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Magdeburg, den 18.10.2006

Rede von Finanzminister Jens Bullerjahn zur ersten Beratung des Pensionsfondsgesetzes im Landtag von Sachsen-Anhalt

Ministerium der Finanzen - Pressemitteilung Nr.: 31/06 Ministerium der Finanzen - Pressemitteilung Nr.: 31/06 Magdeburg, den 19. Oktober 2006 Rede von Finanzminister Jens Bullerjahn zur ersten Beratung des Pensionsfondsgesetzes im Landtag von Sachsen-Anhalt In unserer Koalitionsvereinbarung haben wir uns darauf verständigt, für die Neuverbeamtungen ab 2007 Pensionsrücklagen zu bilden und dafür ein Sondervermögen einzurichten. Hintergrund für unser Vorhaben ist die Tatsache, dass die Anzahl der Versorgungsempfänger bis 2020 voraussichtlich auf das 4,7fache (10.277 Versorgungsempfänger) steigen wird. Entsprechend werden sich die Beamtenversorgungsausgaben entwickeln. Trotz umfangreicher Leistungskürzungen, Maßnahmen zur Reduzierung der Frühpensionierung, einem steigenden Ruhestandeintrittsalter und sinkendem Ruhegehaltssatz der Neupensionäre werden die zu erwartenden Ausgabesteigerungen im Landeshaushalt kaum darstellbar sein. Prognostisch bis 2020 gesehen dürften sich die Ausgaben mehr als versechsfachen. Für das Haushaltsjahr 2007 sind Ausgaben in Höhe von rund 76 Mio. Euro etatisiert. Die Mittelfristige Finanzplanung bis 2010 geht bereits von  Steigerungen um rd. 40 Mio. ¿ auf 115 Mio. ¿ aus. Für 2020 sind Ausgaben in Höhe von 291 Mio. ¿ prognostiziert. Die benötigten Mittel werden zurzeit erst nach dem Zeitraum erwirtschaftet, in dem die Dienstleistung, welche die Versorgungsansprüche begründet, erbracht worden ist. Dieses widerspricht dem Grundsatz der Generationengerechtigkeit. Das derzeitige Verfahren stellt auch für den Landeshaushalt ein erhebliches Haushaltsrisiko dar, dem wir mit dem vorliegenden Gesetzentwurf entgegenwirken wollen. Der Entwurf des Gesetzes sieht die Errichtung eines Sondervermögens ¿Pensionsfonds für die Versorgung und Beihilfen der Versorgungsempfänger des Landes Sachsen-Anhalt¿ ab dem Haushaltsjahr 2006 vor. Mit dem Versorgungsreformgesetz 1998 wurden im Bundesbesoldungsgesetz (§14a) die Voraussetzungen für die Bildung von Versorgungsrücklagen geschaffen. Seit 1998 werden dem Sondervermögen ¿Versorgungsrücklage¿ Mittel aus verminderten Besoldungs- und Versorgungsanpassungen zugeführt, die ab 2018 einen Beitrag zur Finanzierung der Versorgungsaufwendungen der bereits im Dienstverhältnis stehenden Beamten und Beamtinnen leisten soll. Mit der Einführung der Versorgungsrücklage ist das System der Beamtenversorgung erstmals um ein Element der Kapitaldeckung ergänzt worden. Dieses System soll auch weiterhin fortbestehen und nunmehr für neu eingestellte Beamte und Beamtinnen um das Element der vollständigen Deckung erweitert werden. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass für alle nach dem 31.12.2006 begründeten beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche entsprechende Rücklagen zu bilden sind. Diese Rücklagen werden in einem Sondervermögen durch das Ministerium der Finanzen verwaltet. Es wird vom übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt gehalten. Das Gesetz sieht auch die Möglichkeit vor, die Mittel des Sondervermögens treuhänderisch durch Dritte verwalten zu lassen. Für die Verwaltung des Sondervermögens gelten die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung. Das heißt, dem Parlament ist - beginnend mit dem Haushaltsjahr 2007 - der Entwurf eines Wirtschaftsplanes zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Rechenschaftslegung über die Entwicklung des Sondervermögens erfolgt mit der jährlichen Haushaltsrechnung. Die Zuführungen an den Pensionsfonds werden Bestandteil der Personalausgaben. Für die ab 1.1.2007 eingestellten Beamten und Beamtinnen sind sie in den Ressorthaushalten zu planen. Die Höhe der Zuführungen bestimmt sich nach versicherungsmathematischen Berechnungen und wird jährlich durch MF festgelegt. Das Nähere zur Ermittlung der Höhe und zum Zeitpunkt der Zuführungen wird das Ministerium der Finanzen durch Verordnung regeln. Darüber hinaus fließen dem Sondervermögen Mittel aus dem Einzelplan 13 in Höhe von 20 Millionen ¿ jährlich sowie Mittel gemäß des Grundsatzerlasses zu den § 26 LHO-Betrieben zu. Weitere zusätzliche Zuführungen aus dem Landeshaushalt an das Sondervermögen sind nicht ausgeschlossen. Durch diese Vorgehensweisesoll soll erreicht werden, dass bis 2020 das Sondervermögen auf 456 Millionen ¿ zuzüglich der erwirtschafteten Zinsen anwächst. Unter Zugrundelegung des ab 2007 üblichen Zinssatzes für Lebensversicherungen sind kalkulatorisch 80 Millionen ¿ Zinsen zu erwarten. Das Ministerium der Finanzen erlässt des Weiteren für das Sondervermögen Anlagerichtlinien, in denen geregelt wird, dass die zugeführten Mittel einschließlich der Erträge bei Wahrung der Anlagegrundsätze Sicherheit, Liquidität und Rendite anzulegen sind. Das Sondervermögen dient ausschließlich der Finanzierung von Versorgungsansprüchen, sie sind keiner anderen Verwendung zugänglich. Der Aufbau eines angemessenen Fondsvermögens macht es erforderlich, dass Versorgungsansprüche, die nach dem 31.12.2006 entstehen, erstmals ab 2016 dem Landeshaushalt aus dem Sondervermögen erstattet werden können. Ab 2020 kann das Sondervermögen für bereits heute begründete Versorgungsansprüche bis zur Höhe erfolgter zusätzlicher Zuführungen heran gezogen werden. Die Erstattungsbeträge des Sondervermögens werden im Landeshaushalt als allgemeine Deckungsmittel vereinnahmt. Sie stehen damit zum finanziellen Ausgleich der ab 2007 erstmals begründeten Versorgungsansprüche zur Verfügung. Der Landeshaushalt wird ab diesem Zeitpunkt noch mit den bereits bestehenden Versorgungsansprüchen belastet. Deshalb besteht das Ziel, in den kommenden Jahren auch zusätzliche Zuführungen an das Sondervermögen vorzunehmen. Impressum: Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Editharing 40 39108 Magdeburg Tel: (0391) 567-1105 Fax: (0391) 567-1390 Mail: reichert@mf.sachsen-anhalt.de

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