Pressemitteilung: 26/2025
Magdeburg, den 05.11.2025

Anschlag auf den Weihnachtsmarkt in Magdeburg: Ergebnis Akkreditierung der Medienvertreter

21 Ks 4/25 - 111 Js 9/24 1. große Strafkammer – Schwurgerichtskammer

 

  1. Alle Antragsteller sind für das Verfahren akkreditiert worden.

 

  1. Insbesondere die örtlichen Vertreter der Medien werden zur Beschleunigung der Eingangskontrollen gebeten, ihre Einlasskarte abzuholen. Mit entsprechender schriftlicher Erklärung über eine Bevollmächtigung können auch Einlasskarten für andere Personen des jeweiligen Mediums angeholt werden.

 

Abholzeiten:

 

Donnerstag, 06.11.2025 09.00 Uhr bis 11.30 Uhr, 13.30 Uhr bis 14.30 Uhr

Freitag, 07.11.2025 zwischen 09.00 Uhr und 11.30 Uhr

 

jeweils Landgericht Magdeburg, Halberstädter Str. 8, Zimmer 118 (Büro Pressesprecher)

 

 

Ansonsten werden die Einlasskarten an den jeweiligen Prozesstagen bei der Einlasskontrolle im Landgericht Magdeburg, Nebengebäude am Jerichower Platz (B1/Ecke Herrenkrugstraße), Magdeburg ausgegeben.

 

  1. Poolführer sind:

 

 

 

 

 

Die jeweiligen Kontaktdaten können bei der Pressestelle des Landgerichts erfragt werden.

 

  1. Auf die nachstehende auszugsweise abgedruckte Sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden vom 14.10.2025 wird verwiesen:

 

I.

 

Die Hauptverhandlung findet – nach vorläufiger Planung – ab dem 10.11.2025 im Landgericht Magdeburg, Nebengebäude am Jerichower Platz (B1/Ecke Herrenkrugstraße), Magdeburg, statt.

II.

 

Zur Gewährleistung der störungsfreien Durchführung der Hauptverhandlung (Verhandlungstage siehe Aushang bzw. Ladungsplan) gemäß § 176 GVG ordne ich an:

 

  1. An den Verhandlungstagen ist das Gerichtsgebäude nebst Grundstück der Nebenstelle des Landgerichts Magdeburg zur Abwendung jeglicher Gefahren für Leib und Leben von Personen durch besondere Sicherungsmaßnahmen zu schützen, insbesondere etwa durch Aufstellung von dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Sperren, die zuverlässig eine unbefugte Fahrt mit Kraftfahrzeugen aller Art auf das Grundstück verhindern.
  2. Allen Personen ist im Sitzungsgebäude das Mitführen von Waffen und Gegenständen untersagt, die geeignet sind,
  3. a) andere körperlich zu verletzen,
  4. b) zur Störung der Hauptverhandlung verwendet zu werden,
  5. c) die Identifizierung möglicher Störer zu vereiteln oder zu erschweren (u. a. Vollverhüllung oder Vollverschleierung)

oder

  1. d) die Sicherheit und Ordnung im Sitzungssaal einschließlich des Zugangsbereichs durch das demonstrative Vorzeigen von Symbolen oder bildlichen bzw. textlichen Darstellungen politischer, weltanschaulicher oder religiöser Bekenntnisse oder durch Aussagen mit Bezügen zum Gegenstand des Verfahrens oder seinen Beteiligten zu beeinträchtigen.

 

Von diesem Verbot ausgenommen ist das Führen der Dienstausrüstung durch die den Grundstücks-, Gebäude- und Saalschutz gewährleistenden Personen.

 

 

 

III.

 

  1. Es wird eine Einlasskontrolle angeordnet, der sich Zuschauer, Medienvertreter, Zeugen, Dolmetscher, Sachverständige, Verteidiger, Nebenkläger und Nebenklägerbeistände sowie Schöffen einschließlich Ergänzungsschöffen zu unterziehen haben.

 

Der Zugang zum Zuschauerbereich des Sitzungssaals wird Zuschauern im Rahmen der zur Verfügung stehenden Sitzplätze gewährt. Hierzu werden Einlasskarten vor dem Zuschauerbereich des Sitzungssaals ausgegeben, die beim Verlassen wieder abgegeben werden müssen. Zuschauer dürfen nicht in den Sitzungssaal eingelassen werden, wenn keine freien Sitzplätze zur Verfügung stehen. Freiwerdende Sitzplätze sind unverzüglich weiteren Zuschauern zur Verfügung zu stellen, die noch Einlass begehren.

 

  1. Die unter Ziffer 1. genannten Personen müssen sich bei der Einlasskontrolle mit einem gültigen Bundespersonalausweis oder Reisepass bzw. mit einem Ausweis der Rechtsanwaltskammer ausweisen, ausländische Staatsangehörige mit einem entsprechenden gültigen Ausweispapier. Pressevertreter haben sich zusätzlich durch einen gültigen Presseausweis - und soweit geltend gemacht - die an der Kleidung gut sichtbar angebrachte Akkreditierung/Platzkarte zu legitimieren.

 

  1. Bei Betreten des Sitzungsgebäudes haben die Zuschauer, mit Ausnahme der akkreditierten Medienvertreter, ihre Ausweise an der dortigen Eingangskontrolle einem Justizbediensteten auszuhändigen. Die Ausweise werden zur Identifizierung etwaiger Störer abgelichtet.

 

Die Ablichtungen der Ausweise und die Anwesenheitsliste der Medienvertreter sind unverzüglich dem Vorsitzenden oder dem von ihm hierfür bestimmten Beisitzer auszuhändigen.

Sofern sie zu den vorgenannten Zwecken nicht mehr benötigt werden, werden sie spätestens vier Wochen nach dem Ende des jeweiligen Hauptverhandlungstages vernichtet. Eine Verwendung der Ablichtungen zu anderen Zwecken als zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Hauptverhandlung ist untersagt.

Die Ausweise werden den Zuschauern nach Anfertigung der Kopien zurückgegeben.

 

  1. Zuschauern, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Zutritt schon bei der Einlasskontrolle zu verwehren. Über Ausnahmen entscheidet der Vorsitzende im Einzelfall.

 

  1. Es ist untersagt, Speisen und Getränke im Zuschauerbereich des Sitzungssaals zu verzehren. Im gesamten Gerichtsgebäude besteht Rauchverbot.

 

IV.

 

1.a)      Zuschauer, Medienvertreter, Zeugen und Nebenkläger sind nach Vorzeigen der Ausweispapiere durch Abtasten der Kleider und Durchsicht der Behältnisse - auch unter Zuhilfenahme eines Metalldetektors bzw. einer Metalldetektorschleuse - auf Waffen und Gegenstände zu durchsuchen, die geeignet sind, zur Störung der Hauptverhandlung verwendet zu werden. Beanstandete Gegenstände sind in Verwahrung zu nehmen; sie werden bei Verlassen des Gebäudes wieder ausgehändigt. Verbleibt der begründete Verdacht, dass verbotene Gegenstände mitgeführt werden, dürfen Durchsuchungen auch am Körper durchgeführt werden.

 

1.b)     Zuschauer haben Taschen und andere Behältnisse, Lebensmittel, Funkgeräte, Mobiltelefone (Handys), mobile Computer (Laptops/Tablets), Foto- und Filmapparate sowie Geräte, die der Ton- und Bildaufnahme und/oder -wiedergabe dienen, ebenfalls zu hinterlegen. Ausnahmen bestehen für akkreditierte Medienvertreter/Journalisten (siehe nachstehend Ziffer 2.) für entsprechend akkreditierte Medienvertreter. Über sonstige Ausnahmen entscheidet der Vorsitzende im Einzelfall.

 

  1. Akkreditierte Medienvertreter dürfen ihre persönlichen Gegenstände, insbesondere Mobiltelefone, einen mobilen Computer, Tablet, o. ä. in den Zuschauerbereich des Sitzungssaals mitbringen. Ton-, Bild- und Filmaufnahmen dürfen mit diesen Geräten dort nicht angefertigt werden. Die dortige Nutzung ist nur im Stumm-Lautlos-Modus gestattet. Das Telefonieren ist im Zuschauerbereich des Sitzungssaals nicht gestattet.

Bei missbräuchlicher Verwendung bleiben abweichende Regelungen ausdrücklich vorbehalten. Der – an den Zuschauerbereich des Sitzungssaals angrenzende – Pressearbeitsraum unterliegt nicht den vorgenannten Beschränkungen.

 

  1. Zuschauern, die sich nicht in der vorgeschriebenen Weise ausweisen oder sich weigern, ihre Ausweise gem. Ziff. III.3 kopieren zu lassen, sich durchsuchen zu lassen oder beanstandete Gegenstände in Verwahrung zu geben, ist der Zutritt zu versagen. Sollten sich Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher, Nebenkläger oder Verfahrensbeteiligte nicht ausweisen können, ist vor Versagung des Zutritts die Entscheidung des Vorsitzenden einzuholen.

 

4.a)     Verteidiger, Nebenklägervertreter, Dolmetscher und Sachverständige

- nicht abgedruckt -

 

4.b)     Verteidiger sowie Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft, Nebenklägervertreter,

Dolmetscher und Sachverständige

- nicht abgedruckt -

 

V.

 

  1. Zuschauer und Medienvertreter erhalten an den ersten drei Hauptverhandlungstagen 180 Minuten und an den weiteren Hauptverhandlungstagen 120 Minuten vor dem vorgesehenen Beginn der Sitzung Zugang zum Prozessgebäude. Eingelassenen Zuschauern, Medienvertretern/Journalisten steht bis zur Öffnung des Zuschauerbereichs der davor befindliche Flurbereich zum Aufenthalt zur Verfügung.

 

2.a)      Im Zuschauerbereich des Sitzungssaals stehen insgesamt 200 Sitzplätze für Medien-vertreter sowie Zuschauer zur Verfügung. 100 Sitzplätze sind für Medienvertreter und 100 für Zuschauer reserviert.

 

2.b)     Die 100 Sitzplätze für die Medienvertreter sind als solche gekennzeichnet. Ein Anspruch auf einen bestimmten Sitzplatz besteht nicht. Den diesbezüglich ergehenden Anordnungen der Justizbediensteten oder ihrer Amtshelfer ist Folge zu leisten.

 

2.c)     Die Sitzplatzvergabe der 100 Plätze für Medienvertreter erfolgt nach Maßgabe der näheren Bestimmungen unter VI.

 

Wird ein reservierter Sitzplatz nicht spätestens 15 Minuten vor Sitzungsbeginn eingenommen, wird er wie folgt freigegeben:

- In erster Linie für anwesende akkreditierte Medienvertreter/Journalisten in der

 Reihenfolge der Sitzplatzvergabe gemäß Abschnitt VI dieser Verfügung,

- in zweiter Linie für anwesende, nicht akkreditierte Medienvertreter nach

  pflichtgemäßer Ermessungsausübung des Vorsitzenden oder einer von ihm

  bestimmten Person,

- in dritter Linie für sonstige Zuschauer; diese dürfen auch freie oder frei gewordene

  Sitzplätze der 100 für Medienvertreter reservierten Sitzplätze einnehmen.

 

  1. Medienvertreter, die keinen reservierten Platz haben, und andere Zuschauer werden in der Reihenfolge ihres Eintreffens am Haupteingang des Sitzungsgebäudes bzw. in dem vor dem Sitzungssaal als Wartezone gekennzeichneten Bereich in den Zuschauerbereich des Sitzungssaals eingelassen. Ein Anspruch auf einen bestimmten Sitzplatz besteht nicht. Den diesbezüglich ergehenden Anordnungen der Justizbediensteten oder ihrer Amtshelfer ist Folge zu leisten.

 

  1. Es dürfen nur so viele Zuschauer in das Gerichtsgebäude eingelassen werden, wie Sitzplätze für Zuschauer und gegebenenfalls zusätzlich freie oder frei gewordene Sitzplätze für Medienvertreter im Zuschauerbereich des Sitzungssaals vorhanden sind. Ein nach Sitzungsbeginn frei gewordener Sitzplatz wird nach Rückgabe der Einlasskarte (s.o. III. 1.) neu belegt. „Reservierungen“ sind nur in Sitzungspausen statthaft.

 

 

 

VI.

 

Zulassung der Medienvertreter

Zur Berichterstattung sind nur akkreditierte Medienvertreter zugelassen. Für diese stehen im Zuschauerraum insgesamt 100 Plätze zur Verfügung.

 

Die Sitzplatzvergabe erfolgt im Akkreditierungsverfahren. Die Akkreditierung ist nur innerhalb der Akkreditierungsfrist durch eine an die nachstehend genannte E-Mailadresse gerichtete E-Mail möglich. Sonstige Akkreditierungen bleiben unberücksichtigt.

 

  1. Akkreditierungsfrist

Die Akkreditierungsfrist beginnt am 20.10.2025, 12:00 Uhr

und endet am                                    03.11.2025, 12:00 Uhr.

 

  1. Akkreditierung per E-Mail

Die Akkreditierung erfolgt per E-Mail an folgende E-Mail-Adresse

           presse.lg-md@justiz.sachsen-anhalt.de

 

  1. Inhalt des Akkreditierungsschreibens

Die Akkreditierungsmail soll folgende Angaben enthalten: 

                        - Name, Vorname

                        - Medienorgan

                        - Kopie des Presseausweises oder eines Referenzschreibens

                        - Telefonnummer

                        - E-Mail-Adresse

                        - Tätigkeit des Antragstellers (Journalist, Kameramann, Assistenz, Fotograf)

                        - Angabe, ob ein Sitzplatz benötigt wird

- Bereitschaft zur Übernahme der Poolführerschaft (nur bei

  Fernsehsendern, Fotoagenturen, freien Fotografen)

 

  1. Mehrfachakkreditierung

Jedes Medium kann sich mit beliebig vielen Vertretern am Akkreditierungsverfahren beteiligen.

 

  1. Akkreditierungsbestätigung

Jeder zugelassene Medienvertreter erhält eine Bestätigung durch Übergabe einer Akkreditierungskarte, die an jedem Verhandlungstag mitzuführen und unaufgefordert zusammen mit dem Presse- oder Personalausweis bei der Eingangskontrolle vorzuzeigen ist.

 

  1. Entsendung von Vertretern

Wird ein Vertreter entsandt, hat dieser die Akkreditierungskarte mitzuführen.

 

  1. Sitzplatztausch

Jeder akkreditierte Journalist kann jederzeit im Einvernehmen mit einem Medium, das einen reservierten Sitzplatz erhalten hat, für dieses den reservierten Sitzplatz einnehmen. Dieses Einvernehmen kann auch für die gesamte Verfahrensdauer hergestellt werden.

Die Platzeinnahme ist allerdings nur zu Beginn eines jeden Sitzungstages möglich. Dafür ist erforderlich, dass der Journalist im Besitz der Platzkarte des eigentlich berechtigten Mediums ist.

 

 

 

 

VII.

 

Poolbildung

 

  1. Von den akkreditierten Fernsehvertretern werden als Poolführer zwei Fernsehteams mit jeweils einer Kamera (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender) zugelassen.

 

  1. Von den akkreditierten Presseagenturen werden als Poolführer zwei mit jeweils zwei Fotografen zugelassen.

 

  1. Von den akkreditierten freien Fotografen werden als Poolführer vier Fotografen zugelassen.

 

  1. Die Bestimmung der Poolführer bleibt einer Einigung der interessierten Presseorgane bzw. Fernsehanstalten überlassen. Die Absprache im Einzelnen, die im Laufe des Verfahrens jederzeit geändert werden kann, obliegt den interessierten Anstalten, Redaktionen, Agenturen und Journalisten.

 

  1. Die Poolführer haben sich schriftlich zu verpflichten, das Bildmaterial ihren Konkurrenzunternehmen auf Anforderung zu überspielen oder zur Verfügung zu stellen.

 

  1. Falls bis spätestens 03.11.2025, 12.00 Uhr, der Pressestelle bei dem Landgericht Magdeburg keine verbindliche einvernehmliche Poollösung mitgeteilt wird, trifft der Pressesprecher oder dessen Vertreter die Auswahl durch Los.

 

VIII.

 

Ton- und Bildaufnahmen

 

  1. Im Sitzungssaal einschließlich Zuschauerbereich sind Ton- und Bildaufnahmen nur den Poolführern erlaubt, und zwar an jedem Sitzungstag nur bis zum ersten Aufruf der Sache. Die Aufnahmen sind mit der Eröffnung der Sitzung durch den Vorsitzenden zu beenden.

 

Mit Bild- und Tonaufzeichnungen des Spruchkörpers einschließlich Ergänzungsrichter und Ergänzungsschöffen sowie der Protokollführerinnen außerhalb des Sitzungssaals besteht kein Einverständnis. Sie sind zu unterlassen.

 

  1. Außerhalb des Sitzungssaals einschließlich Zuschauerbereich sind Ton- und Bildaufnahmen (auch O-Töne etc.) auch den übrigen akkreditierten Medienvertretern gestattet, und zwar vor Sitzungsbeginn, in den Sitzungspausen und nach Ende der jeweiligen Sitzung. Die Erlaubnis besteht im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten vor Ort. Anordnungen des Vorsitzenden bzw. der von ihm beauftragten Personen bleiben vorbehalten.

 

  1. Darüber hinaus sind Ton-, Film- und Bildaufnahmen im Sitzungssaal einschließlich Zuschauerbereich und im Foyer vor dem Sitzungssaal untersagt.

 

  1. Abweichenden Anordnungen der Wachtmeister oder des Vorsitzenden ist Folge zu leisten.

 

  1. Persönlichkeitsrechte der Prozessbeteiligten sind zu wahren.

 

  1. a) Bildaufnahmen von Nebenklägern und Zeugen sind mit geeigneten Mitteln zu anonymisieren, es sei denn, die Betroffenen erklären ihre Zustimmung zu einer abweichenden Vorgehensweise.

 

  1. b) Die zugelassenen Bildjournalisten (Fernsehteams und Fotografen) haben vor der Weitergabe des gefertigten Bildmaterials und der Verwendungsrechte hieran dieses in geeigneter Weise zu anonymisieren oder sonst sicherzustellen, dass die Anonymisierungsvorschrift von den Empfängern beachtet wird.

 

  1. c) Im Falle eines Verstoßes durch die Veröffentlichung nicht anonymisierten Bildmaterials aus dem Gerichtsgebäude wird dem Medium, das die Veröffentlichung zu verantworten hat bzw. den für diese tätigen Personen für die nächsten drei Sitzungstage, im Wiederholungsfall für den Rest der Hauptverhandlung, die Akkreditierung entzogen.

 

  1. d) Demjenigen Poolführer, dessen Bildmaterial dabei Verwendung fand, wird die Poolführerschaft entzogen, wenn nicht nachgewiesen wird, dass das gemäß dieser Verfügung Gebotene zur Vermeidung einer Missachtung des Anonymisierungsgebots getan wurde.

 

  1. Sonderregelungen für Pressekonferenzen bleiben vorbehalten.

 

IX.

 

… betrifft den Angeklagten, wird nicht veröffentlicht …

 

X.

 

  1. Die Sitzungspolizei obliegt dem Vorsitzenden.

Ihre daraus erwachsenden Befugnisse erstrecken sich im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Landgerichts Magdeburg

- in örtlicher Hinsicht auf den Sitzungssaal einschließlich Zuschauerraum und auf die

  dem Sitzungssaal vorgelagerten Räume, also auch auf die Zugänge zum

  Sitzungssaal, Zuschauerbereich und den Medienraum,

- in zeitlicher Hinsicht auf die Sitzung, wozu auch die Sitzungspausen, während

  welcher die Kammer an der Gerichtsstelle bleibt, sowie die Zeitspannen vor und

  nach der Sitzung gehören, an denen sich die Beteiligten oder Zuschauer einfinden

  bzw. entfernen,

- in persönlicher Hinsicht auf alle Personen, die sich während der angegebenen

  Zeiten in den erwähnten Bereichen aufhalten.

 

  1. Innerhalb des aufgezeigten örtlichen, zeitlichen und persönlichen Rahmens wird das Hausrecht durch die Sitzungspolizei verdrängt.

 

  1. Das Hausrecht auf dem Grundstück und dem Gebäude in der Nebenstelle übt an den Verhandlungstagen der Vorsitzende aus.

 

XI.

 

In Zweifelsfällen ist die Entscheidung des Vorsitzenden einzuholen.

 

Gründe:

 

  1. Die getroffenen Beschränkungen der Ton- und Bildberichterstattung sind zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Verhandlung auch im Lichte der Pressefreiheit erforderlich und verhältnismäßig.

 

Aufgrund der räumlichen Verhältnisse und der Vielzahl der Verfahrensbeteiligten wäre ein geordneter Sitzungsablauf durch die unbegrenzte Zulassung gegebenenfalls zahlreicher Bildberichterstatter in diesem Verfahren mit dem zu erwartenden großen Medieninteresse sitzungspolizeilich nicht zu gewährleisten.

 

In Ansehung der räumlichen Verhältnisse des Sitzungssaales einschließlich Zuschauerbereich findet deshalb die auch in zahlreichen anderen von bundesweitem Öffentlichkeitsinteresse begleiteten Strafverfahren praktizierte sogenannte „Pool- Lösung“ Anwendung.

 

Dadurch wird die Bild-Film-Berichterstattung der nicht als Poolführer bestimmten Medien-Organisationen in einem relativ geringfügigen Maß eingeschränkt. Durch die Verpflichtung der Poolführer zur Weitergabe des von ihnen gefertigten Bildmaterials ist die Teilhabe sämtlicher interessierter Medien auch an einer Bildberichterstattung gewährleistet. Die Zahl der Poolführer wurde so gewählt, dass die verschiedenen Mediengruppen ausreichend berücksichtigt werden.

 

  1. Die Anordnung zur Anonymisierung von Bildaufnahmen konkretisiert die Anordnung, dass Persönlichkeitsrechte der Beteiligten zu wahren sind. Bei den Nebenklägern und den Zeugen handelt es sich ganz überwiegend nicht um Personen auch nur der relativen Zeitgeschichte. Auch wenn die Wahrung der Persönlichkeitsrechte grundsätzlich Aufgabe der Betroffenen selbst ist, gebietet es die Fürsorgepflicht des Gerichts, in angemessener Weise für den Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte Sorge zu tragen.

 

  1. Die weiteren Anordnungen hinsichtlich der Weitergabe entsprechend gefertigten Bildmaterials an andere Medien als diejenigen der Poolführer ist erforderlich, um die Umsetzung der Anonymisierungsanordnung sicherzustellen.

 

  1. … betrifft den Angeklagten, wird nicht veröffentlicht …

 

ZITAT ENDE

 

 

Löffler

Pressesprecher

Impressum:
Landgericht Magdeburg
Pressestelle
Halberstädter Str. 8
39112 Magdeburg
Tel: 0391 606-2061 oder -2142
Fax: 0391 606-2069 oder -2070
Mail: presse.lg-md@justiz.sachsen-anhalt.de
Web: www.lg-md.sachsen-anhalt.de

Anhänge zur Pressemitteilung