Vereinfachtes Verfahren bei Umstellung auf neues Pflegerecht
Magdeburg. Zum 1. Januar 2017 werden mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs die bisherigen drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt. Das Zweite Pflegestärkungsgesetz stellt damit die Pflegeversicherung und die pflegerische Versorgung auf eine neue Grundlage. Die leistungs-, vertrags- und vergütungsrechtlichen Vorschriften der Pflegeversicherung sind infolgedessen grundlegend neu zu gestalten. Beate Bröcker, Staatssekretärin im Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration: ?Die Reform nutzt allen ? Pflegebedürftigen, Angehörigen und Pflegekräften. Denn der tatsächliche Unterstützungsbedarf wird besser erfasst.? Mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs sollen künftig auch kognitiv-psychische, kommunikative und verhaltensbezogene Beeinträchtigungen vollumfänglich bei der Leistungserbringung berücksichtigt werden. In vielen Fällen wird es also notwendig sein, dass Einrichtungen neue Konzeptionen für die Pflege erarbeiten, die dann höhere Personalaufwendungen nach sich ziehen werden. Die große Herausforderung bei der Systemumstellung liegt allerdings darin, die Vergütungen in Pflegeeinrichtungen an die neue Systematik des Pflegebedürftigkeitsbegriffes anzupassen. Hierfür müssen unter anderem die für die Pflegestufen vereinbarten Pflegesätze für ca. 450 vollstationäre Einrichtungen von den Pflegestufen auf Pflegegrade umgestellt werden. Des Weiteren müssen die personellen Voraussetzungen in den Pflegeeinrichtungen geregelt und umgestellt werden. Die komplizierte Umstellung kann in Sachsen-Anhalt nach einem vereinfachten Verfahren erfolgen. Die Landespflegesatzkommission hat jetzt die Möglichkeit für das vereinfachten Verfahrens nach § 92 c SGB XI geschaffen. Die Einrichtungen wurden bereits alle schriftlich durch die Pflegekassen informiert und können entsprechende Anträge bis zum 015.09.2016 bei den Kostenträgern stellen. Die Staatssekretärin setzt darauf, dass das vereinfachte Verfahren der Umstellung von den Einrichtungen auch genutzt wird: ?Ziel ist, den Übergang für die Pflegebedürftigen, aber auch für die Einrichtungen und Dienste der Pflege zügig und so unbürokratisch wie möglich zu gestalten, gemeinsam mit den Pflegekassen, der privaten Pflegeversicherung und dem Land als überörtlichem Sozialhilfeträger.? Das Überleitungsangebot sieht neben Zuschlägen für voraussichtliche Kostensteigerungen auch Verbesserungen der Personalausstattung vor. Damit die verbesserten Leistungen tatsächlich zum Jahresbeginn 2017 überall angeboten können, sei eine intensive Zusammenarbeit aller Verantwortlichen notwendig, sagte die Staatssekretärin: ?Pünktlich ab Januar sollen mehr helfende Hände notwendige Unterstützung bieten.? Hintergrund: Das Pflegestärkungsgesetz II trat am 1. Januar 1016 in Kraft. Ab 1. Januar 2017 müssen Leistungsverbesserungen umgesetzt sein, die im wesentlichen darauf zurückzuführen sind, dass anstatt der bisher gültigen drei Pflegestufen der Pflegebedarf nunmehr durch fünf Pflegegrade erfasst werden wird. Gemäß § 86 SGB XI hat die Pflegesatzkommission Befugnisse, die Rahmenbedingungen für die stationären Pflegesatzverhandlungen und das Überleitungsverfahren in das neue Recht im Pflegebereich zu beschließen. In Sachsen-Anhalt existiert eine Pflegesatzkommission für das ganze Land. Ihr gehören auf der Seite der Kostenträger die Landesverbände der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. und der überörtliche Träger der Sozialhilfe an, vertreten durch die Sozialagentur und das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration. Hinzu kommen die Vereinigungen der Pflegeheimträger auf der Seite der Leistungserbringer. Diese Pflegesatzkommission kann laut § 93c SGB XI ein vereinfachtes Verfahren für die Umstellung auf das neue Pflegerecht festlegen. Die entsprechende Befugnis wurde jetzt für Sachsen-Anhalt genutzt.
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