Landesverwaltungsamt erteilt Ausnahmegenehmigung für „Magdeburger Reiter“ und „Jungfrau“ in Lichtsignalanlagen
Das Landesverwaltungsamt hat der Landeshauptstadt Magdeburg eine Ausnahmegenehmigung für die Verwendung spezieller regionaler Sinnbilder in den Lichtsignalanlagen der Stadt erteilt. Damit können Ampelanlagen mit dem „Magdeburger Reiter“ (grünes Sinnbild) und der „Magdeburger Jungfrau“ (rotes Sinnbild) versehen werden.
Die Entscheidung basiert u.a. auf einem lichttechnischen Gutachten, das die Landeshauptstadt selbsttätig in Auftrag gegeben hatte. Dieses besagt, dass diese abweichenden Sinnbilder nicht weniger hell (d.h. sichtbar) sind als die regulären Sinnbilder in Lichtsignalanlagen. Die neuen Motive beeinträchtigen daher die Sicherheit der Fußgänger insoweit nicht.
Die Ausnahmegenehmigung konnte erteilt werden, da die gewählten Sinnbilder zudem einen besonderen regionalen Bezug haben: Die „Magdeburger Jungfrau“ ist Teil des Stadtwappens und geht auf das 13. Jahrhundert zurück, während der „Magdeburger Reiter“ das erste vollplastische Reitermonument des Mittelalters ist und seit dem 13. Jahrhundert das Stadtbild prägt.
Hintergrund: Abweichende Sinnbilder für Fußgänger in Lichtsignalanlagen
Die Sinnbilder in Lichtsignalanlagen müssen gemäß Straßenverkehrs-Ordnung und entsprechend erlassenen Verwaltungsvorschriften einen schreitenden Fußgänger (grün) und einen stehenden Fußgänger (rot) zeigen. In Fachkreisen gibt es Bedenken hinsichtlich Modifikationen von Sinnbildern in Lichtsignalanlagen. Das Land Sachsen-Anhalt hat sich jedoch entschlossen, abweichende Sinnbilder mit regionalem Bezug in Lichtsignalanlagen mittels Ausnahmegenehmigung zuzulassen. Die Möglichkeit Ausnahmen zuzulassen, wurde durch eine Grundsatzentscheidung des Ministeriums für Infrastruktur und Digitales geschaffen. Auf Initiative des Landes Sachsen-Anhalt wurde das Thema im September 2022 auf Bund-Länderebene eingehend erörtert, seit diesem Zeitpunkt kann auch in Sachsen-Anhalt auf Antrag und nach Prüfung durch das LVWA von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und deren Verwaltungsvorschrift abgewichen werden.
Die Erteilung von Ausnahmen von diesen Vorgaben durch das Landesverwaltungsamt ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. So müssen die abweichenden Sinnbilder klar erkennbar sein: Sie sollen in rot einen haltenden, in grün einen schreitenden Charakter zeigen, um Verwechslungen zu vermeiden. Bei Zweifeln kann die Behörde die Beibringung eines Gutachtens einer unabhängigen Prüfstelle zur lichttechnischen Untersuchung der modifizierten Sinnbilder verlangen.
Insgesamt gilt: Abweichende Sinnbilder dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Sie müssen für jedermann eindeutig verständlich sein und dürfen nicht mit den für andere Verkehrsteilnehmende geltenden örtlichen Signalen verwechselt werden. Nur so kann gewährleistet werden, dass Fußgänger die Signale richtig interpretieren und die Sicherheit im Straßenverkehr gewahrt bleibt.
Impressum:
Landesverwaltungsamt
Pressestelle
Ernst-Kamieth-Straße 2
06112 Halle (Saale)
Tel: +49 345 514 1244
Fax: +49 345 514 1477
Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de