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Magdeburg, den 25.01.2007

Sachsen-Anhalt bringt Gesetz zum Nichtraucherschutz auf den Weg / Gesundheitsministerin Kuppe: Wir wollen rauchfreie Raumluft

Ministerium für Gesundheit und Soziales - - Pressemitteilung Nr.: 009/07 Ministerium für Gesundheit und Soziales - Pressemitteilung Nr.: 009/07 Magdeburg, den 25. Januar 2007 Sachsen-Anhalt bringt Gesetz zum Nichtraucherschutz auf den Weg / Gesundheitsministerin Kuppe: Wir wollen rauchfreie Raumluft Der Gesetzentwurf der Landesregierung zu einem Nichtraucherschutzgesetz ist am Donnerstag das erste Mal im Landtag beraten worden. Im Folgenden veröffentlichen wir die Einbringungsrede von Gesundheitsministerin Dr. Gerlinde Kuppe: Die Diskussion um den Nichtraucherschutz bewegt seit geraumer Zeit ganz Deutschland. Wir haben begrenzte Erfahrungen mit freiwilligen Vereinbarungen auf verschiedenen Ebenen gemacht. Die Arbeitsstättenverordnung aus dem Jahre 2003 hat noch keine wesentlichen positiven Resultate gezeigt. Ich freue mich daher, mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf einen wichtigen Beitrag zu einer wirksamen Verbesserung des Schutzes der nicht rauchenden Bevölkerung in unserem Bundesland vorstellen zu können. Schätzungen zufolge werden in Deutschland jährlich 110.000 bis 140.000 Todesfälle durch Tabakkonsum verursacht. Die häufigste Erkrankungs- und Todesursache in diesem Zusammenhang ist Krebs, gefolgt von Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems sowie der Atemwege. Darüber hinaus ist es wissenschaftlich gesichert, dass nicht nur das aktive Rauchen äußerst gesundheitsschädlich ist, sondern auch das unfreiwillige passive Rauchen ein erhebliches Erkrankungsrisiko in sich birgt. Nach derzeitigen Erkenntnissen sind pro Jahr rund 3.300 Todesfälle auf passives Rauchen durch Einatmen von Tabakrauch aus der Raumluft zurückzuführen. Das Passivrauchen ist lange Zeit stark unterschätzt worden. Dabei enthält dieser unfreiwillig eingeatmete Rauch die gleichen giftigen und krebserregenden Substanzen wie der von Raucherinnen und Rauchern inhalierte Rauch, und dies zum Teil in deutlich höherer Konzentration. Da einzelne Komponenten des Passivrauchs lange in der Raumluft verweilen und sich die Partikel an Wänden, Gebrauchsgegenständen und auf Bodenbelägen ablagern und von dort wieder in die Raumluft gelangen, sind Räume, in denen das Rauchen erlaubt ist, eine kontinuierliche Expositionsquelle für die Giftstoffe des Tabakrauchs ¿ selbst dann noch, wenn dort aktuell nicht geraucht wird. Daraus resultiert - wie Untersuchungen belegen -, dass die Einrichtung von Raucherzonen in nicht völlig abgeschotteten Innenbereichen keinerlei Schutz vor dem Passivrauchen gewährleistet. Daher ist ein wesentliches Ziel des Gesetzes, die rauchfreie Innenluft als einzig wirksame Schutzmaßnahme für die Nichtraucher und Nichtraucherinnen zu gewährleisten. Passivrauchen verursacht eine Reihe von akuten und chronischen Krankheiten, einschließlich Lungenkrebs. Herzkrankheiten, insbesondere für bereits erkrankte oder geschwächte Personen, wie z.B. Asthmatiker, ist das Passivrauchen eine konstante Gesundheitsgefährdung. Für Kinder und Jugendliche ist das Passivrauchen aufgrund ihres noch unausgereiften Organismus besonders gefährlich und hat erhebliche Auswirkungen auch auf die körperliche Entwicklung. So besteht bei Kindern ein Zusammenhang zwischen Passivrauchen und Mittelohrentzündungen, einer beeinträchtigten Lungenfunktion, Asthma oder zwischen Passivrauchen und plötzlichem Kindstod. Es besteht also dringender Handlungsbedarf zum Schutz vor den Folgen des Tabakkonsums zu Gunsten der Nichtraucherinnen und Nichtraucher. Die Landesregierung sieht ein Rauchverbot als erforderliche Maßnahme an, um das gesundheitsfördernde Ziel einer rauchfreien Innenluft zu erreichen. Die Zielrichtung des Gesetzes soll durch zwei grundsätzliche Handlungsansätze verwirklicht werden: Zum einen soll die öffentliche Verwaltung bei der Umsetzung von Schutzmaßnahmen zur Wahrung der Gesundheit der Menschen beispielhaft wirken. Daher sieht das Gesetz in den Paragraphen 2 und 3 ein Rauchverbot in den Gebäuden der öffentlichen Verwaltung des Landes vor. Des Weiteren ist es Aufgabe des Staates, basierend auf den gerade skizzierten medizinischen Erkenntnissen, besonders schutzwürdige Personengruppen auch einem besonderen Schutz zu unterstellen. Hierzu zählen neben Kindern und Jugendlichen mit ihrer besonderen Gefährdung durch passives Rauchen auch die auf Grund von Krankheit oder anderen körperlichen Beeinträchtigungen gesundheitlich besonders sensiblen Personen in Krankenhäusern und Heimen für Pflegebedürftige sowie in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung. Im Rahmen der bundesweiten Diskussion wurde wiederholt über die Zuständigkeitsfrage zwischen Bund und Ländern gestritten. Das Land Sachsen-Anhalt ist zum Erlass eines Gesetzes zur Wahrung des Nichtraucherschutzes berechtigt. Zum Einen lässt sich das Gesetz zur Wahrung des Nichtraucherschutzes unter dem Aspekt der Prävention als eine allgemeine gesundheitsrechtliche Regelung betrachten. In diesem Fall greift die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für einzelne Bereiche des Gesundheitsrechts wie in Art. 74 Abs. Nr. 19 und 19a des Grundgesetzes nicht und der Bereich des allgemeinen Gesundheitsschutzes und des Schutzes vor den gesundheitlichen Gefahren durch Tabakrauch unterliegt der allgemeinen Länderzuständigkeit nach Art. 70 Grundgesetz. Mir ist sehr wohl bewusst, dass das Gesetz zur Wahrung des Nichtraucherschutzes in das Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung des Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes bei den Raucherinnen und Rauchern wie auch in einem bestimmten Grade in das Eigentumsrecht privater Betreiber (Art. 18 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) und die freie Berufsausübung (Art. 16 Abs.1 Satz 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) eingreift. Die Beschränkung dieser Grundrechte ist jedoch gerechtfertigt, da gewichtige Gründe des Gemeinwohls vorliegen und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt wird. Zudem sind die im Gesetz vorgesehenen Rauchverbote unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen, wie mit der Arbeitsstättenverordnung, erforderlich und offenbar das einzig geeignete Mittel, um einen wirksamen Nichtraucherschutz zu gewährleisten. Während in Paragraph 2 des Gesetzentwurfes das allgemeine Rauchverbot in Räumen und Gebäuden normiert ist, besteht eine Ausnahme für Einrichtungen für Kinder und Jugendliche in Paragraph 3 Absatz 1. Dies ist in dem erhöhten gesundheitlichen Risiko für Kinder und auch Jugendliche, aber auch dem pädagogischen Aspekt der Vorbildfunktion, begründet. In Paragraph 4 sind Ausnahmen für verschiedene Bereiche vorgesehen, die auf besondere räumliche und persönliche Situationen eingehen. Dies bezieht sich vor allem auf Personen oder Personengruppen, denen es aus unterschiedlichen Gründen nicht möglich ist, das Gebäude zum Rauchen zu verlassen wie Patienten und Patientinnen einer Palliativ-Station, immobile Heimbewohner und Heimbewohnerinnen, aber auch Insassen und Insassinnen einer Haftanstalt oder Maßregelvollzugspatientinnen und -patienten. Wie sich aus der Begründung zu Paragraph 4 ergibt, erstrecken sich derartige räumliche Ausnahmen nur auf den ausgenommenen Personenkreis und nicht auf das in den Einrichtungen beschäftigte Personal. Zur Umsetzung des Rauchverbotes stehen den Trägern, Einrichtungs- und Behördenleitungen die Instrumente des Hausrechtes, des Arbeits- und Dienstrechtes zur Verfügung. Nach drei Jahren soll das Ministerium für Gesundheit und Soziales dem Landtag einen Erfahrungsbericht erstatten. Einen Punkt möchte ich betonen: Ein Rauchverbot bedeutet nicht, dass die vielen positiven Bemühungen und Anstrengungen, freiwillig den Nichtraucherschutz zu stärken und den Nikotinkonsum bei den ¿aktiven¿ Raucherinnen und Rauchern zu reduzieren nicht mehr notwendig und wichtig wären. Aber natürlich sind Projekte wie ¿Rauchfreie Schule¿ oder ¿Rauchfreies Krankenhaus¿ wichtig. Das Gesetz ist doch nur ein Baustein im Rahmen eines verbesserten gesundheitlichen Verhaltens der Bürgerinnen und Bürger. Im Übrigen erhoffe ich mir von diesem Gesetz auch einen Impuls, dass Einrichtungen oder Organisationen, die von dem Gesetz nicht erfasst werden, die Intention des Gesetzes aufgreifen und etwa durch Dienstvereinbarungen oder ähnliches an dem Ziel rauchfreier Innenluft zur Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung mitarbeiten. Ich bitte um Überweisung und Beratung des Gesetzentwurfes im Ausschuss für Gesundheit und Soziales. Impressum: Ministerium für Gesundheit und Soziales Pressestelle Turmschanzenstraße 25 39114 Magdeburg Tel: (0391) 567-4607 Fax: (0391) 567-4622 Mail: ms-presse@ms.lsa-net.de

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