Bedarfszuweisungen aus dem Ausgleichstock für kreisangehörige Gemeinden
Übergangsregelung zum Ausgleich von Einzahlungsverlusten infolge des neuen Finanzausgleichsgesetzes
Ein aktueller Runderlass des Finanzministeriums regelt, dass kreisangehörige Gemeinden, die durch die Umsetzung des horizontalen Gutachtens im Finanzausgleichsgesetzes 2024 (FAG) weniger Zuweisungen vom Land erhalten, eine zusätzliche Bedarfszuweisung beantragen können. Dabei handelt es sich um eine Übergangsregelung. Die Antragstellung über ein vereinfachtes Verfahren muss bis 30. September 2024 erfolgt sein. Die Zahlungen erfolgen aus dem Ausgleichsstock.
Der Erlass und das Antragsformular sowie weitere Informationen zum Kommunalen Finanzausgleich sind hier zu finden: Kommunaler Finanzausgleich (sachsen-anhalt.de)
Finanzminister Michael Richter: „Mit den Zahlungen nach dem Runderlass 'FAG-Ausgleichszahlung 2024' hilft das Land Sachsen-Anhalt den kreisangehörigen Gemeinden, die infolge des neuen Finanzausgleichsgesetzes in diesem Jahr Einzahlungsverluste zu verzeichnen hätten.“
Hintergrund:
Zur Milderung oder zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen und Notlagen im Haushalt steht den Kommunen der Ausgleichsstock für die Gewährung von Bedarfszuweisungen und zinslosen rückzahlbaren Liquiditätshilfen mit einem Volumen von jährlich 40 Millionen Euro zur Verfügung.
Das FAG 2024 umfasst Veränderungen bei den Kriterien, nach denen sich der Bedarf einer Kommune bemisst. Änderungen betreffen die Auflösung der bisherigen Finanzkraftumlage und ihre Ersetzung durch eine Finanzausgleichsumlage und eine Mindestausstattung für finanzschwache Gemeinden.
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