Pressemitteilung: 003/2026
Halle (Saale), den 28.01.2026

(LG HAL) Terminvorschau für Februar 2026

Bandenmäßiges Handeltreiben mit Cannabis in Eisleben

Tag, Uhrzeit
03.02.26, 09:00 ; 06.02.26, 09:00 ; 18.02.26, 09:00 ; 24.02.26, 09:00 ; 02.03.26, 09:00 ; 04.03.26, 09:00

Raum 96

13 KLs 18/24

Dem im Februar 1987 geborenen Angeklagten G. und dem im Juni 1982 geborenen Angeklagten W. werden drei Fälle des bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis vorgeworfen. Sie sollen von Mai 2020 bis Januar 2021 als Mitglieder einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, eine fortlaufende Cannabisaufzucht in Eisleben betrieben und die Erträge an diverse Abnehmer gewinnbringend verkauft haben.

Hierzu seien ein Wohnhaus mit Lüftungsschläuchen, Stromverteilung, Lampen, Trockenvorrichtungen, Dünger und Wassertanks versehen und auf dem Grundstück in Eisleben vier Anbauzelte errichtet worden. Für die Cannabisaufzucht soll R. zuständig gewesen sein. Die Angeklagten sollen ihn gelegentlich bei der Aufzucht unterstützt haben, hauptsächlich aber für den Absatz und den Transport des Cannabis zum Depot bzw. zu den etwaigen Abnehmern zuständig gewesen sein.

Den Angeklagten wird vorgeworfen, gemeinsam mit R. 1.207 Cannabispflanzen in den vier Zelten angebaut zu haben. Aus diesen sollen insgesamt 53.108 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 6,7 % und einer Masse von 3.558,24 Gramm reinem THC gewonnen worden sein. Im Rahmen einer Durchsuchungsmaßnahme im Januar 2021 sollen neben diversem Equipment eine Vielzahl abgeernteter Pflanzentöpfe und ca. 900 zum Trocknen aufgehängter Pflanzen mit einem Gewicht von 41.610 Gramm sichergestellt worden seien. Diese sollen ein Wirkstoffgehalt von 2,23 bis 18 % und eine Masse von 6.166,9 Gramm reinem THC aufgewiesen haben. Zudem sollen 736 noch im Wachstum befindliche Pflanzen mit einem Wirkstoffgehalt von 10 bis 15,4 % und einer Masse von 27.710 Gramm und damit 3.562 Gramm reinem THC sichergestellt worden sein.

Die Angeklagten haben im Ermittlungsverfahren von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht.

Im Fall einer Verurteilung droht ihnen jeweils eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.

R. wurde mit Urteil des Landgerichts Halle vom 20.12.2021 (16 KLs 506 Js 28613/21 (11/21) wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Betrug in Schraplau

Tag, Uhrzeit
06.02.26, 09:00

Raum 141

5 NBs 9/25

Mit Anklageschrift vom 18.07.2025 wirft die Staatsanwaltschaft der im Februar 1967 geborenen Angeklagten Betrug vor. Sie soll im Juli 2021 als Arbeitgeberin für ihre Arbeitnehmerin einen Arbeitgeberzuschuss für weiterbildungsbedingte Ausfallzeiten bei der Arbeitsagentur Merseburg erwirkt haben. Für die Zeit von Juni 2021 bis Juli 2022 sollen monatlich etwa 865 Euro bewilligt worden sein. Nachdem das Beschäftigungsverhältnis im Februar 2022 geendet hatte, habe es die Angeklagte pflichtwidrig unterlassen, dies der Arbeitsagentur rechtzeitig anzuzeigen, so dass ihr ca. 4.150 Euro zu Unrecht ausgezahlt worden sein.

Das Amtsgericht Merseburg sprach die Angeklagte mit Urteil vom 28.10.2025 (Az.: 35 Ds 180 Js 21035/25 (40/25)) vom Tatvorwurf des Betruges frei, da der Angeklagten eine bewusste Täuschung gegenüber der Bundesagentur nicht nachzuweisen sei. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft Halle das Rechtsmittel der Berufung eingelegt. Dies führt zu einer umfassenden Neuverhandlung des Tatvorwurfs.

Für den Fall einer Verurteilung droht der Angeklagten eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.

Gewerbsmäßiger Betrug in Bad Dürrenberg und anderenorts

Tag, Uhrzeit
09.02.26, 09:00 ; 23.02.26, 09:00 ; 10.03.26, 09:00 ; 23.03.26, 09:00 ; 30.03.26, 09:00 ; 13.04.26, 09:00

Raum 169

2 KLs 3/23

Der im Dezember 1960 geborenen Angeklagten wird gewerbsmäßiger Betrug in 76 Fällen vorgeworfen. Sie soll Inhaberin eines Pflegedienstes und einer Tagespflegeeinrichtung in Bad Dürrenberg sein.

Jedenfalls von Oktober 2015 bis April 2020 soll sie über einen Abrechnungsdienstleister gegenüber zwei gesetzlichen Krankenkassen für insgesamt sechs bei diesen versicherten Pflegebedürftige tatsächlich nicht erbrachte Leistungen der teilstationären Krankenpflege abgerechnet haben. Um die Abrechnungsfähigkeit herzustellen soll die Angeklagte auf den Leistungsnachweisen teilweise die Unterschriften der Versicherten nachgeahmt haben. Insgesamt habe die Angeklagte in diesem Zeitraum gegenüber den beiden gesetzlichen Krankenkassen einen Betrag in Höhe von 97.516,89 Euro mit einem darin enthaltenen Bezugsvorteil in Höhe von 95.701,99 Euro abgerechnet.

Die Angeklagte hat sich im Ermittlungsverfahren nicht zu den Tatvorwürfen eingelassen.

Im Falle einer Verurteilung droht ihr eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren.

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u. a. in Halle (Saale) und andernorts

Tag, Uhrzeit
09.02.26, 09:00 ; 11.02.26, 09:00

Raum 141

5 KLs 12/25

Dem im November 1990 geborenen Angeklagten wird bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vorgeworfen.

Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, im März 2023 20 Klemmtüten mit insgesamt 14,32 Gramm Methamphetamin und einer Masse von 9,33 Gramm reiner Methamphetamin-Base in seiner Bauchtasche verwahrt zu haben, um diese gewinnbringend weiterzuverkaufen. Zur Absicherung seines Drogenhandels soll er im Fahrerbereich seines Pkw ein 12 cm langes, beidseitig geschliffenes Messer zugriffsbereit gelagert haben. In der Wohnung seiner Lebensgefährtin in Leuna soll er ferner vier Klemmtüten mit insgesamt 3,91 Gramm Methamphetamin und einer Masse von 3,02 Gramm reiner Methamphetamin-Base in einer schwarzen Sporttasche verwahrt haben, die ebenfalls zum Verkauf bestimmt gewesen seien. Hierzu soll der Angeklagte in der Sporttasche auch eine unbestimmte Anzahl unbenutzter leerer Cliptüten, eine funktionsfähige Feinwaage, ein Messer mit einer Klingenlänge von fünf Zentimetern und eine unbestimmte Anzahl unbenutzter Ampullen gelagert haben. 

Zudem soll der Angeklagte im Dezember 2024 drei Folienbeutel mit Plastikhülsen, in denen sich jeweils eine Klemmtüte mit Methamphetamin befunden haben soll, insgesamt 6,97 Gramm mit einer Masse von 4,32 Gramm reiner Methamphetamin-Base, in seiner Jacken- bzw. Bauchtasche zum gewinnbringenden Weiterverkauf aufbewahrt haben. Zur Absicherung seines Drogenhandels soll er in der Bauchtasche in seiner Geldbörse ein sogenanntes "Kreditkartenmesser" mit sich geführt haben.

Der Angeklagte hat keine Angaben zu den Tatvorwürfen gemacht.

Im Falle einer Verurteilung droht ihm eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

Körperverletzung u. a. in Merseburg

Tag, Uhrzeit
11.02.26, 09:00 ; 12.02.26, 09:00 ; 16.02.26, 09:00

Raum 96

13 KLs 17/25

Dem im Dezember 1990 geborenen Angeklagten werden Körperverletzung in drei Fällen, dabei in einem Fall als gefährliche Körperverletzung, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Beleidigung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Bedrohung und Diebstahl, sowie eine weitere Bedrohung und ein weiterer Diebstahl zur Last gelegt.

Im Juli 2023 soll der Angeklagte einen Mann in Merseburg mit den Worten "na du Perverser" angesprochen haben, um diesen in seiner Ehre zu verletzen. Anschließend soll er ihn mehrfach geschlagen und getreten haben, wodurch der mutmaßlich Geschädigte Schmerzen und Hautabschürfungen an den Händen und in der Kniekehle erlitten haben soll.

Im August 2023 soll der Angeklagte zwei Ersatzschlüssel aus einer Wohnung entwendet haben, um diese für sich zu behalten.

Im September 2023 soll der Angeklagte, zweimal mit einem Messer in den linken Arm eines Mannes gestochen haben, nachdem beide zuvor gemeinsam Betäubungsmittel konsumiert haben sollen. Der mutmaßlich Geschädigte soll hierdurch eine blutende Stichverletzung im Bereich des Ellenbogens erlitten haben.

Als er im Oktober 2023 in einer Gaststätte in Merseburg gebeten worden sei, diese zu verlassen, habe er der mutmaßlich Geschädigten entgegnet: "Ey, hast du ein Problem oder soll ich dich abstechen." Diese Drohung habe die mutmaßlich Geschädigte ernst genommen.

Einige Tage später soll der Angeklagte einer Frau an deren Dutt gezogen haben, wodurch diese zu Boden gegangen sei. Dort soll er ihr mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen und mit dem beschuhten Fuß gegen die rechte Schulter getreten haben. Die mutmaßlich Geschädigte soll Schmerzen, Hämatome und Hautabschürfungen am rechten Knie erlitten haben. Beim Verlassen des mutmaßlichen Tatorts soll der Angeklagte den Schlüssel der mutmaßlich Geschädigten an sich genommen und ihr gegenüber geäußert haben: "ich lass dich kalt machen", was diese ernst genommen habe.

Im Fall einer Verurteilung droht dem Angeklagten eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren.

Weil der Angeklagte mit Urteil des Landgerichts Halle vom 11.10.2024 u. a. wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt wurde und im Falle einer Verurteilung wegen der ihm nunmehr zur Last gelegten Taten eine Gesamtstrafe zu bilden wäre, die mehr als vier Jahre betragen könnte, wird das Verfahren vor dem Landgericht geführt, da das Amtsgericht bei einer solchen Straferwartung nicht mehr zuständig ist.

Vergewaltigung u. a. in Halle (Saale)

Tag, Uhrzeit
13.02.26, 09:00 ; 19.02.26, 09:00 ; 02.03.26, 09:00 ; 03.03.26, 09:00

Raum 90

17 KLs 8/25

Dem im Januar 2002 geborenen Angeklagten werden fünf Fälle der Vergewaltigung, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung und in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit Herstellung jugendpornografischer Schriften, sowie sexuelle Nötigung vorgeworfen.

Der Angeklagte soll die 15-jährige mutmaßlich Geschädigte im November 2023 über eine Internet-Plattform kennengelernt und sich mehrmals mit ihr getroffen haben. Dabei soll die mutmaßlich Geschädigte den Austausch von Zärtlichkeiten abgelehnt haben, was der Angeklagte zunächst akzeptiert haben soll. Später soll er die mutmaßlich Geschädigte mittels einer Chat-Nachricht gefragt haben, ob diese an ihm Oralverkehr durchführen wolle, was sie abgelehnt habe.

Bei fünf weiteren Treffen von November 2023 bis Januar 2024 soll der Angeklagte gegen deren erkennbaren Willen von der mutmaßlich Geschädigten verlangt haben, den Oralverkehr an ihm durchzuführen, wobei er jeweils Gewalt angewendet haben soll. In zwei Fällen soll er hiervon auch Filmaufnahmen mit seinem Mobiltelefon gefertigt haben.

Im Januar 2024 soll der Angeklagte zudem eine 19-jährige mutmaßlich Geschädigte, die er flüchtig gekannt und auf einem E-Roller mitgenommen habe, im Charlottenviertel in eine unbeleuchtete Ecke gedrängt, mit dem Bauch in Richtung eines Autos gedrückt und seinen Penis an ihrem Gesäß gerieben haben. Dabei soll er seine Hand in die Hose der mutmaßlich Geschädigten geführt und versucht haben, deren Hose herunterzuziehen. Nachdem es der mutmaßlich Geschädigten gelungen sei, sich umzudrehen und den Angeklagten wegzustoßen, soll er ihr nochmals in den Intimbereich gefasst und erst von ihr abgelassen haben, als er einen Telefonanruf erhalten habe.

Der Angeklagte hat teilweise Angaben zu den Tatvorwürfen gemacht und diese in Abrede gestellt.

Im Falle einer Verurteilung droht ihm eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.

Gefährliche Körperverletzung u. a. in Weißenfels

Tag, Uhrzeit
13.02.26, 10:00 ; 17.02.26, 09:30 ; 19.02.26, 09:30 ; 23.02.26, 10:00 ; 24.02.26, 09:30 ; 09.03.26, 10:00 ; 18.03.26, 09:30 ; 19.03.26, 09:30

Raum 123

10a KLs 5/25

Dem im Juni 1976 geborenen Angeklagten werden Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Körperverletzung in zwei Fällen, dabei in einem Fall als gefährliche Körperverletzung, sowie eine Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung zur Last gelegt.

Als im Juni 2024 vier Polizeibeamte auf dem Parkplatz eines Supermarktes in Weißenfels die richterlich angeordnete Ingewahrsamnahme des Angeklagten durchgeführt hätten, soll dieser die Maßnahme dadurch zu verhindern gesucht haben, dass er nach hinten in Richtung der Polizeibeamten ausgetreten habe.

Im August 2024 soll der Angeklagte einem Mann auf dem Parkplatz eines Supermarktes in Weißenfels mit einem Besenstiel ins Gesicht geschlagen haben, wodurch der Mann einen Nasenbeinbruch erlitten habe.

Im März 2025 soll der Angeklagte einem Mann, der ihn zum Verlassen eines Hauses in Weißenfels aufgefordert habe, in dem sich der Angeklagte unberechtigt aufgehalten habe, mindestens einmal kräftig mit der Faust ins Gesicht geschlagen haben. Hierdurch habe der Mann Schmerzen und Hautrötungen erlitten.

Ebenfalls im März 2025 soll der Angeklagte den zuständigen Haftrichter des Amtsgerichts Weißenfels im Zuge seiner Vorführung als "Fotze" beschimpft haben. Außerdem soll er gegenüber dem Haftrichter die Worte "Du bist tot" geäußert haben, um diesen zu ängstigen.

Die Staatsanwaltschaft Halle hatte zunächst Anklage vor dem Amtsgericht Weißenfels erhoben. Das Landgericht Halle hat das Verfahren zwischenzeitlich übernommen, weil im Falle einer Verurteilung eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht kommt. Über eine solche hat das Landgericht zu befinden.

Im Fall einer Verurteilung droht dem Angeklagten zudem eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren.

Die Hauptverhandlung sollte ursprünglich ab dem 22.08.2025 beginnen (vgl. Pressemitteilung vom 30.07.2025). Sie wurde jedoch ausgesetzt, da der Angeklagte nicht verhandlungsfähig war.

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u. a. in Weißenfels

Tag, Uhrzeit
16.02.26, 09:00 ; 06.03.26, 09:00 ; 12.03.26, 09:00 ; 01.04.26, 09:00 ; 09.04.26, 09:00 ; 20.04.26, 09:00 ; 27.04.26, 09:00

Raum 90

6 KLs 19/25

Dem im Dezember 1991 geborenen Angeklagten S. und dem im Dezember 1999 geborenen Angeklagten A. wird bewaffnetes bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis vorgeworfen, dem im Juni 1989 geborenen Angeklagten B. und dem im Juni 1987 geborenen Angeklagten P. Beihilfe hierzu.

Die Angeklagten sollen sich spätestens Ende des Jahres 2024 entschlossen haben, einen Betäubungsmittelhandel mit Cannabis im Burgenlandkreis zu betreiben, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Die Angeklagten S. und A. sollen dabei die Rolle der Bandenchefs innegehabt und sich sämtliche Entscheidungen über den An- und Weiterverkauf der Drogen, der Kommunikation mit den Lieferanten und örtlichen Zwischenhändlern und das Einsammeln der Drogengelder vorbehalten haben. Das Rauschgift sollen sie in der Wohnung des Angeklagten B. und in einer angemieteten Lagerhalle in Weißenfels gelagert haben, zu der der Angeklagte P. die Schlüsselgewalt hatte. Die Angeklagten B. und P. sollen das Rauschgift entgegengenommen, zwischengelagert und auf Weisung der beiden weiteren Angeklagten zum Weiterverkauf an örtliche Zwischenhändler herausgegeben haben.

Im Juli 2025 soll der Kurier des Lieferanten der mutmaßlichen Gruppierung dem Angeklagten B. 992 Gramm Levomethamphetamin in der Nähe eines Parkplatzes in Weißenfels übergeben haben. Dabei soll der Angeklagte S. die planmäßige Übergabe aus der Ferne überwacht haben. Die Betäubungsmittel sollen kurz danach durch Polizeibeamte bei dem Angeklagten B. sichergestellt worden sein. Das Levomethamphetamin soll eine Wirkstoffmasse von 760 Gramm reiner Levomethamphetamin-Base enthalten haben.

Im Rahmen der angeordneten Durchsuchungen sollen bei dem Angeklagten A. u. a. ein Vakuumiergerät, Vakuumfolien und eine Feinwaage mit Anhaftungen diverser Betäubungsmittel sichergestellt worden sein. Bei dem Angeklagten P. sollen u. a. zwei Packungen mit je 20 Tabletten Tilidin, eine Packung Tryasol, eine Packung Tramal sowie der Schlüssel für die mutmaßlich als Depot genutzten Lagerhalle aufgefunden worden sein.

Dort sollen neben diversen Verpackungsmaterialien, einer Feinwaage und einem Monitor mit Receiver und Anschluss zu mehreren Überwachungskameras mehrere Verpackungen mit insgesamt etwa 900 Gramm Cannabis und 31 Ecstasytabletten sichergestellt worden sein. In unmittelbarer Nähe zum Aufenthaltsraum sollen sich in einem unverschlossenen Schrank in einem Durchgangszimmer vier ungeladene Luftgewehre mit Spitzdiabolos als Munition befunden haben, auf die die Angeklagten S., A. und P. im Falle von Komplikationen im Rahmen ihrer Drogengeschäfte ungehinderten Zugriff gehabt haben sollen.

Dem Angeklagten A. wird darüber hinaus eine weitere Tat des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Last gelegt. Er soll im Mai 2025 auf Kommissionsbasis 200 Gramm Methamphetamin an einen Abnehmer zum gewinnbringenden Weiterverkauf übergeben haben.

Dem Angeklagte B. wird zudem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln vorgeworfen. Er soll im Juli 2025 im Wohnzimmer seiner Wohnung in Weißenfels neben einer Klemmtüte mit 0,21 Gramm und weiteren 3,94 Gramm Methamphetamin zum Eigenbedarf 62 Gramm Methamphetamin-/Levmethamphetamin-Gemisch mit einer Gesamtwirkstoffmasse von 32,5 Gramm reiner Methamphetamin-Base, was ca. 1.300 Konsumeinheiten entsprechen würde, aufbewahrt haben. Zudem soll er dort knapp 43 Gramm Cannabis und diverse Verpackungsmaterialien gelagert haben. Die Rauschmittel sollen zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt gewesen sein. Schließlich soll Bargeld in Höhe von ca. 2.000,00 Euro, welches aus vorhergehenden Drogengeschäften stammen soll, aufgefunden worden sein.

Die Angeklagten haben sich bisher nicht zu dem bzw. den jeweiligen Tatvorwürfen eingelassen.

Im Falle einer Verurteilung droht den Angeklagten S. und A. jeweils eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Die Strafe für die Gehilfen richtet sich nach der Strafandrohung für die Täter, ist aber zu mildern.

Schwere räuberische Erpressung in Merseburg

Tag, Uhrzeit
16.02.26, 09:00 ; 18.02.26, 09:00 ; 20.02.26, 09:00 ; 09.03.26, 09:00

Raum 187

4 KLs 6/25

Dem im Mai 2004 geborenen Angeklagten B., dem im August 2002 geborenen F. und dem im März 2001 geborenen K. wird eine schwere räuberische Erpressung zur Last gelegt.

Die Angeklagten sollen im August 2024 ein Taxi bestellt haben, welches sie von einem Spielcasino abgeholt und zu einem Bankautomaten in Merseburg gebracht habe, da sie dort Geld hatten abheben wollen. Im wartenden Taxi sollen sie den Taxifahrer im bewussten und gewollten Zusammenwirken zur Herausgabe seines Bargeldes aufgefordert haben. Um ihrer Forderung Nachdruck zu verleihen, sollen sie ihn zweimal mit der Hand gegen den Kopf geschlagen haben. Zudem soll einer der Angeklagten ein Messer gezogen und dem mutmaßlich Geschädigten vorgehalten haben. Dieser habe den Angeklagten aus Angst Bargeld in Höhe von 300 Euro übergeben, womit die Angeklagten geflüchtet seien.

Die Angeklagten haben sich im Ermittlungsverfahren nicht zum Tatvorwurf eingelassen.

Im Falle einer Verurteilung droht den Angeklagten F. und K. eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

Der Angeklagte B. war zum Zeitpunkt der ihm mit Anklage vom 11.07.2025 vorgeworfenen Tat Heranwachsender. Die Anwendung von Jugendstrafrecht hängt daher davon ab, ob er hinsichtlich seiner "sittlichen und geistigen Entwicklung" (§ 105 JGG) einem Jugendlichen gleichstand. Im Falle der Anwendung von Jugendstrafrecht droht eine Jugendstrafe bis zu zehn Jahren.

Versuchte räuberische Erpressung u. a. in Raßnitz und andernorts

Tag, Uhrzeit
23.02.26, 09:00 ; 26.02.26, 09:00 ; 09.03.26, 09:00

Raum 90

17 KLs 2/25

Gegen den im November 2002 geborenen Angeklagten liegen zwei Anklagen vor. Mit Anklageschrift vom 25.07.2024 wird ihm eine versuchte räuberische Erpressung vorgeworfen.

Er soll in der Jugendanstalt Raßnitz gemeinsam mit dem Mitgefangenen K. den mutmaßlich Geschädigten, der ebenfalls Gefangener in der Jugendanstalt gewesen sei, im Januar 2022 zur Zahlung eines Schutzgeldes aufgefordert haben. Als sich dieser geweigert habe, Geld zu zahlen, habe der Mitgefangene ihn mehrfach mit der Faust gegen den Kopf geschlagen. Anschließend habe der Angeklagte dem mutmaßlich Geschädigten mit dem beschuhten Fuß gegen die linke Gesichtshälfte und den Oberkörper getreten. Währenddessen sollen beide dem mutmaßlich Geschädigten angedroht haben, dass es wieder Schläge geben werde, wenn er nicht zeitnah zahlen werde. Der mutmaßlich Geschädigte soll durch die körperliche Misshandlung diverse Verletzungen im Gesicht, am Kopf und im Rippenbereich erlitten haben.

Ursprünglich waren der Angeklagte und K. gemeinschaftlich angeklagt. Das Verfahren gegen den Angeklagten wurde jedoch im April 2025 abgetrennt, weil er bis Dezember 2025 unbekannten Aufenthalts gewesen ist.

K. wurde im Juli 2025 von der 17. großen Strafkammer des Landgerichts Halle wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Mit weiterer Anklageschrift vom 30.10.2024 wird dem Angeklagten darüber hinaus eine gefährliche Körperverletzung zur Last gelegt. Er soll im Juli 2024 in Weißenfels den mutmaßlich Geschädigten, der mit Bekannten Musik gehört haben soll, mit der Faust ins Gesicht geschlagen haben. Als dieser zu Boden gegangen sei, soll der Angeklagte eine Glasflasche aus seiner Hand genommen und ihm gegen den Kopf geworfen haben, wodurch der mutmaßlich Geschädigte eine Schwellung am Kopf und erhebliche Schmerzen erlitten habe. Die Flasche sei vom Kopf des mutmaßlich Geschädigten abgeprallt, gegen einen Zaun geflogen und zerschellt.

Die Staatsanwaltschaft hatte diese Anklage zunächst vor dem Amtsgericht Weißenfels - Jugendrichter - erhoben. Das Landgericht Halle hat das Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung übernommen.

Der Angeklagte hat von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht.

Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der ihm mit Anklage vom 25.07.2024 vorgeworfenen Tat Heranwachsender. Die Anwendung von Jugendstrafrecht hängt daher davon ab, ob er hinsichtlich seiner "sittlichen und geistigen Entwicklung" (§ 105 JGG) einem Jugendlichen gleichstand. Im Falle der Anwendung von Jugendstrafrecht droht eine Jugendstrafe bis zu zehn Jahren.

Im Falle einer Verurteilung nach Erwachsenenstrafrecht droht ihm eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Der Versuch einer Straftat kann milder bestraft werden als die vollendete Tat.      

Kommt es zur gleichzeitigen Aburteilung von Taten, auf die teils Jugendstrafrecht, teils allgemeines Strafrecht anzuwenden ist, ist nur eine dieser Sanktionen möglich, die sich am "Schwergewicht der Taten" (§ 32 JGG) auszurichten hat.

Es wird darauf hingewiesen, dass die genannten Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind und jeder Angeklagte bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig gilt (Unschuldsvermutung). Die Klärung, ob die in der Anklage erhobenen Vorwürfe berechtigt sind, ist Gegenstand der gerichtlichen Hauptverhandlung.

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