Beispielrechnungen zum Entwurf des Akzeptanz- und Beteiligungsgesetzes
Neue Wind- & Solaranlagen: Gute Stromjahre lohnen sich für Kommunen künftig besonders
Der weitere Ausbau erneuerbarer Energien wird sich in Sachsen-Anhalt künftig für die Kommunen direkt auszahlen. Das Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz ist aktuell auf der Zielgeraden; es soll unmittelbar nach der parlamentarischen Sommerpause vom Landtag beschlossen werden. Doch mit wie viel Geld können Kommunen für neu errichtete Wind- und Photovoltaikanlagen auf ihrem Gemeindegebiet konkret planen? Dies zeigt ein Rechenbeispiel, das auf dem aktuellen – noch im parlamentarischen Verfahren behandelten – Gesetzentwurf basiert:
Bei Windenergieanlagen fließen jährlich mindestens 5.500 Euro pro Megawatt (MW) Nennleistung an die Kommunen – für ein Windrad mit einer installierten Leistung von fünf MW sind das mindestens 27.500 Euro. In guten Stromjahren kann der Betrag aber auch höher ausfallen: Denn die tatsächlich erzeugten Strommengen werden mit 0,3 Cent je Kilowattstunde abgerechnet. Ab 1.834 Volllaststunden pro Jahr wird der Sockelbetrag überschritten. Läuft das Windrad beispielsweise mit 2.800 Volllaststunden, erhält die Kommune 42.000 Euro (2.800 Stunden x 5.000 Kilowatt x 0,003 Euro).
Bei Photovoltaik-Freiflächenanlagen können Kommunen mit mindestens 2.500 Euro pro Megawatt-Peak planen. Bei einer Anlage mit einer installierten Leistung von 5 Megawatt-Peak fließen also mindestens 12.500 Euro jährlich. Ab 834 Volllaststunden im Jahr wird dieser Sockelbetrag überschritten; bei 1.000 Vollaststunden würden so 15.000 Euro in der Gemeindekasse landen (1.000 Stunden x 5.000 Kilowatt x 0,003 Euro).
Auf den aktuellen Gesetzentwurf hatte sich der Koalitionsausschuss vor Kurzem geeinigt. Die geplanten Zahlungspflichten sollen für Betreiber von Anlagen gelten, die nach Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommen werden. Sie umfassen auch Repowering-Anlagen, also jene Anlagen, die nach einer gewissen Zeit modernisiert werden. Ausgenommen sind Bestandsanlagen, da die rechtlich problematische Rückwirkung des Gesetzes vermieden werden soll. Den Betreibern steht es frei, über die Gewinnabschöpfung hinausgehende Zahlungen zu leisten. Bei Windenergieanlagen sind Gemeinden im Umkreis von 2,5 Kilometern anspruchsberechtigt. Bei Photovoltaik-Freiflächenanlagen sollen diejenigen Gemeinden Zahlungen erhalten, auf deren Gebiet die Anlage steht.
In eigener Sache:
Das Ministerium weist auf die Berechnungen aus aktuellem Anlass noch einmal hin. In einer früheren Pressemitteilung zum Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz vom 8. Mai 2025 war ein fehlerhaftes Rechenbeispiel zu dem vom Koalitionsentwurf vor Kurzem beschlossenen Gesetzentwurf enthalten. Wir bitten diesen Kommunikationsfehler zu entschuldigen. Rechtsverbindlich werden die genannten Zahlungspflichten nach finaler Verabschiedung des Akzeptanz- und Beteiligungsgesetzes durch den Landtag.
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