Land plant keine Aufrüstung kommunaler Ordnungsdienste
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 020/08 Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 020/08 Magdeburg, den 1. Februar 2008 Land plant keine Aufrüstung kommunaler Ordnungsdienste Zu verschiedenen Presseberichten über Fragen des kommunalen Gefahrenabwehrrechts teilt das Innenministerium mit: Die Landeshauptstadt Magdeburg ist mit dem Wunsch an das Ministerium herangetreten, eine Ausrüstung kommunaler Vollzugsbeamter mit Schlagstöcken und so genanntem Pfefferspray zum Schutz vor Angriffen zu ermöglichen. Die Prüfung, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, ist ergebnisoffen angelegt. Von einer Absicht der Landesregierung, kommunale Ordnungsdienste aufzurüsten, kann nicht die Rede sein. Das Innenministerium hat die Kommunen bereits im September 2007 durch Erlass auf die Möglichkeit hingewiesen, durch eigene Gefahrenabwehrverordnungen Verhaltensweisen im Zusammenhang mit öffentlichem Alkoholkonsum zu untersagen, die andere Personen oder die Allgemeinheit gefährden. Dieser Erlass, der sehr deutlich die Grenzen der kommunalen Regelungsbefugnisse benennt und auch eine Formulierungshilfe für die Kommunen enthält, ist dieser Pressemitteilung beigefügt. Das Innenministerium wird die Erfahrungen, die die Landeshauptstadt Magdeburg mit ihrer Allgemeinverfügung gegen konkrete Gefährdungen im Bereich Hasselbachplatz macht, dahin gehend auswerten, ob daraus Schlussfolgerungen für andere Städte gezogen werden können. Eine neue Erlassregelung oder ähnliches ist nicht geplant. Gefahrenabwehrverordnungen zur Abwehr von Gefahren durch Alkoholgenuss in der Öffentlichkeit Erlass des Innenministerium vom 6.9.2007 Aus Anlass der obergerichtlichen Rechtsprechung in mehreren Bundesländern (Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 06. Oktober 1998 - 1 S 2272/97 ¿ Justiz 1999, 146 - 149; Urteil des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Schleswig-Holstein vom 16. Juni 1999 - 4 K 2/99 ¿ NordÖr 1999, 381 - 383) weise ich zu rechtlichen Möglichkeiten einer Regelung des Alkoholkonsums in sicherheitsbehördlichen Gefahrenabwehrverordnungen auf Folgendes hin: Nach der o.g. Rechtsprechung ist · eine Polizeiverordnung nichtig, die das Niederlassen auf öffentlichen Straßen und Fußwegen und in Grün- und Erholungsanlagen außerhalb von Freiausschankflächen ausschließlich oder überwiegend zum Alkoholgenuss untersagt, · und das Trinken von Alkohol in der Öffentlichkeit in diesem weitgehenden Umfang ¿ also auch das ¿stille Trinken¿, ohne weitergehende Auswirkungen auf die Öffentlichkeit - auch keine genehmigungspflichtige Sondernutzung. Ohne Verstoß gegen diese rechtlichen Vorgaben wäre danach eine sicherheitsbehördliche Gefahrenabwehrverordnung zulässig, die über den reinen Alkoholgenuss hinausgehende Verhaltensweisen untersagt, z.B. wie folgt: ¿Unbeschadet des § 118 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist es auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in Bedürfnisanstalten (einschließlich deren Zugang) und in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sowie auf Kinderspielplätzen untersagt, sich derart zum Konsum von Alkohol niederzulassen oder aufzuhalten, dass dort in Folge andere Personen oder die Allgemeinheit durch Anpöbeln, Beschimpfen, lautes Singen, Johlen, Schreien, Lärmen, Liegenlassen von Flaschen und ähnlichen Behältnissen, Notdurftverrichtungen oder Erbrechen gefährdet werden können.¿ Impressum: Verantwortlich: Martin Krems Pressestelle Halberstädter Straße 2 / Am Platz des 17. Juni 39112 Magdeburg Tel: (0391) 567-5504/-5516/-5517 Fax: (0391) 567-5520 Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de
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