Innenministerium hat in der vergangenen Woche unverzüglich auf Vorwürfe reagiert
?Dossiermappen?, wie im Beitrag der Mitteldeutschen Zeitung (Ausgabe vom 4. Juli 2015) beschrieben, wurden und werden vom Innenministerium nicht angelegt. Das Ministerium hat weiterhin keine dementsprechende Weisung an die Behörden und Einrichtungen der Polizei des Landes erteilt, Dossiers oder Dossiermappen anzulegen. Gleiches erklärten die Polizeipräsidenten und der Direktor der Landesbereitschaftspolizei gegenüber dem Ministerium. ?Die im Pressebeitrag dargestellte Verfahrensweise zur Erstellung von ?Dossiers? im Vorfeld von Demonstrationen wäre rechtlich unzulässig?, stellt Karl-Heinz Willberg, Leiter der Polizeiabteilung im Innenministerium, klar. Daher erging bereits in der vergangenen Woche nach einer entsprechenden Anfrage der Mitteldeutschen Zeitung an die Behörden und Einrichtungen der Polizei im Land die Weisung, eine solche Verfahrensweise, sofern es sie gibt, unverzüglich einzustellen. Weiterhin wurde die Polizeidirektion Ost aufgefordert, bis Mittwoch, 8. Juli 2015 umfassend zu den benannten Vorfällen seit 2008 zu berichten. Erst nach Vorlage des Berichtes ist für diesen konkreten Fall eine Bewertung durch das Ministerium möglich. Das Polizeigesetz des Landes Sachsen-Anhalt bietet allerdings rechtliche Möglichkeiten, Personen, die als ?Gefährder? gelten in die Lagebeurteilung ? im Rahmen der Verhältnismäßigkeit - im Vorfeld einer Versammlung einfließen zu lassen. Dieses Vorgehen dient als milderes Mittel, um Auflagen, Beschränkungen oder das Verbot einer Versammlung oder den Ausschluss einzelner Personen aus dieser zu vermeiden. Die Berichterstattung der Mitteldeutschen Zeitung haben wir zum Anlass genommen, die derzeitige Erlasslage insoweit zu überprüfen, inwiefern die Entwicklung und Nutzung der Neuen Medien in den vergangenen Jahren im Hinblick auf datenschutzrechtliche Belange ausreichend berücksichtigt ist. In Vorbereitung ist eine Tiefenprüfung in den Behörden und Einrichtungen der Polizei des Landes im Hinblick auf Einhaltung datenschutzrechtlicher Aspekte in Bezug auf eine Versammlungslage.
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