(LG MD) Auswahl aus den Prozessen im Landgerichtsbezirk Magdeburg im März 2017 (Stand: 1. März 2017)
Schwerer Raub in Bernburg 21 Kls 467 Js 37451/16 (2/17) ? 1. Strafkammer 1 Angeklagter 2 Sachverständige 9 Zeugen Prozessbeginn: Donnerstag, 02. März 2017, 08.30 Uhr, Saal A 23 Fortsetzungstermin: Mittwoch, 08. März 2017, 08.30 Uhr, Saal A 23 sowie vorsorglich Mittwoch, 15. März 2017 und Donnerstag, 16. März 2017, 08.30 Uhr, Saal A 23 Dem 21-jährigen Angeklagten wird vorgeworfen, am 21. November 2016 in Bernburg mit anderen bislang nicht ermittelten Männern einen Mann in dessen Wohnung überfallen zu haben, um verwertbare Gegenstände, vor allem aber Betäubungsmittel zu erlangen. In der Wohnung sollen die teilweise maskierten Täter die anwesenden Personen geschlagen und verletzt haben und einen Computer sowie Handys entwendet haben. Der Angeklagte befindet sich in Untersuchungshaft. Er hat im Ermittlungsverfahren jegliche Tatbeteiligung bestritten. Überfälle auf Supermärkte in Gernrode und Aschersleben 22 KLS 826 Js 82906/16 (26/16) 2 Angeklagte 1 Sachverständiger 15 Zeugen Prozessbeginn: Donnerstag, 02. März 2017, 09.30 Uhr, Saal E 12 Fortsetzungstermine: Mittwoch, 22. März 2017, 13.00 Uhr, Freitag, 24. März 2017 und 31. März, jeweils 09.30 Uhr, jeweils Saal E 12 Einem 30-jährigen und einem 32-jährigen Mann wird vorgeworfen, am 28. Juli 2016 versucht zu haben, einen Einkaufsmarkt in Aschersleben in der Eislebener Str. 2 zu überfallen, um die Tageseinnahmen zu entwenden. Die Tat soll misslungen sein. Dem 30-jährigen werden zudem zwei weitere Überfälle vorgeworfen. Er soll am 06.08.2016 in Aschersleben in den frühen Morgenstunden einen Supermarkt in der Straße Staßfurter Höhe 76 überfallen haben und dort ca. 4.500,00 ? erbeutet haben. Am 05.09.2016 soll er in Gernrode in den frühen Morgenstunden einen Supermarkt überfallen und dort rund 9 1/21 Tausend ? erbeutet haben. Versuchter Totschlag in Güsten 21 Ks 162 Js 10930/16 (1/17) ? 1. Strafkammer 1 Angeklagter 1 Sachverständiger 8 Zeugen Prozessbeginn: Dienstag, 07. März 2017, 09.00 Uhr, Saal A 23 Fortsetzungstermine: Freitag, 10. März 2017, 09.00 Uhr, Saal A 23 und vorsorglich Dienstag, 14. März 2017, 09.00 Uhr, Saal A 23 Dem 37-jährigen Angeklagten wird vorgeworfen, am 07. Januar 2016 in Güsten im Rahmen einer Auseinandersetzung mit dem Geschädigten mehrfach auf diesen mit einem messerähnlichen Gegenstand in Tötungsabsicht eingestochen zu haben. Das Verfahren ist zunächst vor dem Schöffengericht Bernburg verhandelt worden. In der Sitzung vom 31.08.2016 hat das Schöffengericht die Sache an die Schwur-gerichtskammer des Landgerichts Magdeburg verwiesen, da das Schöffengericht der Meinung war, dass ein versuchter Totschlag vorliegen könne und damit die Zuständigkeit der Schwurgerichtskammer des Landgerichts gegeben ist. Prozess um Drogenhandel wird teilweise neu aufgerollt 24 Kls 346 Js 2188/16 (1/17) ? 4. Strafkammer 1 Angeklagter Prozesstag: Dienstag, 28. März 2017, 14.00 Uhr, Saal B 12 Mit Urteil der 5. Strafkammer des Landgerichts Magdeburg vom 12. April 2016 wurde der 32-jährige Angeklagte wegen unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Der Angeklagte hatte im Jahr 2015 auf dem Dachboden seines Einfamilienhauses in Ilsenburg Hanfpflanzen angebaut, um daraus Cannabis zu gewinnen. Am 27. Dezember 2015 wurde das Haus durchsucht und die Pflanzen sichergestellt. Der Angeklagte verwahrte im Eingangsbereich seines Hauses eine Schreckschusspistole nebst Munition, um sich vor Störungen bei der Aufzucht und der sich im Anschluss ergebenden Drogengeschäfte zu schützen. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Magdeburg zu Ungunsten des Angeklagten Revision eingelegt. Mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Dezember 2016 (4 StR 360/16) wurde das Urteil des Landgerichts Magdeburg im Strafausspruch nebst den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass das Landgericht bei der Verhängung der Strafe von einem zu geringen Strafrahmen ausgegangen ist. Zudem hat nach Auffassung des Bundesgerichtshofs das Landgericht die Schuld des Angeklagten zu gering bewertet. Die nun zur Entscheidung berufene 4. Strafkammer muss nun über den Umfang der zu verhängenden Strafe neu entscheiden. Löffler Pressesprecher
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