(LG MD) Tankstellenbetreiber erhält keine Entschädigung wegen Bauarbeiten, die seine Tankstelle vom Durchfahrtsverkehr zeitweise abkoppeln
10. Zivilkammer 10 O 1092/13 Die Bundesrepublik Deutschland muss dem Betreiber einer Tankstelle an der B 184 in Greppin (Landkreis Anhalt-Bitterfeld) keine knapp 60.000 ? Schadensersatz zahlen. Augrund von Bauarbeiten an einer Brücke im Bereich der B 184 in Greppin war die Bundestrasse, an der die Tankstelle liegt, für den Durchgangsverkehr voll gesperrt. Der Verkehr wurde umgeleitet. Wer nur zur Tankstelle wollte, konnte diese weiterhin erreichen, musste dann aber zurückfahren. Die Sperrung dauerte von Mitte Juni bis Ende November 2010 (5 ½ Monate). Der Tankstellenbetreiber behauptete vor Gericht, dass ihm dadurch Einnahmeausfälle in Höhe von knapp 60.000 ? entstanden seien, die er von der Bundesrepublik als Auftraggeberin der Baumaßnahmen ersetzt bekommen wollte. Tatsächlich gewährt § 8 a des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) einen Entschädigungsanspruch, wenn durch die Baumaßnahmen die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebes gefährdet wird. Die mit 3 Berufsrichtern besetzte Zivilkammer des Landgerichts hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger ist es nicht gelungen nachzuweisen, dass die Umsatzeinbußen zu einer Gefährdung der Existenz der Tankstelle geführt haben. Bloße Umsatzeinbußen reichen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht für einen Entschädigungsanspruch aus. Eine Entschädigung wird nur dann gezahlt, wenn Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit und damit letztendlich die Pleite droht. Im konkreten Fall hatte die Tankstelle aber zu jedem Zeitpunkt ausreichend Betriebskapital und Bargeld zur Weiterführung der Tankstelle. Das Urteil des Landgerichts vom 06.11.2013 wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 17.04.2014 (6 U 33/13) bestätigt. Der Tankstellenbetreiber hatte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt. § 8a FStrG Straßenanlieger ? (5) Werden für längere Zeit Zufahrten oder Zugänge durch Straßenarbeiten unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, ohne dass von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, und wird dadurch die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebs gefährdet, so kann dessen Inhaber eine Entschädigung in der Höhe des Betrages beanspruchen, der erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebs bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern. Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfolgen. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. ?. (Christian Löffler) Pressesprecher
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