Pressemitteilung: 102/2025
Halle (Saale), Magdeburg, Dessau, den 27.08.2025

Verordnung des Naturschutzgebietes „Ohre-Drömling“ soll geändert werden – Unterlagen liegen bis zum 29. September 2025 aus – Stellungnahmen bis 6. Oktober möglich

Die öffentliche Auslegung des Entwurfs zur Änderung der Verordnung für das Naturschutzgebiet „Ohre-Drömling“, das Teil des UNESCO-Biosphärenreservats Drömling ist, läuft derzeit.

Ziel der Änderung ist es, den Erlebnisweg I „Runde der Kernzone“ für Besucherinnen und Besucher zugänglich zu machen. Bisher war das Betreten der sogenannten Kernzone „Böckwitz-Jahrstedter Drömling“ (§ 4 Absatz 3 der geltenden Verordnung) untersagt. Mit der geplanten Änderung soll dieser Weg vom Betretungsverbot ausgenommen werden – ein Schritt, der den Naturtourismus und die Umweltbildung in der Region stärkt.

Darüber hinaus soll in der Verordnung festgeschrieben werden, dass die Bildung und Umweltbildung gleichwertiger Bestandteil der Aufgaben und Ziele im Schutzgebiet sind. Auch die Zuständigkeiten werden aktualisiert: Neben der oberen Naturschutzbehörde werden künftig auch die Verwaltung des Biosphärenreservates Drömling, das Landesamt für Umweltschutz und die untere Naturschutzbehörde offiziell benannt, um die Zusammenarbeit zu verbessern.

 

Die Auslegungsunterlagen können in den folgenden Kommunen eingesehen werden:

 

sowie im Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt (obere Naturschutzbehörde), Dessauer Str. 70, 06110 Halle/S.

Die Einsichtnahme ist während der jeweiligen Dienst- und Sprechzeiten möglich. Zusätzlich stehen die Unterlagen selbstverständlich auch online zur Verfügung unter: https://lsaurl.de/nsgverfahren

 

Ihre Meinung zählt!

Alle Bürgerinnen und Bürger sowie Interessierte haben die Möglichkeit, bis zum 6. Oktober 2025 schriftlich Stellung zu den geplanten Änderungen zu nehmen und diese an das Landesverwaltungsamt zu senden.

 

Hintergrund:

Das Referat Naturschutz und Landschaftspflege ist als obere Naturschutzbehörde in Sachsen-Anhalt zuständig für die Ausweisung und Betreuung der Naturschutzgebiete. 

Naturschutzgebiete (NSG) sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen nach § 23 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist. Der Schutzstatus eines Naturschutzgebietes bedeutet den höchsten Schutz nach bundesdeutschem Naturschutzrecht (streng geschützte Gebiete). Gründe zur Ausweisung von Gebieten als Naturschutzgebiet können sein:

  1. Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
  2. wissenschaftliche, naturgeschichtliche oder landeskundliche Gründe oder
  3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.

Mit der Ausweisung von Naturschutzgebieten sollen die in Sachsen-Anhalt vorkommenden naturräumlichen Landschaften und dort insbesondere die wertvollen und schutzbedürftigen Ökosysteme repräsentiert werden.

 

Ausweisung von Naturschutzgebieten

Teile von Natur und Landschaft in denen mindestens einer der oben genannten Gründe zutrifft, werden durch eine Verordnung des Landesverwaltungsamtes als NSG erklärt. Vor der Erklärung zum NSG werden in einem Ausweisungsverfahren Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte sowie Träger öffentlicher Belange, Landesbehörden, die anerkannten Naturschutzverbände, Berufsvertretungen und die betroffenen Gemeinden einbezogen.

 

Impressum:


Landesverwaltungsamt
Pressestelle
Ernst-Kamieth-Straße 2
06112 Halle (Saale)
Tel: +49 345 514 1244
Fax: +49 345 514 1477
Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de

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