Rede Petra Grimm-Benne, Ministerin für Arbeit, Soziales und Integration Sperrfrist: 28. September 2018 - Redebeginn Landtagssitzung vom 27. bis 28. September 2018 TOP 11 - LT-Drs. 7/3383 Gesetzentwurf Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt und Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt sowie Gesetz über die Gutachterstelle für freiwillige Kastrationen und andere Behandlungsmethoden des Landes Sachsen-Anhalt ES GILT DAS GESPROCHENE WORT!!!
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, Ziel des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG-Bund) ist: ?die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten??[1]. Entsprechend muss ein Krankenhaus, um in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen zu werden, bedarfsgerecht, leistungsfähig, kostengünstig und zur Bedarfsdeckung notwendig sein. Das Krankenhaus-Strukturgesetz (KHSG) vom 10. Dezember 2015 hat daraufhin Qualitätsindikatoren zur Grundlage der Krankenhausplanung der Länder gemacht. Krankenhäuser oder auch -abteilungen, die den Indikatoren nicht entsprechen, werden nicht in den Krankenhausplan aufgenommen, Krankenkassen müssen entsprechende Versorgungsverträge kündigen. In Sachsen-Anhalt werden übrigens bereits seit 2005 Qualitätskriterien in den Rahmenvorgaben zum Krankenhausplan vorgegeben. Diese beziehen sich überwiegend auf strukturelle Vorgaben. Die Unterarbeitsgruppen des G-BA / GKV-Spitzenverband erarbeiten derzeit wesentliche Qualitätsindikatoren, welche etwa: · die erforderlichen Mindestmengen, · die Struktur der Notfallversorgung, · die Gewährung von Sicherstellungszuschlägen oder auch · bestimmt Schwerpunktzentren definieren. Das alles ist der Hintergrund, vor dem wir das Krankenhausgesetz im Land novellieren. Es soll die stationäre Krankenhausversorgung in Sachsen-Anhalt flächendeckend und auf hohem Niveau sichern. Noch mehr als früher steht dabei die Qualität als Planungskriterium im Vordergrund. Der Gesetzentwurf enthält unter anderem eine Rechtsgrundlage, um Krankenhäusern bei Nichterfüllung von Mindestanforderungen den Versorgungsauftrag einzuschränken oder als ultima ratio gar zu entziehen. Besonderes Augenmerk lag ? auch in der kürzlich abgeschlossenen Anhörung auf Kabinettsebene ? auf der Ausgestaltung dieses § 3. Er normiert die Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Versorgung in den Krankenhäusern und die aufsichtsrechtlichen Möglichkeiten der zuständigen Behörde. G-BA-Vorgaben und Rahmenvorgaben definieren die Qualitätsanforderungen, welche die Krankenhäuser nachzuweisen haben. Ergebnis der Anhörungen war übrigens, dass sich hier manche (die Ärztekammer z.B., die KV, auch die Arbeitsgemeinschaft der Notärzte) durchaus noch mehr Sanktionsmöglichkeiten und Fristenregelungen hätten vorstellen können. Anrede, nicht jedes Krankenhaus muss alles können. Mehrfachstrukturen sind oft nicht effizient ? auch aus qualitativen Gesichtspunkten ? Kooperationen sollen gefördert werden. Der Entwurf sieht so auch vor, dass Krankenhäusern im Sinne einer qualitätsorientierten Versorgung besondere Aufgaben zugewiesen werden können. Beispiel Herzoperationen: Diese Leistung soll ein Krankenhaus nur dann anbieten dürfen, wenn sichergestellt ist, dass die nötigen Geräte zur Untersuchung bereitstehen, genügend erfahrene Ärzte und Pfleger vorhanden sind und das auch rund um die Uhr garantiert werden kann. In den Rahmenvorgaben zum Krankenhausplan sollen zudem bestimmte Fallzahlen vorgeben werden, die Kliniken erreichen müssen, um die Leistung weiter anbieten zu dürfen. Auch das soll die Qualität der Behandlung sichern. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass das Land mehr Möglichkeiten zur Kontrolle und Sanktionierung erhält. Anrede, Krankenhausschließungen sind nicht geplant. Dies möchte ich deutlich sagen. Kleine Krankenhäuser im ländlichen Raum sollen vielmehr aufgewertet und zu regionalen Gesundheitszentren ausgebaut werden. Wir haben fast 50 Krankenhäuser in Sachsen-Anhalt, und so soll es auch bleiben. Aber wir werden künftig konkretere Vorgaben machen, in puncto Ausstattung, Personal, Fallzahlen. Damit werden auch die Vorgaben des Bundes umgesetzt. Anrede, neben dem Krankenhausgesetz enthält vorliegender Gesetzentwurf auch eine Änderung des Rettungsdienstgesetzes. Im Notfall zählt jede Minute! Rettungsdienst, Leitstellen und Krankenhäuser müssen eng zusammenarbeiten. Die Leitstellen und die Rettungskräfte brauchen einen genauen Überblick über die verfügbaren Behandlungskapazitäten der in Betracht kommenden Krankenhäuser. Die Novelle des Rettungsdienstgesetzes schließt eine Rechtslücke an der Nahtstelle von Rettungsdienst und Krankenhausbehandlung. Wir haben dies hier im Hohen Hause bereits debattiert. Das RettDG schafft die Rahmenbedingungen für den Aufbau einer modernen, leistungsstarken Kommunikationsstruktur. Damit erhalten Leitstellen und Rettungsdienst eine aktuelle und sichere Anzeige freier Behandlungskapazitäten. Daneben legt das RettDG den Grundstein dafür, dass bereits während des Transportes Vitalparameter eines Notfallpatienten an das erwartende Krankenhaus übermittelt werden können. Das spart lebensrettende Zeit und ist besonders bei Schlaganfall oder Herzinfarkt wichtig. Verstöße gegen Meldepflichten über vorhandene Behandlungskapazitäten und gegen die Verpflichtung zur Notfallversorgung können nun sanktioniert werden. Ein Krankenhaus, welches gegen seine Verpflichtungen aus dem Rettungsdienstgesetz verstößt, kann nun mit einer Ordnungswidrigkeit belegt werden. Anrede, Sie sehen, wir haben viel vor. Für Ihre Unterstützung insbesondere in den nun folgenden Ausschussberatungen danke ich Ihnen vorab. Vielen Dank. [1] § 1 Abs. 1 KHG.
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