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Magdeburg, den 11.06.2003

Redebeitrag von Innenminister Klaus Jeziorsky zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 087/03 Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 087/03 Magdeburg, den 12. Juni 2003 Es gilt das gesprochene Wort! Redebeitrag von Innenminister Klaus Jeziorsky zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt TOP 2 der Landtagssitzung am 12./13. Juni 2003 Anrede, Innere Sicherheit braucht klare gesetzliche Grundlagen. Wenn wir wollen, dass im Land Sachsen-Anhalt Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung wirksam abgewehrt werden, müssen wir den zuständigen Behörden auch wirksame rechtliche Instrumentarien zur Verfügung stellen. Wir dürfen nicht improvisieren und experimentieren, sondern müssen den Menschen klare Lösungen anbieten. Die Landesregierung hat deshalb im Dezember letzten Jahres den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in den Landtag eingebracht. Der Gesetzentwurf wurde im Ausschuss für Inneres unter Mitberatung zweier weiterer Ausschüsse behandelt und hat eine ¿ auch in der öffentlichkeit - teils lebhaft geführte Debatte ausgelöst. Danken möchte ich an dieser Stelle den Mitgliedern des Innenausschusses und der mitberatenden Ausschüsse für die geleistete Arbeit. Es hat ein konstruktiver Diskussionsprozess stattgefunden, der in die Ihnen vorliegende Beschlussempfehlung mündete, die im Wesentlichen dem eingebrachten Regierungsentwurf entspricht. Anrede, Innere Sicherheit ist ein Standortfaktor. Die politischen Debatten der letzten Wochen - aber auch die Reaktionen in der öffentlichkeit auf den Gesetzentwurf - haben mir gezeigt, dass wir mit unseren Vorschlägen für ein Mehr an Sicherheit in Sachsen-Anhalt auf dem richtigen Weg sind. Wir tragen dem elementaren Grundbedürfnis der Menschen Rechnung, in unserem Land ein Leben in Sicherheit zu führen. Dies muss der Maßstab unseres Handelns sein. Der Gesetzentwurf, so wie er letztendlich vom Ausschuss für Inneres empfohlen wurde, ist ein wesentlicher Beitrag zur Gewährleistung der inneren Sicherheit Sachsen-Anhalts und flankiert die Konzeption der Landesregierung zur Stellen- und Personalentwicklung der Landespolizei. Polizei muss organisiert und strukturiert werden. Unter meiner Federführung sind als Teil eines Gesamtkonzeptes bereits organisationsverändernde Maßnahmen eingeleitet und umgesetzt worden, die den erforderlichen Schutz vor Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ermöglichen. Anrede, wir haben in den vergangenen Wochen die von uns vorgesehenen Neuregelungen ausführlich diskutieren können, so dass ich im Folgenden nur auf die Kernpunkte eingehen werde. Mit der änderung des § 14 Abs. 3 SOG tragen wir einem in der Praxis bestehenden Erfordernis Rechnung, den Anwendungsbereich der Vorschrift zu lagebildabhängigen Kontrollen auf Autohöfe und die entsprechenden Straßenverbindungen auszudehnen. Denn die bisherige Vorschrift zur Durchführung lagebildabhängiger Kontrollen hat sich als nicht ausreichend erwiesen. Grenzüberschreitende Kriminalität findet eben nicht nur im Bereich der Bundesfernstraßen und Autobahnraststätten statt. Für grenzüberschreitende Kriminalität haben zumindest die Autohöfe und die entsprechenden Verbindungsstraßen den gleichen Stellenwert. Dieser Sachlage tragen wir durch die Erweiterung des § 14 Abs. 3 SOG für ein Mehr an Sicherheit Rechnung. Die änderung des § 16 Abs. 2 SOG gehört wohl zu den auch in der öffentlichkeit mit am stärksten beachteten änderungen. Es geht um die Befugnis zur Aufzeichnung von Bildaufnahmen im Rahmen polizeilicher Videoüberwachung sogenannter gefährlicher Orte. Die bisherige Regelung, nach der immer erst dann aufgezeichnet werden darf, wenn der Polizeibeamte vor dem Bildschirm eine Straftat wahrnimmt, ist praxis- und lebensfremd. Die Polizei erhält jetzt die Befugnis, nicht nur Bildaufnahmen, sondern auch Bildaufzeichnungen an solchen Orten anzufertigen, von denen auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass dort Straftaten verabredet, vorbereitet oder verübt werden oder sich Straftäter verbergen. Die polizeiliche Möglichkeit zur Anfertigung von Bild- und sogar Tonaufnahmen mit Aufzeichnung ist nicht neu. Sie ist der Polizei an bestimmten Objekten jetzt schon möglich, was sich aber in der Praxis als nicht immer ausreichend erwiesen hat. Die jetzt in § 16 Abs. 2 Satz 2 vorgesehene Befugnis zur Aufzeichnung der Bildaufnahmen - Tonaufnahmen mit Aufzeichnung sind nach dieser Vorschrift nicht zulässig -, wird von Praktikern nahezu einhellig begrüßt und findet vor allem in der Bevölkerung eine wesentlich höhere Akzeptanz - das hat die breite öffentliche Diskussion hierüber deutlich gezeigt ¿, als einige Damen und Herren von der Opposition gerne glauben machen wollen. Der änderungsantrag der Fraktionen der FDP und der CDU, der meine Zustimmung findet, ergänzt § 16 Abs. 3 SOG, wonach nicht nur auf den Einsatz von Aufzeichnungsgeräten, sondern künftig auch auf den Einsatz von Bildaufnahmegeräten grundsätzlich hinzuweisen ist. Das heißt: Diese Maßnahmen erfolgen für die Menschen grundsätzlich sichtbar. Indessen bestand bei der bisherigen offenen Beobachtung durch Bildübertragung eine solche ausdrückliche Hinweispflicht nicht, obwohl wir gerade mit dem deutlich sichtbaren Einsatz von Videotechnik an Kriminalitätsschwerpunkten nicht nur das Sicherheitsgefühl der Menschen verbessern, sondern vor allem Kriminalität vorbeugen können. Denn welcher Straftäter lässt sich schon gerne bei seiner Tat filmen? Die Maßnahme kann an den in § 20 Abs. 2 Nr. 1 SOG definierten gefährlichen Orten stattfinden; die örtlichen Einsatzmöglichkeiten sind mithin klar begrenzt. Auch für die Speicherung der gewonnenen Daten gibt Absatz 4 als bereichsspezifische Datenschutzregelung klare Vorgaben. Es handelt sich hier um eine Maßnahme, mit der wir nicht unverhältnismäßig in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen, aber maßgeblich die Sicherheit an diesen Orten und damit den Schutz der Bevölkerung erhöhen können. Die präventiv-polizeiliche Rasterfahndung stellt einen weiteren, wesentlichen Punkt der Novelle dar. Sie muss den aktuellen und zukünftigen Erfordernissen einer effektiven Verbrechensbekämpfung angepasst werden. Die Arbeit in den Ausschüssen hat zu der Ihnen in der Beschlussempfehlung vorliegenden Fassung des § 31 SOG geführt, die sich stark an den Regierungsentwurf anlehnt. Das Landeskriminalamt kann demnach unter den in § 31 Abs. 1 SOG normierten Voraussetzungen die übermittlung personenbezogener Daten zum Zwecke der präventiv-polizeilichen Rasterfahndung verlangen. Der bislang in § 31 Abs. 4 SOG enthaltene Richtervorbehalt entfällt. Verfassungsrechtlich ist ein Richtervorbehalt auch nicht geboten. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist unverzüglich über entsprechende Maßnahmen zu unterrichten. Die Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres trägt den verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung und stellt einen tragfähigen Kompromiss dar. Hinweisen möchte ich noch auf zwei maßgebliche änderungen im § 36 SOG: Die Befugnis zur erweiterten Platzverweisung hat sich zwar in der Praxis als ein grundsätzlich geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr erwiesen. Die Praxis hat aber auch belegt, dass die bislang in § 36 Abs. 2 SOG vorhandene Beschränkung dieser Befugnis auf bestimmte Katalogstraftaten sowie die Befristung auf 4 bzw. 14 Tage nicht den Erfordernissen einer wirksamen Gefahrenabwehr gerecht wird. Künftig kann gegenüber den Personen ein Platzverweis ausgesprochen werden, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in einem bestimmten örtlichen Bereich Straftaten begehen werden, und zwar auch für einen Zeitraum, der über die bisherige, eher willkürlich gewählte kurze Frist von 4 bzw. 14 Tagen hinausgehen und bis zu 12 Monate andauern kann. Voraussetzung ist dabei selbstverständlich, dass die Gefahr der Begehung von Straftaten auch für diesen Zeitraum und diesen örtlichen Bereich vorliegt. Anrede, Ein ausdrückliches Wegweisungsrecht in Fällen häuslicher Gewalt sieht der neue § 36 Abs. 3 SOG vor. Bis zu einer Entscheidung über zivilrechtliche Möglichkeiten kann nach dieser Regelung eine Person ihrer Wohnung und des unmittelbar angrenzenden Bereichs verwiesen werden, wenn dies erforderlich ist, um eine von dieser Person ausgehende gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit von Bewohnern derselben Wohnung abzuwehren. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein Betretungsverbot angeordnet werden. Die Einführung des ausdrücklichen Wegweisungsrechts in häuslichen Fällen bringt Rechtsklarheit und -sicherheit. Es ist ein hilfreiches Mittel, um den Schutz der von häuslicher Gewalt betroffenen Menschen zu erhöhen und Gewaltbeziehungen zu durchbrechen. Anrede, der Ihnen heute vorliegende Gesetzentwurf der Landesregierung, in der Fassung der Empfehlung des Innenausschusses sowie der änderungsantrag der Fraktionen der CDU und FDP, bieten den für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Land zuständigen Behörden praxisgerechte Befugnisse, die sie für die Gewährleistung der inneren Sicherheit benötigen. Ich bitte Sie daher um Ihre Zustimmung. Impressum: Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Halberstädter Straße 1-2 39112 Magdeburg Tel: (0391) 567-5516 Fax: (0391) 567-5519 Mail: pressestelle@mi.lsa-net.de

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