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Magdeburg, den 14.11.2017

Runderlass für die Polizei zum Umgang mit Wölfen

Morgen tritt in Sachsen-Anhalt der vom Innenministerium im Einvernehmen mit dem Umweltministerium auf den Weg gebrachte Runderlass ?Umgang mit verhaltensauffälligen, verletzten oder getöteten Wölfen? in Kraft. Der Erlass richtet sich an die Polizeibehörden und soll Beamten Rechtssicherheit beim Schusswaffengebrauch gegen Wölfe geben. Im Erlass heißt es dazu: ?Der polizeiliche Schusswaffengebrauch gegen Wölfe ist zulässig, wenn von ihnen entsprechend § 3 Nr. 3 Buchst. b und c des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) eine gegenwärtige erhebliche Gefahr ausgeht und diese nicht auf andere Weise zu beseitigen ist.?   Aufgefundene durch ein Unfallereignis verletzte Wölfe können durch die Polizei im Rahmen der Eilfallzuständigkeit unmittelbar getötet werden, soweit ein Handeln durch das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU) - die originär zuständige Behörde - sowie die Hinzuziehung tierärztlichen Sachverstandes durch die Polizei nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Weiterhin wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Wildtiere sonst unter erheblichen Qualen verenden würden.   Innenminister Stahlknecht: ?Der Schutz unserer Bevölkerung steht für mich an erster Stelle. Daher ist es nur folgerichtig, dass bei verhaltensauffälligen und verletzten Wölfen, die eine akute Gefahr für Leib und Leben von Menschen darstellen, der Schusswaffengebrauch erlaubt ist.?

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