbeiterin zugegangen sein, dieser unvermittelt in den Nacken gegriffen und sie unter Vorhalt der Schusswaffe zum Kassenbereich dirigiert haben. Sodann soll er die Mitarbeiterin und deren Kollegin, die zwischenzeitlich auf das Geschehen aufmerksam geworden sei, aufgefordert haben, die Kasse zu öffnen und das darin befindliche Bargeld in von ihm zuvor auf das Band gelegte Einkaufstüten zu packen. Eine der beiden Mitarbeiterinnen sei der Aufforderung des Angeklagten nachgekommen und habe diesem eine Einkaufstüte mit dem aus der Kasse entnommenen Bargeld im Wert von 2.896 Euro übergeben. Anschließend habe sich der Angeklagte mit der Beute vom Tatort entfernt.
Der Angeklagte hat keine Angaben zu den Tatvorwürfen gemacht.
Im Falle einer Verurteilung droht ihm eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
Fahrlässige Tötung u. a. in Naumburg
Tag, Uhrzeit
15.10.25, 09:00
Raum 78
9 NBs 11/25
Das Amtsgericht Naumburg verurteilte den im April 1981 geborenen Angeklagten am 13.03.2025 (Az.: 10 Ls 615 Js 207362/24 (17/25)) wegen fahrlässiger Tötung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Ferner wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und angeordnet, dass die Verwaltungsbehörde ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts soll der Angeklagte am Sonntag, den 30.06.2024, auf dem Naumburger Hussiten-Kirschfest in einem Festzelt im Ausschank gearbeitet haben. Kurz vor seinem Feierabend gegen 01:30 Uhr am Montag, den 01.07.2024, sollen die damals 18 Jahre alte Arabella P., die jeweils 19 Jahre alten Leonie S. und Greta H. sowie der 21 Jahre alte Laurenz T. in dem Festzelt erschienen sein, um mit dem Angeklagten gemeinsam nach Hause zu fahren. Zum Abschluss des Festes sollen der Angeklagte und seine vier Mitfahrer noch je 0,2 cl Pfefferminzlikör getrunken haben. Im Laufe der Nacht soll der Angeklagte bereits mehrere Glas Bier und ein Cola-Rum-Mixgetränk konsumiert haben mit der Folge, dass seine Blutalkoholkonzentration bei Fahrtantritt mindestens 0,98 Promille betragen habe. Dies habe dazu geführt, dass der Angeklagte relativ fahruntüchtig gewesen sei, was er auch habe erkennen können und müssen, wenn er die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt angewandt hätte. Die vier Mitfahrer, die lediglich von dem Genuss des Pfefferminzlikörs Kenntnis gehabt hätten, seien nicht davon ausgegangen, dass der Angeklagte nicht mehr fahrtüchtig sein könne. Ausfallerscheinungen seien bei ihm nicht feststellbar gewesen.
Nachdem der Angeklagte und seine vier Mitfahrer an seinem in der Nähe des Festplatzes abgestellten Pkw angekommen seien, habe er auf dem Fahrersitz und Arabella P. auf dem Beifahrersitz Platz genommen. Leonie S., Greta H. und Laurenz T. sollen sich auf die Rückbank gesetzt haben. Die drei Insassen auf der Rückbank seien während der folgenden etwa 10-minütigen Fahrt unangeschnallt geblieben. Etwa einen Kilometer nach dem Ortsausgang Naumburg habe in Fahrtrichtung Schönburg das Gefahrenzeichen "Doppelkurve" vor einer bevorstehenden und dem Angeklagten bekannten Kurvenkombination gewarnt. Aufgrund seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit habe er jedoch die Fahrbahnverhältnisse und die Geschwindigkeit seines Pkw falsch eingeschätzt und sei mit einer Geschwindigkeit von 88-90 km/h in den Kurvenbereich eingefahren. In der Folge sei der Pkw von der Fahrbahn abgekommen und gegen einen am linken Fahrbahnrand stehenden Streugutbehälter gestoßen. Anschließend habe sich der Pkw in Richtung des Abhangs bewegt und sei frontal mit mindestens einem Baum kollidiert, bevor er auf die linke Seite gekippt sei. Sodann sei der Pkw mit dem hinteren Dachbereich gegen einen weiteren Baum gestoßen, wodurch das Dach massiv in den Fahrzeuginnenraum gedrückt worden sei. Der Angeklagte habe durch die Kollisionen eine Platzwunde am Kopf und diverse Schmerzen erlitten. Arabella P. habe sich lediglich Hämatome an den Beinen zugezogen. Die drei Insassen auf der Rückbank seien durch die Kollision mit dem Baum, in deren Folge das Dach in den Fahrzeuginnenraum gedrückt worden sei, getötet worden. Alle drei Insassen seien noch vor Ort verstorben. Die tödlichen Verletzungen hätten sie sich auch dann zugezogen, wenn sie angeschnallt gewesen wären.
Gegen das Urteil des Amtsgerichts Naumburg hat der Angeklagte das Rechtsmittel der Berufung eingelegt. Diese hat er auf den Straf- und Maßregelausspruch beschränkt. Das hat zur Folge, dass das Urteil des Amtsgerichts Naumburg im Hinblick auf den Schuldspruch rechtskräftig ist und das Landgericht nur noch über die Rechtsfolgen, also über die Strafe und Maßregel, neu zu entscheiden hat.
Gewerbsmäßiger Betrug in Nebra und anderenorts
Tag, Uhrzeit
22.10.25, 09:00 ; 11.11.25, 09:00 ; 26.11.25, 09:00 ; 03.12.25, 09:00 ; 10.12.25, 09:00 ; 22.12.25, 13:00 ; 09.01.26, 09:00 ; 12.01.26, 13:00 ; 27.01.26, 10:00 ; 04.02.26, 09:00 ; 11.02.26, 09:00
Raum 169
2 KLs 1/24
Der im September 1981 geborenen Angeklagten wird gewerbsmäßiger Betrug in 51 Fällen vorgeworfen. Sie soll seit Februar 2015 Inhaberin eines ambulanten Pflegedienstes in Nebra sein. Jedenfalls seit September 2016 bis November 2020 soll sie gegenüber einer gesetzlichen Krankenkasse für einen bei dieser versicherten Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 5 tatsächlich weder durch sie noch sonstige Mitarbeiter des ambulanten Pflegedienstes erbrachte Leistungen der häuslichen Krankenpflege abgerechnet haben. Zu diesem Zweck soll die Angeklagte in ihrem Pflegedienst beschäftigte Pflegekräfte dazu angehalten haben, für die nicht erbrachten Leistungen auf den rechnungsbegründenden Unterlagen ihr Kürzel zu setzen. Zum Teil habe die Angeklagte auch die Kürzel ihrer Mitarbeiter nachgeahmt. Tatsächlich seien die von der Angeklagten abgerechneten Leistungen von sog. Assistenzkräften erbracht worden, die der Versicherte selbst beschäftigt gehabt habe. Insgesamt habe die Angeklagte von September 2016 bis November 2020 gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse für tatsächlich nicht erbrachte Leistungen einen Betrag in Höhe von 112.415 Euro mit einem darin enthaltenen Bezugsvorteil in Höhe von 95.330 Euro abgerechnet.
Die Angeklagte hat die Tatvorwürfe in Abrede gestellt.
Im Falle einer Verurteilung droht ihr eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren.
Vergewaltigung in Freyburg
Tag, Uhrzeit
23.10.25, 09:00 ; 03.11.25, 09:00 ; 14.11.25, 09:00 ; 17.11.25, 09:00
Raum 96
13 KLs 12/25
Dem im Oktober 1997 geborenen Angeklagten wird eine Vergewaltigung zur Last gelegt.
Er soll in einer Nacht im März 2025 mit seiner Freundin, die sich kurz zuvor von ihm getrennt haben soll, gegen deren erkennbaren Willen in ihrer Wohnung in Freyburg den Beischlaf vollzogen haben.
Der Angeklagte hat den Tatvorwurf in Abrede gestellt.
Im Falle einer Verurteilung droht ihm eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
Diebstahl mit Waffen u. a. in Halle
Tag, Uhrzeit
27.10.25, 10:00 ; 03.11.25, 09:00 ; 07.11.25, 09:00 ; 10.11.25, 09:00 ; 13.11.25, 09:00
Raum 169
16 KLs 10/25
Dem im Oktober 1987 geborenen Angeklagten werden 14 Straftaten zur Last gelegt: ein Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht, Hehlerei in zwei Fällen, gewerbsmäßiger Diebstahl in zehn Fällen, wobei er in acht Fällen zur Ausführung der Taten in ein Gebäude oder umschlossenen Raum eingebrochen oder eingestiegen oder mit einem falschen Schlüssel eingedrungen und es in drei Fällen beim Versuch geblieben sein soll, sowie ein Diebstahl mit Waffen.
Der Angeklagte soll gegen Weisungen verstoßen haben, die ihm im Rahmen einer Führungsaufsicht, welche mit einer früheren Haftentlassung eingetreten sei, erteilt worden seien. Insbesondere soll er den Kontakt zu seiner Bewährungshelferin abgebrochen und seinen Wohnsitz aufgegeben haben, ohne dies der Führungsaufsichtsstelle gemeldet zu haben.
Im Juli 2025 soll sich der Angeklagte auf ein Grundstück in Halle begeben haben. Hierzu habe er das verschlossene Gartentor aufgehebelt. Aus einem unverschlossenen Schuppen habe er sodann zwei nicht gesondert gesicherte Mountainbikes im Gesamtwert von 1.450 Euro entwendet.
Zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten vor dem 05.02.2025 soll der Angeklagte von unbekannten Dritten einen Fahrradrahmen und einen E-Scooter an sich genommen und in seiner damaligen Wohnung in Halle aufbewahrt haben. Dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass beide Gegenstände ihren jeweiligen Eigentümern zuvor gestohlen worden waren. Er habe die Gegenstände für sich nutzen oder verkaufen wollen.
Am 08.05.2025 soll der Angeklagte die verschlossene Tür eines Abstellraumes eines Hauses in Halle aufgehebelt und aus dem Abstellraum ein nicht gesondert gesichertes Klappfahrrad im Wert von etwa 250 Euro entwendet haben.
Ebenfalls am 08.05.2025 soll der Angeklagte mit dem vorher entwendeten Fahrrad zum Tatort zurückkehrt sein und versucht haben, erneut die Tür des Abstellraumes aufzuhebeln, um noch weitere Gegenstände aus diesem zu entwenden. Dieses Mal sei es ihm jedoch nicht gelungen, die Tür zu öffnen. Als er sich mit dem Fahrrad habe entfernen wollen, sei er von einem Zeugen angesprochen worden. Daraufhin sei er ohne Fahrrad geflüchtet.
Am 29.05.2025 soll der Angeklagte mit einem Schraubenzieher die Zugangstür zum Treppenhaus eines Wohnhauses in Halle aufgehebelt haben und so in die Tiefgarage gelangt sein. Dort habe er ein mit einem Fahrradschloss gesichertes Fahrrad im Wert von etwa 300 Euro entwendet.
Am 12.05.2025 soll der Angeklagte auf einem Grundstück in Halle den Außenbereich betreten und ein auf dem Terrassentisch liegendes Fernglas im Wert von etwa 60 Euro entwendet haben. Anschließend habe er versucht, die Tür zur Garage gewaltsam zu öffnen, um aus dieser weitere Gegenstände zu entwenden. Allerdings sei ihm dies nicht gelungen, weil die Türklinke abgebrochen sei.
Ebenfalls am 12.05.2025 begab sich der Angeklagte auf ein weiteres Grundstück in Halle. Dort soll er aus einem Gartenhaus, dessen Tür sich durch einfaches Aufschieben habe öffnen lassen, drei Werkzeugkisten mit Werkzeug im Gesamtwert von etwa 40 Euro entwendet haben.
Unmittelbar danach habe er sich auf ein Nachbargrundstück begeben und dort einen Schrank durchwühlt, der unter einem Carport gestanden habe. Da der Angeklagte jedoch keine werthaltigen Gegenstände habe auffinden können, habe er das Grundstück wieder verlassen.
Im März 2025 soll sich der Angeklagte über eine Brandschutztür Zugang zum Kellerbereich eines Mehrfamilienhauses in Halle verschafft haben. Anschließend habe er gewaltsam die Vorhängeschlösser zweier Kellerboxen und ein Kettenschloss eines abgestellten Fahrrades geöffnet. Sodann habe er das Fahrrad im Wert von etwa 100 Euro sowie eine Standluftpumpe im Wert von etwa 20 Euro entwendet. Zum Zeitpunkt der Tatausführung sollen sich im Rucksack des Angeklagten jederzeit griffbereit ein sog. Cuttermesser, ein Klappmesser sowie eine Messerklinge mit abgebrochenem Griff befunden haben.
Im Juni 2025 soll sich der Angeklagte durch Aufdrücken eines angekippten Fensters Zugang zu einem verschlossenen Gartenhaus eines Grundstücks in Halle verschafft haben. Aus dem Gartenhaus soll er ein Fahrrad im Wert von 439 Euro entwendet haben.
Ebenfalls im Juni 2025 soll sich der Angeklagte in den Keller eines Mehrfamilienhauses in Halle begeben und dort eine Kellerbox aufgebrochen haben. Aus dieser soll er fünf Spirituosenflaschen im Wert von etwa 25 Euro entwendet haben.
Im April 2025 soll sich der Angeklagte auf unbekannte Weise Zugang zu einem Lagerraum eines Parkhauses in Halle verschafft haben. Aus dem Lagerraum soll er zunächst einen E-Scooter im Wert von 300 Euro entwendet haben. Anschließend sei er zum Lagerraum zurückgekehrt und habe aus diesem einen weiteren E-Scooter sowie ein Pkw-Auffangnetz im Wert von 250 Euro entwendet. Kurze Zeit später sei er nochmals zurückgekehrt und habe aus dem Lagerraum zwei Getränkekisten mit Pfandflaschen im Wert von 10 Euro sowie eine Bürotischlampe im Wert von 100 Euro entwendet.
Der Angeklagte hat sich teilweise zu den Tatvorwürfen eingelassen.
Im Falle einer Verurteilung droht ihm eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren.
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. in Halle
Tag, Uhrzeit
27.10.25, 09:00 ; 28.10.25, 09:00 ; 04.11.25, 09:00 ; 11.11.25, 09:00
Raum 53
5 KLs 12/24
Den vier Angeklagten L. (geb. im August 2000), Z. (geboren im März 2000), G. (geboren im Mai 1995) und M. (geboren im April 1988) wird gemeinschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, dem Angeklagten L. ein weiterer Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und dem Angeklagten G. darüber hinaus ein Fall des Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge vorgeworfen.
Die Angeklagten sollen am 17.03.2024 einer Person, der die Ermittlungsbehörden des Landes Sachsen-Anhalt Vertraulichkeit zugesichert haben (sog. Vertrauensperson), ein Kilogramm Methamphetamin zu einem Preis von 35.000 Euro zur Lieferung nach Halle übergeben haben.
Im Rahmen der zuvor dargestellten Verhandlungen über den Verkauf von mindestens einem Kilogramm Methamphetamin soll der Angeklagte G. der Vertrauensperson drei Kilogramm Cannabis zum sofortigen Kauf in einem Friseurladen in Leipzig angeboten haben.
Ebenfalls im Rahmen der zuvor dargestellten Verhandlungen über den Verkauf von mindestens einem Kilogramm Methamphetamin soll der Angeklagte L. der Vertrauensperson sowie einem nicht offen ermittelnden Polizeibeamten in Leipzig im Rahmen eines Probekaufs 98 g Methamphetamin für 4.000 Euro verkauft haben.
Die Angeklagten haben sich teilweise zu den Tatvorwürfen eingelassen.
Im Falle einer Verurteilung droht ihnen eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
Gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge in Eisleben und anderenorts
Tag, Uhrzeit
28.10.25, 09:00 ; 04.11.25, 09:00 ; 11.11.25, 09:00 ; 13.11.25, 09:00
Raum 96
13 KLs 3/25
Den zwei Angeklagten P. (geboren im Juli 1985) und Pi. (geboren im Juli 1990) werden zwei Straftaten des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge vorgeworfen.
Sie sollen im November und Dezember 2020 Cannabis im Kilogrammbereich von Italien nach Deutschland eingeführt haben, um dieses gewinnbringend weiterzuverkaufen und sich damit ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Im November 2020 soll der Angeklagte Pi. bei einer bislang unbekannt gebliebenen Person in Italien ein Kilogramm Cannabis bestellt haben. Dieses habe zu einem italienischen Restaurant in Eisleben, welches vom Angeklagten P. betrieben werde, geliefert werden sollen. Anfang Dezember 2020 sei das Paket in Eisleben angekommen. Im Dezember 2020 soll der Angeklagte Pi. bei einer weiteren bislang unbekannt gebliebenen Person in Italien acht Kilogramm Cannabis bestellt haben. Wiederum sei als Lieferadresse das vom Angeklagten P. betriebene Restaurant in Eisleben benannt worden. Das Paket sei noch im Dezember 2020 zugestellt worden. Die Angeklagten sollen durch die beiden Taten einen Gesamtbetrag in Höhe von 40.400 Euro erlangt haben.
Der Angeklagte Pi. hat sich dahin gehend eingelassen, dass ihm eine Tatbeteiligung nicht nachgewiesen werden könne. Der Angeklagte P. hat von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht.
Im Falle einer Verurteilung droht ihnen eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
Versuchte Vergewaltigung in Halle
Tag, Uhrzeit
29.10.25, 09:00 ; 30.10.25, 09:00 ; 05.11.25, 09:00 ; 06.11.25, 09:00 ; 20.11.25, 09:00 ; 26.11.25, 09:00 ; 27.11.25, 09:00
Raum 96
13 KLs 5/23
Dem im März 1996 geborenen Angeklagten werden zwei Straftaten der versuchten Vergewaltigung zur Last gelegt. Er soll an einem Tag im März 2020 zwei Mal versucht haben, sich an einer jungen Frau, mit der er zum damaligen Zeitpunkt eng befreundet gewesen sei, zu vergehen.
Der Angeklagte bestreitet die Vorwürfe.
Im Fall einer Verurteilung droht ihm eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
Das Verfahren war ursprünglich ab dem 13.11.2023 terminiert (vgl. Pressemitteilung des Landgerichts vom 27.10.2023). Die Hauptverhandlung wurde jedoch ausgesetzt, da die mutmaßlich Geschädigte begutachtet werden musste.
Es wird darauf hingewiesen, dass die genannten Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind und jeder Angeklagte bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig gilt (Unschuldsvermutung). Die Klärung, ob die in der Anklage erhobenen Vorwürfe berechtigt sind, ist Gegenstand der gerichtlichen Hauptverhandlung.
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Tel.: 0345 220-3326
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