Aktuelles Januar 2022
AKTUELLE Corona Regelungen / Zugangsbeschränkungen finden sie auf der Homepage des Landgerichts im Internet unter www.lg-md.sachsen-anhalt.de
Encrochat: Handel mit Betäubungsmittel unter Nutzung eines Krypto-Messengerdienstes
25 KLs 855 Js 83332/20 (23/21) – 5. Strafkammer
1 Angeklagter
1 Sachverständiger
16 Zeugen
In dem am 6. Dezember 2021 begonnen Prozess werden für den
20.01.2022 ab 09.30 Uhr Saal 5
die Plädoyers und möglicherweise auch das Urteil erwartet.
Einem 36-jährigen Mann aus Blankenburg werden insgesamt 13 Straftaten vorgeworfen, die er im Zeitraum März 2020 bis März 2021 begangen haben soll.
Zur Finanzierung seines Lebensunterhalts soll er mit verschiedenen Betäubungsmitteln bis in den zweistelligen Kilogrammbereich hinein gehandelt haben.
Die Kommunikation zwischen den Angeklagten und anderen Beteiligten soll im Wesentlichen über den Kryptomessengerdienst "Encrochat" gelaufen sein. Dabei soll der Angeklagte zehn sogenannte Krypto-Handys benutzt haben. Insgesamt soll er durch seine Taten mehr als 360.000 Euro in einem Jahr eingenommen haben.
Hier gilt auch folgende Sicherheitsverfügung der Vorsitzenden:
"… ordne ich zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung - unter Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie - gemäß § 176 Abs. 1 und 2 GVG für die Hauptverhandlung am
Montag, 6. Dezember 2021, 09:30 Uhr, Saal 5
sowie alle Fortsetzungstermine an:
Der Zugang zum Sitzungssaal ist nur Personen gestattet, die gegen COVID-19 geimpft oder hinsichtlich dieser Erkrankung genesen sind und dies mit einem amtlichen Dokument im Zusammenhang mit einem mit Lichtbild versehenen Personaldokument nachweisen können.
Ferner wird Personen, die ein negatives COVID-19-Testergebnis einer zertifizierten Stelle (kein Selbsttest), das nicht älter als 24 Stunden (bei PCR-Test nicht älter als 48 Stunden) sein darf, der Zugang zum Sitzungssaal gestattet. Auch diese Personen haben ein mit Lichtbild versehenes Personaldokument vorzulegen.
Ausgenommen von dieser Anordnung sind die Berufsrichter, Schöffen und Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte, die Zeugen und Sachverständigen.
Darüber hinaus wird angeordnet, dass alle im Saal befindlichen Personen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz oder eine FFP-2-Maske zu tragen haben. Diese Anordnung gilt nicht für den Angeklagten, die Zeugen und Sachverständigen im Rahmen von deren Einvernahme.
Die Anzahl der Zuschauer, die Zugang zum Sitzungssaal begehren, ist auf 14 Personen aufgrund der geltenden Abstandsregeln begrenzt."
Familie aus Magdeburg fordert Schmerzensgeld wegen einer angeblichen unrechtmäßigen Quarantäne aufgrund eines Corona-Tests
10 O 715/21 – 10. Zivilkammer als Staatshaftungskammer
Der teilweise in den Medien kursierende Termin 21.01.2022 findet nicht statt.
Grund hierfür ist, dass die Klägerseite gegen den Richter einen Befangenheitsantrag gestellt haben. Diesen Antrag hat zwar eine andere Kammer als unbegründet zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Die Medien werden über den weiteren Fortgang des Verfahrens informiert.
Hintergrund: Eine Magdeburger Familie fordert von der Landeshauptstadt Magdeburg ein Schmerzensgeld von mehreren tausend Euro. Die Familie wurde durch Anordnung der Landeshauptstadt Magdeburg Mitte April 2021 unter Quarantäne gestellt, weil bei einem Familienmitglied ausweislich eines PCR-Corona-Tests ein positives Ergebnis festgestellt wurde. Die Kläger meinen, der Laborbefund sei falsch positiv gewesen. Tatsächlich sei das betroffene Familienmitglied gesund gewesen und es auch die ganze Zeit geblieben. Die Anordnung der Stadt sei daher nicht rechtmäßig gewesen und die Stadt habe ihre Amtspflichten gegenüber der Familie verletzt. Aufgrund der Quarantäne bedingten Einschränkungen halten die Kläger daher es für erforderlich, dass die Stadt ihnen ein Schmerzensgeld zahlt. Im Termin vom 17.11.2021 hatte der Richter in seiner vorläufigen Rechtsbewertung ausgeführt, dass die Klage wohl keine Aussicht auf Erfolg hat.
Straftaten gegen Ausländer in Magdeburg
25 KLs 456 Js 15263/20 (24/21) – 5. Strafkammer
1 Angeklagte
1 Sachverständiger
15 Zeugen
Prozessbeginn: Freitag, 28. Januar 2022, 09.30 Uhr, Saal 5
Fortsetzungstermine: 31. Januar, 02. und 07. Februar 2022
jeweils 09.30 Uhr, Saal 5
Einer 31-jährigen Frau aus Magdeburg werden insgesamt 10 Straftaten von März 2020 bis April 2021 vorgeworfen, die sie aus fremdenfeindlicher Gesinnung begangen haben soll. So soll sie mehrfach Ausländer beschimpft und beleidigt haben. Am 31.07.2020 soll sie einen 10-jährigen Jungen beleidigt und plötzlich in ein Schwimmbecken gestoßen haben. Zudem soll sie auch Menschen angespuckt und mit einem Messer und einer Softairwaffe bedroht haben.
Das Verfahren war zunächst vor dem Amtsgericht Magdeburg anhängig. Dort haben sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Angeklagte an einer psychischen Erkrankung leidet, so dass im Fall einer Verurteilung anstelle oder neben einer Strafe eine dauerhafte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht kommt. Hierüber darf aber nicht ein Amtsgericht, sondern nur ein Landgericht entscheiden.
Sollte die Angeklagte aufgrund einer psychischen Erkrankung schuldunfähig sein, ihr die Taten nachgewiesen werden und sie für die Allgemeinheit gefährlich sein, kommt eine dauerhafte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht.
TERMINVERSCHIEBUNG: Überfall auf eine Spielothek in Calvörde
22 KLs 267 Js 21503/16 (2/18) – 2. Strafkammer
3 Angeklagter
1 Sachverständiger
12 Zeugen
Der für Freitag, 28. Januar 2022 angekündigte Prozess beginnt wegen Erkrankung
der Vorsitzenden erst am
- Februar 2022. 09.30 Uhr, Saal nach Aushang
Fortsetzungstermine: 9., 16. und 30 März, sowie 6. April 2022, jeweils 09.30 Uhr, Saal nach Aushang
Drei Männer im Alter zwischen 36 und 52 Jahren wird vorgeworfen in der Nacht vom 13. auf den 14. Juni 2018 in Calvörde maskiert und bewaffnet eine Spielothek überfallen und dort rund 25.000 Euro erbeutet zu haben.
Für den Zutritt zur Sitzung gilt nach der Sicherheitsverfügung der Vorsitzenden vom 27.12.2021 die sogenannte 3-G Regelung, zudem gilt Maskenpflicht.
"Der Zugang zum Sitzungssaal ist nur Personen gestattet, die gegen COVID-19 geimpft oder hinsichtlich dieser Erkrankung genesen sind und mit einem amtlichen Dokument im Zusammenhang mit einem Lichtbild versehenen Personaldokument nachweisen können. Ferner wird Personen, die ein negatives COVID-19-Testergebnis einer zertifizierten Stelle (kein Selbsttest), das nicht älter als 24 Stunden (bei PCR-Test nicht älter als 48 Stunden) sein darf, der Zugang zum Sitzungssaal gestattet. Auch diese Personen haben ein mit Lichtbild versehenes Personaldokument vorzulegen. Kinder und Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren sind von der Nachweispflicht ausgenommen. Darüber hinaus wird angeordnet, dass alle im Saal befindlichen Personen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz oder eine FFP-2-Maske dauerhaft zu tragen haben. Dies gilt nicht für Personen, denen das Rederecht eingeräumt wird. Die Anzahl der Zuhörer, die Zugang zum Sitzungssaal begehren, ist aufgrund der geltenden Abstandsregeln auf die laut Aushang im Eingangsbereich der Wache genannte Zahl begrenzt."
Löffler
Pressesprecher
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