Pressemitteilung: 06/2026
Magdeburg, den 03.02.2026

4. Strafkammer des Landgerichts entscheidet über Beschwerden gegen die Durchsuchungen von Räumen im Landtag von Sachsen-Anhalt am 01.07.2025 Landgericht: 24 Qs 43/25 und weitere Aktenzeichen Staatsanwaltschaft: 552 Js 25527/24

  1. Die 4. Strafkammer des Landgerichts hat am 29.01.2026 entschieden, dass die vom Amtsgericht Magdeburg im Mai 2025 angeordnete Durchsuchung von Räumen der CDU-Fraktion im Landtag rechtswidrig gewesen ist. Der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts wurde aufgehoben. Eine Entscheidung darüber, dass die sichergestellten Unterlagen herausgegeben werden müssen, hat das Landgericht nicht getroffen. Damit ist eine Beschwerde der CDU-Fraktion weitgehend erfolgreich gewesen.

 

Die mit drei Berufsrichtern besetzte Kammer des Landgerichts ist zur der Überzeugung gelangt, dass die Anordnung der Durchsuchung nicht verhältnismäßig gewesen ist. Der Landtag als Gesetzgebungsorgan ist grundsätzlich vor einer Durchsuchung aufzufordern, Unterlagen an die Staatsanwaltschaft herauszugeben. Ein derartiges mit Gründen versehenes Herausgabeverlangen durch die Staatsanwaltschaft an den Landtag gab es nicht. Dieses Herausgabeverlangen ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls, etwa besondere Eilbedürftigkeit oder der Gefahr von Beweismittelverlust, auch nicht entbehrlich gewesen.

 

Soweit die CDU-Fraktion die Rückgabe der sichergestellten Unterlagen verlangt hat, muss hierüber zunächst das Amtsgericht Magdeburg als Gericht 1. Instanz entscheiden. Dies ist bislang deswegen noch nicht geschehen, weil zunächst das Landgericht als Gericht 2. Instanz klären sollte, ob die Durchsuchung rechtswidrig gewesen ist oder nicht.

 

  1. Die 4. Strafkammer des Landgerichts hat am 29.01.2026 mit mehreren Beschlüssen entschieden, dass die Beschwerden von 9 Abgeordneten des Landtages gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Magdeburg aus dem Mai 2025 unzulässig sind. Der einzelne Abgeordnete hat keine Berechtigung eine Beschwerde einzulegen. Er ist nicht beschwerdebefugt. Es wurden keine Wohnräume durchsucht, die dem besonderen Schutz des Artikels 13 des Grundgesetzes (Unverletzlichkeit der Wohnung) unterliegen. Durchsucht wurden nur sogenannte Geschäftsräume, bei denen es sich nicht einmal um die persönlichen Büros der sich beschwerenden Abgeordneten handelt. Werden derartige Geschäftsräume durchsucht, hat nur der Unternehmer - hier: die Fraktion - ein Beschwerderecht, wie das Bundesverfassungsgericht 2018 entschieden hat.

 

  1. Gegen die Beschlüsse des Landgerichts im Ermittlungsverfahren gibt es kein weiteres Rechtsmittel.

 

Bei der 9. Strafkammer des Landgerichts ist erst am 08.01.2026 eine Beschwerde der SPD-Fraktion im Landtag eingegangen. Über diese Beschwerde wird zeitnah entschieden.

 

  1. Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Magdeburg führt gegen mehrere beschuldigte Personen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue zum Nachteil der CDU-Fraktion im Landtag von Sachsen-Anhalt. Grund für die Ermittlungen ist eine Strafanzeige des Bundes der Steuerzahler Sachsen-Anhalt aus dem Oktober 2023. Im Zuge dieser Ermittlungen ergingen auf Antrag der Staatsanwaltschaft Magdeburg im Mai 2025 vom Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Magdeburg ein Durchsuchungsbeschluss von Räumen im Landtag Sachsen-Anhalt. Die Durchsuchung erfolgte am 01.07.2025.

 

Gegen die Durchführung der Durchsuchung und die dabei erfolgte Sicherstellung sind ab dem 25.07.2025 mehrere Beschwerden beim Landgericht Magdeburg eingegangen. Beschwert haben sich die CDU-Fraktion und einzelne Abgeordnete der CDU. Über diese bei der 4. Strafkammer des Landgerichts anhängigen Beschwerden hat diese nun entschieden.

 

 

 

Löffler

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