Redebeitrag von Innenminister Klaus Jeziorsky zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Fachhochschule der Polizei
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 073/05 Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 073/05 Magdeburg, den 26. Mai 2005 Redebeitrag von Innenminister Klaus Jeziorsky zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Fachhochschule der Polizei TOP 8 der Landtagssitzung am 26. Mai 2005 - LT-Drs. 4/2139 Anrede, die Gewährleistung der inneren Sicherheit gehört zum Kernbestand staatlicher Aufgaben. Die Wahrung dieser Aufgabe beginnt bereits mit der Ausbildung des Nachwuchses unserer Landespolizei an der Fachhochschule in Aschersleben. Es ist deshalb notwendig, dass die späteren Berufsanfänger der Polizei auf der Grundlage der Anforderungen und Vorgaben ausgebildet werden, die der verantwortliche Minister an Polizeibeamte des Landes stellt. Der vorliegende Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Fachhochschule der Polizei zielt deshalb auf der Grundlage der Koalitionsvereinbarung darauf ab, die Fachhochschule der Polizei wieder voll in die Aufbauorganisation der Landespolizei zu integrieren. Die Selbständigkeit einer Polizeifachhochschule muss ihre Grenzen schließlich dort finden, wo die Verantwortung des zuständigen Ministers beginnt, nämlich bei den inhaltlichen Vorgaben für die Polizeiausbildung. Anrede, der vorliegende Gesetzentwurf hat zum Ziel, durch die Integration der Fachhochschule in die Landespolizei eine den jeweils polizeilichen Bedürfnissen entsprechende Ausbildung sicherzustellen. In einem staatlichen Kernbereich, wie dem der Landespolizei, ist es unumgänglich, angemessen und zeitnah auf Ausbildungsinhalte und Ausbildungsschwerpunkte einwirken zu können und deren Umsetzung zu garantieren, um den aktuellen polizeirelevanten Entwicklungen gerecht zu werden. Auch angesichts des Nachfragemonopols des Landes nach Absolventen der Fachhochschule ist es gerechtfertigt, durch die Integration der Fachhochschule eine weitgehende Dienst- und Fachaufsicht des zuständigen Ministers sicherzustellen. Die Landespolizei stellt die auszubildenden Beamtinnen und Beamten mit dem Ziel einer voraussichtlich lebenslangen Übernahme in den Polizeidienst ein. Deshalb haben die während der Ausbildung erlernten Fähigkeiten und Fertigkeiten uneingeschränkt den Bedürfnissen der polizeilichen Praxis und den allgemein für die Polizei geltenden Vorgaben zu entsprechen. Diese Forderung steht auch im Einklang mit dem gesetzlich festgeschriebenen Bildungsauftrag einer Beamtenfachhochschule, nämlich der Umsetzung der durch das zuständige Ministerium vorgegebenen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften. Daher ist es naheliegend, auch die Organisationsform auf diese Rahmenbedingungen auszurichten und die Fachhochschule der Polizei zu einem integralen Bestandteil der Landespolizei werden zu lassen. Der Status als staatliche Hochschule bleibt durch den Gesetzentwurf unangetastet. Ebenso bleibt die Vergleichbarkeit der Ausbildung im Verhältnis zu anderen Hochschulen erhalten. Der Gesetzentwurf garantiert darüber hinaus die verfassungsrechtlich geschützte Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre im Rahmen des ‑ nach der Rechtsprechung ‑ für Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung geltenden Maßstabes. Der Hochschulbetrieb in der vorgesehenen Form entspricht überdies der Rechtsform der Polizeifachhochschulen in fast allen anderen Bundesländern. Ebenso wird auch die künftige Deutsche Hochschule der Polizei in Münster ohne Rechtsfähigkeit errichtet werden. Lediglich in Niedersachsen, Berlin und Schleswig-Holstein werden die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst, an denen die Polizeiausbildung in Fachbereichen bzw. Fakultäten stattfindet, derzeit als Körperschaften des öffentlichen Rechts geführt. Aber auch in Niedersachsen wird geprüft, die Polizeiausbildung künftig in eine interne Bildungseinrichtung zurückzuführen. Anrede, neben der organisatorischen Einbindung der Fachhochschule der Polizei sieht der Gesetzentwurf aufgrund der bisherigen Erfahrungen in der Polizeiausbildung und wegen der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Änderungen im Hochschulrecht im Wesentlichen folgende Änderungen des Gesetzes vor: ¿ Die Aufgaben und die Entscheidungskompetenzen des Senats in Personalangelegenheiten werden geändert. ¿ Die Aufzählung des hauptberuflichen Lehrpersonals wurde den Vorgaben des Hochschulrahmengesetzes angepasst. ¿ Im Hinblick auf die Integration der Fachhochschule Polizei entfällt künftig das bisher bestehende Kuratorium. ¿ Das Anfertigen einer Diplomarbeit ist künftig nicht mehr notwendiger Bestandteil der Laufbahnprüfung, sondern fakultativ. Die Diplomarbeit bleibt jedoch Voraussetzung für das Verleihen des Hochschulgrades ¿Diplom-Verwaltungswirt/-in Polizei¿. Vorgesehen ist außerdem die rechtstechnische Anpassung an das Hochschulgesetz. Nach der derzeitigen Rechtslage gilt das Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, soweit das Fachhochschulgesetz keine abweichenden Regelungen trifft. Nach dem vorliegenden Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Fachhochschule der Polizei wird die Fachhochschule Polizei in dem Gesetz selbst als staatliche Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes definiert. Die Vorschriften des Hochschulgesetzes Sachsen-Anhalt sollen damit nur noch insoweit gelten, als sie durch das Fachhochschulgesetz für anwendbar erklärt werden. Anrede, der vorliegende Gesetzentwurf schafft die notwendigen Rahmenbedingungen, um einerseits den sich wandelnden polizeifachlichen Anforderungen an die Nachwuchsausbildung für die Landespolizei gerecht zu werden, andererseits eine hohe Qualität und ein hohes Niveau der Ausbildung zu gewährleisten. Angesichts der guten Erfahrungen mit einem solchen Modell in den meisten Bundesländern, sehe ich darin auch für Sachsen-Anhalt den richtigen Weg. Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit. Impressum: Verantwortlich: Dr. Matthias Schuppe Pressestelle Halberstädter Straße 2 / Am Platz des 17. Juni 39112 Magdeburg Tel: (0391) 567-5516/5517 Fax: (0391) 567-5519 Mail: pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de
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