(LG HAL) Terminvorschau für November 2025
Besonders schwerer Raub in Zeitz
Tag, Uhrzeit
04.11.25, 09:00 ; 05.11.25, 09:00 ; 12.11.25, 09:00 ; 25.11.25, 09:00
Raum 169
16 KLs 8/25
Dem im Mai 2000 geborenen Angeklagten wird ein besonders schwerer Raub vorgeworfen.
An einem Abend im Mai 2025 soll sich der Angeklagte mit seinem nicht angeleinten Hund und einem sog. Totschläger zu einer ambulanten Wohngruppe in Zeitz begeben haben. Dort soll er zunächst an der Wohnungstür der Wohngemeinschaft des K. geklopft haben, da er vermutet habe, dass in dieser auch der S. wohne. Nachdem der K. dem Angeklagten geöffnet und mitgeteilt habe, dass der S. nicht in dieser Wohngemeinschaft wohne, habe der Angeklagte den K. aufgefordert, sein Handy und eine Spielkonsole herauszugeben. Als K. dem nicht nachgekommen sei, habe der Angeklagte seinen Totschläger aus der Tasche geholt und diesen aufgeklappt. Unter Ausnutzung dieser Situation habe der Angeklagte die Geldbörse des K. ergriffen und aus dieser Geldscheine im Wert von 30 Euro entnommen. Anschließend habe der K. den Angeklagten zur Wohngemeinschaft des S. geführt. Nachdem der B. die Wohnungstür geöffnet habe, sei der Angeklagte sofort aggressiv mit seinem ausgezogenen Schlagstock und dem nicht angeleinten Hund in die Wohnung gestürmt. Im Wohnzimmer habe er den S. zur Begleichung angeblicher Schulden in Höhe von 35 Euro aufgefordert. Als der S. der Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe der Angeklagte zunächst das neuwertige Smartphone des B. im Wert von 115 Euro an sich genommen. Anschließend soll er sich in das Zimmer des K. begeben und dort ein weiteres Smartphone im Wert von etwa 130 Euro an sich genommen haben.
Der Angeklagte hat den Tatvorwurf eingeräumt.
Im Falle einer Verurteilung droht ihm eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
Gefährliche Körperverletzung u. a. in Leuna
Tag, Uhrzeit
05.11.25, 09:00 ; 11.11.25, 09:00 ; 14.11.25, 09:00 ; 21.11.25, 09:00
Raum 187
18 KLs 4/25
Gegen den im Juni 1985 geborenen Angeklagten liegen drei Anklageschriften vor. Mit Anklageschrift vom 13.10.2022 wird ihm eine gefährliche Körperverletzung vorgeworfen. Er soll im Juni 2022 unvermittelt mit seinen Fäusten auf eine Frau eingeschlagen haben, die ihm auf einem Gehweg in Leuna entgegengekommen sei. Daraufhin sei die Frau zu Boden gestürzt. Als die Frau auf dem Boden gelegen habe, habe der Angeklagte mehrfach mit seinem beschuhten Fuß gegen deren Kopf getreten, um sie zu verletzen. Die Frau habe durch die Schläge und Tritte eine blutende Platzwunde am Kopf, ein blaues Auge und Abschürfungen an den Armen und Beinen erlitten.
Mit Anklageschrift vom 28.02.2025 wird dem Angeklagten eine Bedrohung in Tateinheit mit Körperverletzung zur Last gelegt. Er soll im Januar 2025 ohne jeglichen Grund im Flur eines Mehrfamilienhauses in Leuna gegenüber zwei Personen geäußert haben: "Ich bringe euch um!". Anschließend habe er mit dem Fuß gegen den Brustkorb einer der zwei Personen getreten. Sodann habe der Angeklagte um sich geschlagen und dabei den Eckzahn der Person getroffen, welcher dadurch abgebrochen sei.
Mit Anklageschrift vom 02.06.2025 werden dem Angeklagten Sachbeschädigung in zwei Fällen sowie ein Verstoß gegen das Waffengesetz vorgeworfen. Der Angeklagte soll sich im Dezember 2024 ohne nachvollziehbaren Grund von seinen Nachbarn belästigt gefühlt haben. Aus diesem Grund soll er mit einem Stein mit einem Durchmesser von etwa 10 cm das Oberlicht der Wohnungstür der Nachbarn eingeworfen haben. Aufgrund dieses Vorfalls sei die Polizei verständigt worden. Der Angeklagte habe versucht, die Polizeibeamten dazu zu bewegen, den Ort zu verlassen, indem er mehrfach mit einem Stein auf seine Wohnungstür eingewirkt habe. Hierdurch sei die Tür erheblich beschädigt worden. Im Rahmen einer richterlich angeordneten Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten sei in einer Schublade unter anderem ein sog. Butterflymesser mit einer Klingenlänge von ca. 10 cm aufgefunden worden.
Der Angeklagte hat keine Abgaben zu den Tatvorwürfen gemacht.
Die Staatsanwaltschaft hatte die Anklagen vom 13.10.2022 und 28.02.2025 zunächst vor dem Amtsgericht Merseburg – Strafrichter – erhoben. Da jedoch eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund des dringenden Verdachts einer psychischen Erkrankung in Betracht kommt, legte das Amtsgericht die Verfahren dem Landgericht Halle zur Übernahme vor.
Im Fall einer Verurteilung droht dem Angeklagten eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Außerdem kommt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht. Die Hauptverhandlung sollte ursprünglich ab dem 19.05.2025 beginnen (vgl. Pressemitteilung vom 30.04.2025). Sie wurde jedoch ausgesetzt, da sich in der Hauptverhandlung eine neue Sach- und Rechtslage ergab, die eine weitere Begutachtung des Angeklagten erforderlich machte.
Sexueller Missbrauch von Kindern u. a. in Roßla und anderenorts
Tag, Uhrzeit
06.11.25, 09:30 ; 13.11.25, 09:30 ; 20.11.25, 09:30 ; 25.11.25, 09:30
Raum 123
14 KLs 6/25
Dem im März 1963 geborenen Angeklagten werden sieben Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und in Tateinheit mit sexuellem Übergriff sowie die Verbreitung pornografischer Inhalte zur Last gelegt.
Der Angeklagte soll von Oktober 2022 bis Juli 2023 in der Wohnung seiner Lebensgefährtin in Obershagen sowie in seiner eigenen Wohnung in Roßla sexuelle Handlungen an seinen beiden im August 2011 und Juni 2015 geborenen Enkelinnen vorgenommen haben. Ferner soll der Angeklagte im Juli 2023 einer seiner beiden Enkelinnen pornografische Inhalte auf seinem Mobiltelefon gezeigt haben.
Der Angeklagte hat keine Angaben zu den Tatvorwürfen gemacht.
Sexueller Missbrauch von Kindern wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. in Karsdorf
Tag, Uhrzeit
07.11.25, 09:00 ; 14.11.25, 09:00 ; 17.11.25, 09:00 ; 18.11.25, 09:00 ; 21.11.25, 09:00
Raum 90
6 KLs 4/25
Dem im November 1997 geborenen Angeklagten wird Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vorgeworfen.
Der Angeklagte soll ein Betäubungsmittelzwischenverkäufer einer in Sachsen-Anhalt und Teilen Sachsens agierenden Betäubungsmittelbande gewesen sein. Er soll von dem gesondert verfolgten Bandenchef und dessen Kurieren Rauschgiftlieferungen auf Kommissionsbasis erhalten und diese eigenverantwortlich im örtlichen Bezirk weiterverkauft haben. Im Februar 2024 soll der Angeklagte dem Bandenchef den Kontakt zu einem Betäubungsmittelabnehmer vermittelt haben, bei dem es sich tatsächlich um einen polizeilichen Informanten gehandelt habe. Wenige Tage später soll der Bandenchef im Beisein des Angeklagten dem polizeilichen Informanten in einer Depotwohnung in Karsdorf 294 g Methamphetamin zum Preis von 6.000 Euro verkauft haben. Während dieser Gelegenheit soll der Angeklagte bei dem Bandenchef seinerseits 200 g Methamphetamin gekauft haben, welches er im Raum Querfurt gewinnbringend habe verkaufen wollen.
Der Angeklagte hat von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht.
Im Falle einer Verurteilung droht ihm eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
Gewerbsmäßiger Betrug in Halle und anderenorts
Tag, Uhrzeit
10.11.25, 09:00 ; 25.11.25, 09:00 ; 04.12.25, 09:00 ; 08.12.25, 09:00
Raum 96
11 KLs 1/24
Dem im Juni 1977 geborenen Angeklagten wird gewerbsmäßiger Betrug in 129 Fällen, der im September 1985 geborenen Angeklagten gewerbsmäßiger Betrug in 56 Fällen vorgeworfen. Der Angeklagte soll Inhaber eines Hauskrankenpflegedienstes in Halle und einer Tagespflegeeinrichtung in Teutschenthal sein. Die Angeklagte soll seit April 2016 in der Tagespflegeeinrichtung als Pflegedienstleiterin beschäftigt sein. Der Angeklagte soll jedenfalls vor April 2016 den Plan gefasst haben, gegenüber den Pflegekassen tatsächlich nicht erbrachte Tagespflegeleistungen abzurechnen. In dieses Vorhaben soll er nachfolgend die Angeklagte involviert haben, die in der Tagespflegeeinrichtung für die Dokumentation und Abrechnung der Leistungen zuständig gewesen sei. Insgesamt sollen die Angeklagten gegenüber den Pflegekassen für die Leistungsmonate Februar 2016 bis Juni 2019, mithin für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren, 129 Rechnungen über insgesamt ca. 160.000 Euro gelegt haben, worin tatsächlich nicht erbrachte Tagespflegeleistungen in Höhe von ca. 111.000 Euro enthalten gewesen seien. Zur Herstellung der Abrechnungsfähigkeit dieser Leistungen sollen zunächst der Angeklagte, später dann die Angeklagte entsprechend ihrem gemeinsamen Tatplan inhaltlich falsche Leistungsnachweise erstellt haben, indem sie diese mit ihren Kürzeln und Unterschriften versehen hätten. Die Pflegekassen sollen die von den Angeklagten gelegten Rechnungen in der Annahme einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung vergütet haben.
Der Angeklagte hat von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Die Angeklagte hat die Tatvorwürfe in Abrede gestellt.
Im Falle einer Verurteilung droht ihnen eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren.
Raub u. a. in Naumburg
Tag, Uhrzeit
11.11.25, 09:30 ; 19.11.25, 09:30 ; 21.11.25, 09:30 ; 24.11.25, 09:30
Raum 123
10a KLs 7/25
Das Landgericht Halle hatte den Angeklagten mit Urteil vom 18.03.2025 wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (Az.: 13 KLs 20/24).
Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte seit vielen Jahren an einer paranoiden Schizophrenie erkrankt. Am 24.07.2024 griff er im Hauptbahnhof in Naumburg nach dem Wechselgeld des Geschädigten, der am Automaten eine Fahrkarte gekauft hatte. Als der Geschädigte die Entnahme des Geldes verhinderte, versuchte der Angeklagte, ihm die noch in der Hand gehaltene Geldbörse zu entwenden. Es kam zu einem Handgemenge, bei dem der Geschädigte infolge eines Schlags des Angeklagten mit dem Ellenbogen an der Lippe verletzt wurde und zu Boden ging. Nunmehr entriss der Angeklagte dem Geschädigten die Geldbörse, entnahm ihr neben 370 Euro Bargeld den Ausweis und flüchtete. Der Geschädigte folgte ihm, wobei der Angeklagte zu weiteren Schlägen gegen ihn ausholte, die ihn verfehlten.
Mit Beschluss vom 24.06.2025 (Az.: 6 StR 244/25) hat der Bundesgerichtshof auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Halle im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung hat er die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs bestünden zwar keine Bedenken gegen den Schuld- und Strafausspruch, allerdings könne die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht bestehen bleiben. Die Erwägungen des Landgerichts zur Gefährlichkeitsprognose seien lückenhaft. Das Landgericht habe insoweit lediglich auf die jahrelange unbehandelte Erkrankung des Angeklagten abgestellt. Diese Erwägung genüge jedoch nicht, weil allein die Diagnose einer schweren psychischen Erkrankung eine Gefährlichkeitsprognose nicht zu tragen vermöge. Vielmehr sei das Landgericht gehalten gewesen, die delinquente Entwicklung des Angeklagten näher darzulegen.
Die nunmehr zuständige Strafkammer hat daher nur noch über die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus zu entscheiden.
Vergewaltigung u. a. in Halle
Tag, Uhrzeit
13.11.25, 14:00 ; 28.11.25, 11:00 ; 05.12.25, 09:00 ; 08.12.25, 09:00
Raum 169
16 KLs 12/25
Dem im Dezember 1977 geborenen Angeklagten wird eine Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung vorgeworfen.
Der Angeklagte soll sich im Mai 2025 stark alkoholisiert zu der Wohnung der mutmaßlich Geschädigten, mit der er bis März 2025 eine Beziehung unterhalten habe, begeben haben. In der Wohnung soll er gegen deren erkennbaren Willen den Beischlaf mit ihr vollzogen und dabei Gewalt angewendet haben.
Der Angeklagte hat den Tatvorwurf in Abrede gestellt.
Im Falle einer Verurteilung droht ihm eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
Besonders schwerer Raub u. a. in Halle
Tag, Uhrzeit
14.11.25, 09:00 ; 17.11.25, 09:00 ; 18.11.25, 09:00 ; 21.11.25, 09:00
Raum 141
5 KLs 5/25
Der im August 1988 geborenen Angeklagten und dem im Dezember 1987 geborenen Angeklagten werden ein gemeinschaftlich begangener besonders schwerer Raub in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Last gelegt.
Sie sollen an einem Abend im Juni 2024 gemeinsam mit einem weiteren gesondert Verfolgten die Wohnung des K., in der sich zum Tatzeitpunkt auch der R. aufgehalten haben soll, aufgesucht haben. Sie sollen beabsichtigt haben, den K. sowie weitere Besucher der Wohnung mittels Gewaltanwendung einzuschüchtern und davon abzuhalten, Widerstand gegen die Wegnahme stehlenswerter Gegenstände zu leisten. Hierzu soll der gesondert Verfolgte dem K. mit seinem beschuhten Fuß gegen das rechte Auge getreten haben. Danach soll er den K. drei Mal mit der rechten Faust gegen die linke Gesichtshälfte geschlagen haben, wodurch K. Blutergüsse erlitten habe. Die Angeklagten hätten den gesondert Verfolgten währenddessen animiert, weiter auf den K. einzuschlagen. Gemeinsam hätten sie den K. aufgefordert, seine Geldbörse herauszugeben, was dieser aus Angst auch getan habe. Um K. weiter einzuschüchtern, soll der gesondert Verfolgte ihm ein ca. 20 cm langes Küchenmesser gegen die linke Schläfe gedrückt haben. Hierbei habe er dem K. eine Schnittwunde im Gesicht auf Höhe des linken Auges zugefügt. Als sich R. bewegt habe, habe der gesondert Verfolgte kurzzeitig von K. abgelassen und mit dem Messer Schnittbewegungen in Richtung des R. ausgeführt. Hierbei habe er dessen linke Gesichtshälfte getroffen und dem R. eine Schnittverletzung im Gesicht auf Höhe des linken Auges zugefügt. Sodann habe der gesondert Verfolgte einen Schraubendreher, welcher auf dem Wohnzimmertisch gelegen habe, an sich genommen und mit diesem dem K. in den Oberarm gestochen. Wie beabsichtigt, sollen die Angeklagten ein in der Wohnung abgestelltes Elektrofahrrad sowie ein Mountainbike an sich genommen haben und mit diesen Fahrrädern und der Geldbörse, in der sich Bargeld in Höhe von 80 Euro befunden habe, gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten die Wohnung verlassen haben, um die Gegenstände für eigene Zwecke zu verwenden.
Die Angeklagte hat den Tatvorwurf in Teilen eingeräumt, der Angeklagte hat bislang keine Angaben gemacht.
Im Falle einer Verurteilung droht ihnen jeweils eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
Die Hauptverhandlung sollte ursprünglich ab dem 05.06.2025 beginnen (vgl. Pressemitteilung vom 26.05.2025). Sie wurde jedoch ausgesetzt, da dies aufgrund eines rechtlichen Hinweises der Kammer für eine angemessene Verteidigung des Angeklagten angezeigt war.
Wohnungseinbruchdiebstahl in Leuna
Tag, Uhrzeit
24.11.25, 09:00 ; 01.12.25, 09:00 ; 03.12.25, 09:00 ; 10.12.25, 09:00
Raum 96
13 KLs 9/25
Dem im Dezember 1997 geborenen Angeklagten S. und dem im September 1995 geborenen Angeklagten Sch. wird ein Wohnungseinbruchdiebstahl zur Last gelegt.
Sie sollen im Mai 2023 in ein Wohnhaus in Leuna, dessen Eigentümer sich während dieser Zeit im Urlaub befunden habe, eingedrungen sein. Dort sollen sie unter anderem mehrere Ordner mit persönlichen Daten des Eigentümers, mehrere Armbanduhren, zwei Ölgemälde, drei Fernseher und diverse Kleidungsstücke an sich genommen haben, um diese für sich zu verwenden. Darüber hinaus sollen sie mithilfe von zwei Fahrzeugschlüsseln, die sie im Haus aufgefunden haben sollen, zwei vor dem Haus abgestellte Pkw entwendet haben.
Die Angeklagten haben keine Angaben zum Tatvorwurf gemacht.
Im Falle einer Verurteilung droht den Angeklagten eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren.
Besonders schwere räuberische Erpressung in Merseburg
Tag, Uhrzeit
28.11.25, 09:00 ; 05.12.25, 09:00 ; 12.12.25, 09:00
Raum 187
4 KLs 6/25
Dem im Mai 2004 geborenen B., dem im August 2002 geborenen F. und dem im März 2001 geborenen K. wird eine besonders schwere räuberische Erpressung vorgeworfen.
Sie sollen im August 2024 in Leuna ein Taxi bestellt haben. Der Taxifahrer habe die drei Angeklagten daraufhin wunschgemäß zu einem Bankautomaten in Merseburg gefahren. Als der Taxifahrer den Pkw abgestellt habe, hätten die Angeklagten im bewussten und gewollten Zusammenwirken von ihm die Herausgabe seines Bargeldes gefordert. Um ihre Forderung zu untermauern, sollen sie ihm dabei zwei Mal mit der Hand gegen den Kopf geschlagen haben. Zudem soll einer der Angeklagten ein Messer hervorgezogen und es dem Taxifahrer an den Hals gehalten haben. Aus Angst habe der Taxifahrer einem der Angeklagten sein Bargeld in Höhe von 300 Euro übergeben. Daraufhin seien die Angeklagten aus dem Taxi gestiegen und mit dem Geld geflüchtet.
Die Angeklagten haben keine Angaben zu dem Tatvorwurf gemacht.
Im Falle einer Verurteilung droht den Angeklagten F. und K. eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Der Angeklagte B. war zum Zeitpunkt der angeklagten Tat Heranwachsender. Die Anwendung von Jugendstrafrecht hängt daher davon ab, ob er hinsichtlich seiner "sittlichen und geistigen Entwicklung" (§ 105 JGG) einem Jugendlichen gleichstand. Im Falle der Anwendung von Jugendstrafrecht droht ihm eine Jugendstrafe bis zu zehn Jahren.
Es wird darauf hingewiesen, dass die genannten Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind und jeder Angeklagte bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig gilt (Unschuldsvermutung). Die Klärung, ob die in der Anklage erhobenen Vorwürfe berechtigt sind, ist Gegenstand der gerichtlichen Hauptverhandlung.
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